Vereine als gewerbliche Marktbeschicker? |
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Vereine als gewerbliche Marktbeschicker? |
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aus dem Lahn-Dill-Kreis,
im gesamten mittelhessischen Bereich wird aufgrund einer Rundverfügung unseres RP zurzeit die Frage erörtert, ob die örtlichen Vereine (Sport, Gesang, Feuerwehr usw.), die an Märkten teilnehmen, gewerbliche Anbieter sind.
Diese Frage ist bei der Festsetzung von Weihnachtsmärkten in unserer überwiegend ländlich geprägten Region von ziemlicher Bedeutung.
Hier meine Meinung, die ich zur Diskussion stelle:
In der ganzen Republik werden täglich wahrscheinlich Tausende Gestattungen nach § 12 GastG an Vereine erteilt, die aus besonderem Anlass vorübergehend Alkohol verabreichen. Die Anwendung des § 12 GastG setzt aber auch voraus, dass man die Gewerblichkeit bejaht. Da sehe ich eine beachtliche Parallele zum Titel IV GewO und würde dem Verein Gewerblichkeit bescheinigen, wenn zumindest eine Fortsetzungsmöglichkeit besteht. D. h., dass der Verein auch im Folgejahr wieder am Weihnachtsmarkt teilnimmt.
Wie seht Ihr das? Hat jemand Urteile oder etwas ähnliches zur Hand? Die Fachliteratur lässt uns in diesem Punkt etwas im Stich.
Es grüßt Euch aus Wetzlar
Frank Schuster
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21.03.2007 14:02 |
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