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Zum Ende der Seite springen Gewerbeanmeldung Ltd.
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sandra rennett   Zeige sandra rennett auf Karte sandra rennett ist weiblich
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Gewerbeanmeldung Ltd.

Guten Morgen aus Viersen!

Aktuell beschäftigen wir uns mit einem Problem zum Thema Limited...!

Und zwar möchte eine Britische Ltd. mit Hauptsitz in Cardiff eine selbständige Zweigniederlassung in Viersen anmelden. Die Eintragung in das deutsche Handelsregister ist noch nicht erfolgt.

Welche Vorgehensweise wird bei Ihnen bezüglich der Gewerbeanmeldung verfolgt?

1. Erfolgt direkt die Eintragung als selbständige Zweigniederlassung, ggf. mit schriftlichen Hinweis auf die notwendige Handelsregistereintragung,
oder
2. als unselbständige Zweigniederlassung solange die Handelsregistereintragung nicht vorliegt,
oder
3. wird der Anzeigende zurückgewiesen solange die Handelsregistereintragung nicht vorliegt?

Fraglich ist hierbei auch, wie das Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.05.2005 in diesem Zusammenhang zu bewerten ist.

Vielen Dank und schöne Grüße vom Niederrhein

Sandra Rennett
1 26.10.2005 09:50 sandra rennett ist offline E-Mail an sandra rennett senden Beiträge von sandra rennett suchen
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Manfred Milbrodt
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RE: Gewerbeanmeldung Ltd.

Hallo aus Raisdorf,

dieses Thema ist bereits im Forum diskutiert worden, einfach ´mal hier schauen:
Rechtsform
oder über SUCHEN: Limited.

Gruß
Manfred Milbrodt
2 26.10.2005 11:14
Solon
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sandra rennett   Zeige sandra rennett auf Karte sandra rennett ist weiblich
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Themenstarter Thema begonnen von sandra rennett


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RE: Gewerbeanmeldung Ltd.

Hallo Herr Milbrodt,

erst einmal vielen Dank für Ihren Hinweis. Der Fall der Ltd. & Co KG trifft jedoch leider nicht genau mein Problem.

Meine Frage richtete sich darauf, wie eine selbstständige aber (noch) nicht im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung einer Ltd. im Gewerberegister zu erfassen ist.

Das angeführte Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen weist unter Pkt. 3.4 auf Folgendes hin:
- Für die Ausstellung der Empfangsbescheinigung nach § 15 GewO ist die Eintragung in das Handelsregister eine rechtlich nicht zwingende Voraussetzung.
- Es sollte jedoch auf eine -möglichst vorherige- Eintragung in das Handelregister hingewirkt werden, so dass regelmäßig die Empfangsbescheinigung nach § 15 GewO erst dann ausgestellt wird, wenn der Nachweis einer registerrechtlichen Eintragung vorliegt.
- Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, dürfte es zweckmäßig sein, z. B. durch eine Anlage zur Empfangsbescheinigung auf das handelrechtliche Erfodernis schriftlich hinzuweisen und gleichzeitig das zuständige Handelsregister zu unterrichten. ...

Die bisherige Erfahrung der Gewerbemeldestelle Viersen hat gezeigt, dass die meisten Ltds. ihre selbständigen Zweigniederlassungen bereits im Gewerberegister anmelden möchten, obwohl die Eintragung in das Handelsregister (noch) nicht vorliegt oder beantragt wurde. Somit ist der o. g. Einzelfall eigentlich der Regelfall!

Falls dieser Fall bereits im Gewerbeforum diskutiert wurde, wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir sagen könnten, wo ich dies finde.

Viele Grüße aus Viersen

Sandra Rennett
3 26.10.2005 12:14 sandra rennett ist offline E-Mail an sandra rennett senden Beiträge von sandra rennett suchen
René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Hallo Frau Rennett,

ich würde von der Ltd. den Nachweis erbringen lassen, dass ein Antrag auf Eintragung beim zuständigen Handelsregister eingereicht wurde (ggf. selbst mal beim AG anrufen). Ist der Antrag dort vorliegend, würde ich die GewA für die Zweigniederlassung der Ltd annehmen.

Dabei würde ich in der Meldesoftware das Feld Registergericht ausfüllen, die HR-Nummer jedoch noch freilassen. Gegebenenfalls kann man auch die Daten des Registers in GB eintragen. Auf jeden Fall den Betrieb in die Wiedervorlage aufnehmen.

Ist beim AG kein Antrag vorliegend, können Sie m.E. die Anzeige wegen falscher bzw. fehlender Angaben zurückweisen.

Freundliche Grüße

R. Land

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4 26.10.2005 13:13 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
Manfred Milbrodt
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Hallo aus Raisdorf,

ob die in SH geltende VwV mit Ihrer deckungsgleich ist, weiß ich nicht, vermute dies aber.
Die VwV in SH sagt hierzu: .... Wird für eine schon gegründete aber noch nicht im Handelsregister eingetragene juristische Person (zum Beispiel eine GmbH) eine Gewerbeanzeige erstattet, ist außer der Vorlage der Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages eine Vollmacht der Gründer zu fordern, dass das betreffende Unternehmen schon vor seiner Handelseintragung den Beginn eines Gewerbes anmelden soll. ... .

Also, bei bereits gegründeten aber noch nicht in dem betreffenden Register eingetragenen juristischen Personen ist hinter der Firma der Zusatz („in Gründung“) einzufügen.
Die Ltd. i.G. unter der Vorlage des Gesellschaftsvertrages sowie der Vollmacht der Gründer anmelden, sobald der Handelsregistereintrag erfolgt ist, wird in der Anzeige das i.G. gestrichen und die HR-Nummer (kostenfrei) nachgetragen.

Da es sich bei der Ltd. Ebenso um eine juristische Person handelt, könnten Sie so die „Kuh vom Eis bekommen.“
Gruß
Manfred Milbrodt
5 26.10.2005 13:32
René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Zitat:
Original von Manfred Milbrodt
Hallo aus Raisdorf,

Also, bei bereits gegründeten aber noch nicht in dem betreffenden Register eingetragenen juristischen Personen ist hinter der Firma der Zusatz („in Gründung“) einzufügen.
Die Ltd. i.G. unter der Vorlage des Gesellschaftsvertrages sowie der Vollmacht der Gründer anmelden, sobald der Handelsregistereintrag erfolgt ist, wird in der Anzeige das i.G. gestrichen und die HR-Nummer (kostenfrei) nachgetragen.

Da es sich bei der Ltd. Ebenso um eine juristische Person handelt, könnten Sie so die „Kuh vom Eis bekommen.“
Gruß
Manfred Milbrodt


Zeigefinger
Das geht so leider nicht, denn die Ltd. ist bereits eine jur. Person. Sie hat ihre Rechtsfähigkeit bereits mit Eintragung in das Register des Companies House erlangt. Der Zusatz i.G. ist nur für die nach deutschem Handelsrecht zustandegekommenen Gründungsgesellschaften von jur. Personen vorgeschieben.

Wir können im vorliegenden Fall m.E. wirklich nur die tatsächlichen Umstände (liegt die Anmeldung der ZwNl. bereits beim AG vor) mit den ngaben auf der GewA vergleichen. Nur wenn sich hier falsche oder besser gesagt unvollständige Angaben ergeben (noch kein Eintrag beim hiesigen Register), können wir über eine Zurückweisung der Anzeige nachdenken.

Die Eintragung der ZwNl. beim zuständigen deutschen Register hat keinerlei Einfluss auf die Rechtsfähigkeit der Ltd.

Freundliche Grüße

R. Land

__________________
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6 26.10.2005 13:48 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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