bgh-urteil zur glücksspielwerbung |
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bgh-urteil zur glücksspielwerbung |
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Bereits 2013 hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob eine Werbung für Toto Lotto mit den Zielen des § 1 Abs. 1 GlüStV 2012 gegen glücksspielrechtliche Vorschriften verstößt. Er sagte damals, dass ein Aufforderungscharakter von Werbung für sich allein nicht das Ziel beeinträchtigt, „das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern“.
Mit dem gegenüber dem bisherigen Recht neuen Regelungsansatz für Glücksspielwerbung in § 5 GlüStV 2012 soll eine Kanalisierung der Nachfrage auf legale Formen des Glücksspiels erreicht werden. Das dürfte laut Forum für Automatenunternehmer in Europa voraussetzen, dass auf diese legalen Angebote in wirksamer Weise aufmerksam gemacht werden darf: „Bislang ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Tendenz zu erkennen, dass Werbung für Spielhallenbetriebe an folgendem Maßstab zu messen ist: Die Werbung darf bereits spielentschlossene Personen auf die Existenz des Spielhallenbetriebes aufmerksam machen; die Werbung soll jedoch nicht so gestaltet sein, dass noch unentschlossene Personen dazu verleitet werden, den Spielhallenbetrieb aufzusuchen. Legt man hingegen den skizzierten Maßstab des Bundesgerichtshofs an, dürfe die Werbung an der Außenfassade einer Spielhalle durchaus in wirksamer Weise auf den Betrieb aufmerksam machen.“
Quelle: FORUM AKTUELL / 2014-09-30 / 2
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05.10.2014 11:01 |
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