Reha Sport Kurse |
Ibbenbueren-M.

Grünschnabel
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Guten Morgen,
wir haben eine Gewerbe-Anmeldung mit der Tätigkeit "Erteilen von Reha Sport Kursen in der Praxis als freie Mitarbeiterin für Patienten mit einer Reha Sport Verordnung mit ÜL-B-Lizenz für Reha Sport Orthopädie" erhalten.
Auf Nachfrage teilt die Dame mit, dass sie das Gewerbe in der Praxis eines Physiotherapeuten als freie Mitarbeiterin ausübe.
Für uns stellt sich nun die Frage ob diese Tätigkeit nicht unter § 6 GewO fällt und damit von der Anzeigepflicht ausgenommen ist.
Über Rückmeldungen hierzu würden wir uns sehr freuen.
Vielen Dank!
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1
11.02.2022 12:18 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
 

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Hallo,
ÜL-B-Lizenz klingt für mich nach einer Qualifikation aus dem Sportbereich. Ich muss da an die Landessportbünde in der Republik denken. Träfe das zu, wäre es wohl kein Gesundheitsberuf.
Etwas anderes frage ich mich aber auch: Liegt hier nicht möglicherweise eine Scheinselbständigkeit vor?
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2
11.02.2022 22:30 |
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Solon
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Ibbenbueren-M.

Grünschnabel
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Hallo Civil Servant,
vielen Dank für Ihre informative und zeitnahe Nachricht.
Wir werden die Dame dann nochmal kontaktieren und um Nachweise bzw. Stellungnahme zu ihrer Tätigkeit bitten. Also: falls hier eine Trainer-Lizenz vom Landessportbund vorliegt, besteht die Anzeigepflicht, da es sich dann um keinen Gesundheitsberuf handelt?!
Aber wie thematisiert man den Verdacht der vermuteten Scheinselbständigkeit, ohne dass man sich anschließend evtl. Vorwürfe gefallen lassen muss, falls man die Person „zu Unrecht beschuldigt hat“…
Viele Grüße
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3
15.02.2022 13:18 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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Nun,
wer in der Betriebsstätte eines Arztes, der ja praktisch auch immer auch Arbeitgeber ist, arbeitet, muss schon mal plausibel erklären, warum er / sie selbständig sein soll. Das ist ja nicht ausgeschlossen aber allemal klärungsbedürftig.
Und wenn nachgefragt wird, warum die Neugier, dann diese Antwort:
1. Im Gewerberegister darf nur stehen, wer gewerbetreibend und damit selbständig ist.
2. Weiterhin kommt es auf den Wunsch des Auftraggebers/Arbeitgebers und des Auftragnehmers/Arbeitnehmers nicht an. Die Sache bestimmt sich einzig und allein nach objektiven Kriterien.
3. Die Scheinselbständigkeit ist ein großes Problem. Dem Fiskus und den Sozialversicherungsträgern gehen jährlich unzählige Milliarden an Einnahmen verloren. Dabei haben die ordentlich meldenden rechtstreuen Arbeitgeber und die Arbeitnehmer das Nachsehen.
4. Arbeitgeber, die Scheinselbständige beschäftigen sind asozial. Sie stecken die Gewinne in die eigene Tasche und laden die Sozialkosten wenn ein Arbeitnehmer krank oder alt wird, vor der Tür der Allgemeinheit ab.
Habe noch niemanden getroffen, der da überzeugend gegen argumentieren konnte.
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4
15.02.2022 13:48 |
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Ibbenbueren-M.

Grünschnabel
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Das sind tatsächlich super Argumente, herzlichen Dank dafür!
Dann bin ich mal gespannt, was die Dame zu unseren Nachfragen zu sagen hat…
Ganz großes DANKESCHÖN für die Hilfe in dieser Angelegenheit, Civil Servant
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5
15.02.2022 17:02 |
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VoPi
Routinier
 
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Moin,
könnte sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine Krankengymnasten ähnlichen Tätigkeit handeln.
U. a. die Zulassung des jeweiligen Steuerpflichtigen oder die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkasse könnte ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnlichen Tätigkeit darstellen.
Beste Grüße und Wünsche für Tag sowie für die Gesundheit mailt VoPi aus "Struceberch"
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6
15.02.2022 18:10 |
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