§ 34a Bewachungsgewerbe Vorstrafen |
janb
Grünschnabel
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§ 34a Bewachungsgewerbe Vorstrafen |
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Moin,
ich habe z.zt folgenden Fall zur bearbeitung.
eine sicherheitsfirma erwägt eine person einzustellen, die in den letzten 2 jahren mehrfach verurteilt wurde. zunächst einmal wg. diebstahl in bes. schw. fall WÄHREND der Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft und dann noch 2 mal innhalb von 6 monaten wg. fahren ohne versicherungsschutz.
Verurteilt immer nur zu Tagessätzen, aber dennoch m.E. gut gründe für die Untersagung, weil keine besserung eingetreten ist (neg. Zukunftsprognose). Gibt es Urteile zu einem Fall? oder von euch irgendwelche guten guten infos dazu?
Gruß
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1
11.06.2010 11:39 |
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Solon
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Roesje
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RE: § 34a Bewachungsgewerbe Vorstrafen |
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Hallo janb!
Muss mich zurzeit selbst mit meinem ersten Bewachungsfall auseinandersetzen und hab nun auch 2 Personen mit Einträgen.
Folgendes Vorgehen wurde mit Absegnung unserers Fachbereichsleiters vereinbart:
1. Ggf. die Strafakte/Urteil anfordern
Bei einer Person habe ich das jetzt schon gemacht. Diese hatte 2 Einträge im BZR (Verstoß Waffengesetz & Trunkenheit im Verkehr ohne Fahrerlaubnis). Prompt (ein Lob
) kam auch das Urteil von der Staatsanwaltschaft. Es tat sich auf, dass die Person schon öfters straffällig bzw. auffällig war. Gesamtbild eher negativ.
2. Vorladung zum persönlichen Gespräch
Aufgrund der Tendenz zur Beschäftigungsuntersagung wurde nun veranlasst, dass die Wachperson mit dem Bewachungsgewerbetreibenden zum gemeinsamen, persönlichen Gespräch vorbeikommen soll.
In diesem soll dann ein persönlicher Eindruck zur abschließenden Entscheidung gewonnen werden.
Was danach dann kommt, Beschäftigungsuntersagung oder Bestätigung zur Beschäftigung liegt dann noch in den Sternen
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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2
21.06.2010 16:21 |
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Solon
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BlankT
Routinier
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RE: § 34a Bewachungsgewerbe Vorstrafen |
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,
ich würde mir noch die Akte von der Staatsanwaltschaft kommen lassen, den genauen Tathergang anschauen und auch was der Beschuldigte von sich gegeben hat. Gerade bei Straftaten, die auch noch während der Tätigkeit im besagten Gewerbe ausgeübt werden, sieht das meiner Ansicht nach schon sehr negativ aus.
Vorgehensweise bei uns: Wenn wir Probleme mit einem Beschäftigten haben, halten wir Rücksprache mit dem Chef und teilen ihm dieses vorab mit - Die Erkenntnisse aus unserer Überprüfung können ja nach §34a III GewO auch mitgeteilt werden. Meistens macht der Chef dann von sich aus schon einen Rückzieher und stellt nicht ein...
__________________ Die 10 Gebote zählen 279 Wörter, die Unabhängigkeitserklärung der 13 nordamerikanischen Staaten 1776 zählt 300 Wörter,
die EU-Verordnung über den Import von Karamel-Bonbons besteht aus 25 911 Wörtern.
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22.06.2010 08:01 |
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sme40
Haudegen
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Hallo janb,
gerade entdeckt: Fachliteratur Gewerbearchiv 2010/6 Seite 236 ff. "Zuverlässigkeitsermittlung bei Bewachungspersonal - Darf die Gewerbebehörde auf Erkenntnisse aus anhängigen oder eingestellten Strafverfahren zurückgreifen?"
Gruß aus Mittelhessen
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4
22.06.2010 09:24 |
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