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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Gaststättenrecht » Gestattungspflicht bei Glühweinverkauf mit Stehtischen an Weihnachtsmärkten durch Verein » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Gestattungspflicht bei Glühweinverkauf mit Stehtischen an Weihnachtsmärkten durch Verein
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Zeus100 Zeus100 ist männlich
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Gestattungspflicht bei Glühweinverkauf mit Stehtischen an Weihnachtsmärkten durch Verein

Hallo zusammen!

Ich bin seit einigen Monaten in einem Landratsamt in Bayern im Bereich Gaststättenrecht tätig und bin mir in folgender Sache nicht sicher:

Frage: Braucht ein Verein, der am Weihnachtsmarkt Glühwein verkauft (mit Stehtischen), eine Gestattung nach § 12 GastG?

Erläuterungen: Bei unseren Gemeinden wird das bisher so gehandhabt. Jedoch ist mir nicht klar, ob es sich überhaupt um einen gewerblichen Verkauf handelt. So gilt beispielsweise die Belehrungspflicht nach § 43 IfSG („Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz") seit 2005 bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen nicht mehr, da die ehrenamtlichen Helfer nach Meinung des BayStMUG dort nicht „gewerbsmäßig“ tätig sind. Den Glühweinverkauf am Weihnachtsmarkt sehe ich klar als eine solche „ähnliche Veranstaltung“. Die ehrenamtlichen Helfer brauchen also KEINE Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, da KEINE Gewerbsmäßigkeit vorliegt. Widerspricht es dem dann nicht, wenn man andererseits eine Gestattungspflicht nach § 12 („Betrieb eines erlaubnisbedürftigen GASTSTÄTTENGEWERBES“) für den jeweiligen Verein sieht und ihn hier doch wieder als Gewerbetreibenden behandelt?

Vielen Dank schon im Voraus für eure Antworten!

__________________
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1 28.05.2014 11:32 Zeus100 ist offline E-Mail an Zeus100 senden Beiträge von Zeus100 suchen
Solon
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J. Simon   Zeige J. Simon auf Karte J. Simon ist männlich
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Hallo Zeus 100,

also bei uns in Hessen musste bis zum Erlass des neuen HGastG beim Verkauf von Glühwein mit "normalen" Preisen, bei denen der Verein auch Gewinn macht, eine Gestattung beantragt werden. Auch jetzt achten wir darauf, dass diese vorübergehende gastgewerbliche Tätigkeit nach § 6 HGastG angezeigt wird. Das steht auch nicht im unmittelbaren ZUsammenhang mit der Belehrung IfSG.

Die Erlaubnispflicht des GastG Bund hinsichtlich des vorübergehenden Gaststättenbetriebes ist gegeben, sobald der Verein den Glühwein zu marktüblichen Preisen, also auch mit der Gewinnerzielungsabsicht, ausschenkt. Das muss nicht heißen, dss die Vereinsmitglieder gewerblich tätig sind iSd § 34 IfSG.

VG J. Simon
2 28.05.2014 12:08 J. Simon ist offline E-Mail an J. Simon senden Beiträge von J. Simon suchen
Solon
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Harsefeld Harsefeld ist männlich
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Moin

So sehe ich das auch.

Glühwein wird nicht zum Selbstkostenpreis abgegeben ... ergo Gewinnerzielungsabsicht - folglich Gestattung nach 12.

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Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius null, und das nennen sie dann ihren Standpunkt.
3 03.06.2014 13:27 Harsefeld ist offline E-Mail an Harsefeld senden Beiträge von Harsefeld suchen
Kewi   Zeige Kewi auf Karte Kewi ist weiblich
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Ich schließe mich dem an.

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In unserer Jugend schuften wir wie Sklaven, um etwas zu erreichen, wovon wir im Alter sorgenlos leben könnten: Und wenn wir alt sind, sehen wir, dass es zu spät ist, so zu leben.
Alexander Pope (1688-1744)

4 03.06.2014 14:20 Kewi ist offline E-Mail an Kewi senden Beiträge von Kewi suchen
Kengam Kengam ist männlich
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Hey,

Das würde ich auch so unterschreiben ; )
5 03.06.2014 20:03 Kengam ist offline E-Mail an Kengam senden Beiträge von Kengam suchen
wyhlmaus50   Zeige wyhlmaus50 auf Karte wyhlmaus50 ist männlich
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Außerdem gibt es den § 23 Vereine und Gesellschaften,
der die Erlaubnispflicht auf nicht gewerblichen Alkoholausschank erweitert!
6 04.06.2014 16:49 wyhlmaus50 ist offline E-Mail an wyhlmaus50 senden Beiträge von wyhlmaus50 suchen
J. Simon   Zeige J. Simon auf Karte J. Simon ist männlich
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Richtig und damit dürfte diese Frage abschließend geklärt sein. Lass uns wissen, wie es weitergeht.
7 05.06.2014 08:02 J. Simon ist offline E-Mail an J. Simon senden Beiträge von J. Simon suchen
Zeus100 Zeus100 ist männlich
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Besten Dank euch allen.

1. Ich sehe weiterhin einen Widerspruch zwischen der Aussage des BayStMUG ("Helfer bei Vereinsfesten u. ä. werden nicht gewerbsmäßig tätig") und der aktuellen Handhabung, dass die Vereine trotzdem eine Gestattung benötigen. Grund ist die Formulierung im § 12 GastG ("... Betrieb eines erlaubnisbedürftigen GaststättenGEWERBES...").

2. § 23 GastG vermag diesen Widerspruch nicht aufzulösen, da danach zwar einige Vorschriften des GastG auch auf Vereine, die kein Gewerbe betreiben, Anwendung finden, dies jedoch nicht für § 12 GastG gilt.

3. Trotz des von mir immer noch erkannten Widerspruchs werde ich alles beim Alten lassen, da ich es praxistechnisch für nützlich halte, wenn die Gemeinde im Rahmen der Gestattung Auflagen festsetzen kann und ihr ja scheinbar alle geschlossen der Meinung seid, dass es, so wie es jetzt ist, richtig ist.

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8 12.06.2014 15:45 Zeus100 ist offline E-Mail an Zeus100 senden Beiträge von Zeus100 suchen
wyhlmaus50   Zeige wyhlmaus50 auf Karte wyhlmaus50 ist männlich
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Der VEREIN, der Alkohol außerhalb SEINER Räume ausschenkt, braucht auf jeden Fall eine Gestattung.

Di9e HELFER brauchen nichts. Sie sind weder gewerblich nioch gewerbsmäßig tätig.
9 13.06.2014 09:01 wyhlmaus50 ist offline E-Mail an wyhlmaus50 senden Beiträge von wyhlmaus50 suchen
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