KANN heisst nicht MUSS!!! |
Lachschlag
Doppel-As
gesperrter User
Dabei seit: 20.11.2019
Beiträge: 132
Bundesland:
Schleswig-Holstein
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 29 [?]
Erfahrungspunkte: 213.876
Nächster Level: 242.754
|
|
KANN heisst nicht MUSS!!! |
|
Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
Mit dem neu eingefügten Absatz 2 wird der Antragsteller verpflichtet, im Rahmen der Typprüfung für bestimmte Spezifikationen seiner Spielgeräte eine verbindliche Erklärung gegenüber der PTB abzugeben. Diese Spezifikationen sind nicht Gegenstand des Prüfverfahrens nach §13, sie sind gleichwohl zutreffend entsprechend der abgegebenen Erklärung technisch zu realisieren. Falls im Rahmen des Zulassunsverfahrens bei der PTB ein Widerspruch zwischen der abgegebenen Erklärung und der tatsächlichen Realisierung festgestellt wird, KANN dies zu einer Versagung der Zulassung führen. Falls nach Erteilung einer Zulassung ein solcher Widerspruch bekannt wird, KANN dies zur Rücknahme oder zum Widerruf der Zulassung führen.
Zuwiderhandlungen KÖNNTEN also geahndet werden. Was in Bezug auf die Umsetzung des Spielergebnisses von 100% jedoch gleichbedeutend damit ist, dass die ptb niemals dazu gezwungen werden KANN, Zuwiderhandlungen zu ahnden.e
Aber geht ja nur um die Zufälligkeit von Gewinnaussichten und Chancngleichheit.
|
|
1
07.01.2020 04:38 |
|
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 80.253 | Views gestern: 362.644 | Views gesamt: 891.471.866
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|