Mobiler Kiosk |
C. Schröder

König
   
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Hallo Kollegen,
die "Ich-AGs" sprießen mit immer neuen Ideen aus dem Boden.
Soeben meldete sich jemand, der gerne Jogger mit Getränken und Süßwaren versorgen will.
Geplant ist ein mobiler Kiosk der täglich für 1-2 Stunden bei uns ans Flussufer gestellt wird. Danach wechselt der Standort. Je nach Wetterlage entscheidet der Gewerbetreibende, ob er nicht vielleicht in die Innenstadt fährt oder Firmengelände anfährt.
Zunächst fiel mir die Vorschrift des § 55 a Abs. 1 Nr. 9 GewO: Reisegewerbe ohne Reisegewerbekartenpflicht. Aber hier ist das Problem, dass nicht immer dieselben Stellen angefahren werden sollen.
Gaststätte ist nicht mehr erforderlich (kein Alkohol). Sondernutzungen möglicherweise.
§ 20 LdSchlG müsste das Verkaufsverbot außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten auch für diesen Fall regeln.
Ich müsste dem wohl eine RG-Karte erteilen oder sehe ich das falsch?
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1
19.08.2005 10:54 |
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Solon
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Hubert Steinmetz
Routinier
 

Dabei seit: 14.02.2005
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Hallo aus Meppen
da ja Ihre "Ich-AG" sicher nicht nur alkoholfreie Getränken und zubereitete Speisen lediglich zum sofortigen Verzehr sondern auch zum Mitnehmen und darüber hinaus auch andere Waren, z.B. Traubenzucker, Schoko- oder Müsliriegel und andere Energiebringer an die Frau/ den Mann bringen will, sehe ich das genauso: Reisegewerbekarte ist erforderlich.
Darüber hinaus könnte sie/er je nach Aufstellungsort und Aufenthaltsdauer evtl. eine Sondernutzungserlaubnis benötigen.
Ebenfalls Ihrer Meinung bin ich, was den Ladenschluss angeht, den hat sie/er einzuhalten.
Schönes sonniges Wochenende und munter bleiben!
Hubert Steinmetz 8)
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Hubert Steinmetz 8)
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2
19.08.2005 12:18 |
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