Forum-Gewerberecht

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Hallo Kollegen,

die "Ich-AGs" sprießen mit immer neuen Ideen aus dem Boden.
Soeben meldete sich jemand, der gerne Jogger mit Getränken und Süßwaren versorgen will.

Geplant ist ein mobiler Kiosk der täglich für 1-2 Stunden bei uns ans Flussufer gestellt wird. Danach wechselt der Standort. Je nach Wetterlage entscheidet der Gewerbetreibende, ob er nicht vielleicht in die Innenstadt fährt oder Firmengelände anfährt.

Zunächst fiel mir die Vorschrift des § 55 a Abs. 1 Nr. 9 GewO: Reisegewerbe ohne Reisegewerbekartenpflicht. Aber hier ist das Problem, dass nicht immer dieselben Stellen angefahren werden sollen.

Gaststätte ist nicht mehr erforderlich (kein Alkohol). Sondernutzungen möglicherweise.

§ 20 LdSchlG müsste das Verkaufsverbot außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten auch für diesen Fall regeln.

Ich müsste dem wohl eine RG-Karte erteilen oder sehe ich das falsch?



Gepostet am 19.08.2005 um 10:54 von:
Benutzer: C. Schröder
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=486#post486


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