C. Schröder
König
früher: Claudia Komnick
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Hallo Kollegen,
mir liegt ein Konzessionsantrag eines 19 jährigen vor. Das Führungszeugnis war sauber. Die Kreispolizeibehörde teilte mir jedoch 12 (!!!) Aktenzeichen mit. In einige der Akten konnte ich bereits Einsicht nehmen. Neben Sachbeschädigung und EC-Kartenbetrug (aus - ich sage mal seltsamen Gründen - eingestellt) gab es auch ein Verfahren wegen Diebstahls. Damals war der Antragsteller 16 Jahre alt und wurde zu zwei Freizeitarresten verurteilt.
Grundsätzlich würde ich Jugendstrafen nicht heranziehen, aber der Knabe ist erst 19. Außerdem hatte unser Jugendamt erhebliche Bedenken (dort. Verfahren wegen "Entziehung Minderjähriger" ist noch nicht abgeschlossen).
Wenn ich aus den weiteren Akten (es fehlen noch 5) nichts verwertbares mehr entnehmen kann, stehe ich vor der Frage, ob ich dem Herrn nun die Erlaubnis erteile.
Wie wird die Verwertung der Freizeitarreste im Kollegenkreis gesehen?
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1
28.11.2005 14:09 |
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Solon
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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RE: Vorstrafe Freizeitarrest |
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Hej aus Hamm,
nach § 4 GastG ist ein Antragsteller unzuverlässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Alleine die Tatsache, dass er schon 12 Verfahren laufen hat, reicht meiner Meinung nach nicht aus, aber Sie müssen ja nicht auf Verurteilungen setzten. Allein die festgestellte Tatsache, dass er Straftaten begangen hat, reicht ja schon aus, um ihn für unzuverlässig zu erklären. Somit sind "seltsame" einstellungsgründe für sie kein Hinderniss, die Konzession zu versagen.
Wichtig ist allerdings, die Akten - wie Sie es ja auch schon gemacht haben - hinzuzuziehen. Wenn darauf hervorgeht, dass der Antragsteller wohl einen Hang zur Nichtbeachtung von gesetzlichen Bestimmungen hat, dann würde ich den Antrag ablehnen.
Wenn Sie ihm wohlgesonnen seien sollten und ihm in seinem ach so jungen Leben noch eine Chance geben wollen, bestünde die Möglichkeit, dass er bei Ihnen eine befristete Erlaubnis für sagen wir mal 1/2 - 1 Jahr beantragt. Sollte er sich in dieser Zeit nichts zu Schulden kommen lassen, dann können Sie nach dieser Zeit die Befristung aufheben.
Ich hätte bei dem geschilderten Fall allerdings schon Bauchschmerzen. Erst 19 Jahre und dann so viele Taten! Egal, welche Betriebsart er beantragen würde, ich würde den Antrag ablehnen.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Jörg Wiesemeier: 28.11.2005 20:28.
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2
28.11.2005 20:27 |
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Solon
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! ...... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
So, wie der Kollege Wiesemeier sehe ich es auch!
Wenn die Polizei 12 Verfahren hat, kann man m. E. getrost davon ausgehen, dass noch eine Vielzahl weiterer Gesetzesverstöße vorliegen, die nicht bekannt geworden sind.
Auch wenn es leichter wäre, einen Antrag zu versagen, wenn entsprechende Verurteilungen vorliegen, dürfte sich aus den Akten sicherlich ergeben, dass der Betroffene die Taten begangen hat. Diese Feststellungen reichen m. E. als Tatsachen zur Versagung der Erlaubnis aus. Denn Ihr Antragsteller zeigt ja durch sein fortgesetztes vorsätzliches Handeln, dass er nicht gewillt ist, gesetzliche Bestimmungen zu beachten. Wenn man in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass Betrügereien jedweder Art als Regelversagungsgrpünde gelten und früher grundsätzlich zwischen der letzten Verurteilung und einer evtl. Erlaubniserteilung 5 Jahre liegen sollten, hätte ich schon Bauchschmerzen, auch nur eine befristete Erlaubnis zu erteilen. Denn schließlich ist unsere Prüfung allein auf gefahrenrechtliche Gesichtspunkte zum Schutz der Gäste und der Allgemeinheit abzustellen.
Und bei jemandem, der sich in der Vergangenheit permanent über gesetzliche Bestimmungen hinweggesetzt hat, kann m. E. nicht davon ausgegangen werden, dass er nun, weil er selbständig ist, sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten wird.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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3
29.11.2005 07:34 |
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Boshamer
Haudegen
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Hallöchen aus Kierspe,
ich sehe das auch so wie meine beiden Vorredner. Und bei der Summe an Vordelikten habe ich schon erhebliche Bedenken, ob er wirklich die Gewähr dafür bietet, einen vernünftigen Gaststättenbetrieb zu führen, da die Hemmschwelle für kriminelle Taten nicht sehr hoch zu sein scheint.
Ich würd's auch nicht befürworten können. Zur Sicherheit würde ich an Ihrer Stelle aber die Maßnahmen noch mit der Aufsichtbehörde absprechen, denn der Knabe wird bestimmt in den Widerspruch gehen.
Freundliche Grüße
Axel Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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4
29.11.2005 13:00 |
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Gewerbeamt Dreieich
Doppel-As
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Sehe das auch so.
Er kann sich entscheiden, ob er eine befristete Erlaubnis beantragt oder darauf verzichtet und dann die Konzession versagt wird. Er wird wahrscheinlich die befristete Erlaubnis beantragen *G*.
Hat er auch Drogen Delikte? Ich würde in jedem Fall mit der Polizei sprechen, wenn er eine Erlaubnis bekommt, dass die Kollegen dort mal einige Kontrollen durchführen im Bereich Drogen und Alkoholkonsum. Natürlich werden auch Sie um einige Kontrollen zum Thema Jugendschutz nicht herumkommen, weil das Puplikum dürfte aus der selben Altersklasse wie der Wirt sein.
Vielleicht hat er nach der 3 Kontrolle keine Lust mehr und gibt selbst auf. Manche Dinge erledigen sich ja bekanntlich von selbst
__________________ Magistrat der Stadt Dreieich
Gewerbe und Gaststätten
Hauptstraße 45
63303 Dreieich
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5
02.12.2005 08:03 |
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Felix Krämer
Doppel-As
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Hallo aus dem nördlichen Bayern,
für die Entscheidung, ob der Antragssteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, muss eine Zukunftsprognose erstellt werden. D.h. wie wahrscheinlich ist es, dass der Antragsteller künftig das Gewerbe ordnungsgemäß ausführen wird.
In der Regel geht man davon aus, dass man die letzten fünf Jahre bewertet. Wenn der Antragsteller erst 19 Jahre ist, können Jugendliche Verfehlungen natürlich in das Gesamtbild der Beurteilung mit einfließen. Wobei ich der Meinung bin, bei zwölf Verfehlungen muss man schon genau hingucken, was der Grund der Eintagung war, ob sie gaststättenrechtlich relevant sind.
Ich habe einen ähnlichen Fall momentan: 20-jähriger Geschäftsführer einer GmbH, aber 79 mal!!! polizeilich in Erscheinung getreten - meist wegen Grafity.
Ich schließe mich meinen Vorrednern an, dass der Antrag wahrscheinlich abzulehnen ist.
Grüße
Felix Krämer
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6
02.12.2005 09:29 |
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