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» KANN heisst nicht MUSS!!! «

[URL=http://vdai.de/regelwerke/BR-Drs0655-05.pdf#page=27]Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung[/URL]

Mit dem neu eingefügten Absatz 2 wird der Antragsteller verpflichtet, im Rahmen der Typprüfung für bestimmte Spezifikationen seiner Spielgeräte eine verbindliche Erklärung gegenüber der PTB abzugeben. Diese Spezifikationen sind nicht Gegenstand des Prüfverfahrens nach §13, sie sind gleichwohl zutreffend entsprechend der abgegebenen Erklärung technisch zu realisieren. Falls im Rahmen des Zulassunsverfahrens bei der PTB ein Widerspruch zwischen der abgegebenen Erklärung und der tatsächlichen Realisierung festgestellt wird, [B]KANN [/B]dies zu einer Versagung der Zulassung führen. Falls nach Erteilung einer Zulassung ein solcher Widerspruch bekannt wird, [B]KANN [/B]dies zur Rücknahme oder zum Widerruf der Zulassung führen.


Zuwiderhandlungen [B]KÖNNTEN [/B]also geahndet werden. Was in Bezug auf die Umsetzung des Spielergebnisses von 100% jedoch gleichbedeutend damit ist, dass die ptb niemals dazu gezwungen werden [B]KANN[/B], Zuwiderhandlungen zu ahnden.e

Aber geht ja nur um die Zufälligkeit von Gewinnaussichten und Chancngleichheit.



Gepostet am 07.01.2020 um 04:38 von:
Benutzer: Lachschlag
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