Ein Blick ins Gesetz erspart (uns) viel Geschwätz.
Verstoß gegen § 43 Abs. 1 Spielhallengesetz BW ist eine OWi nach § 48 Abs. 1 Nr. 17 , diese kann nach § 48 Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € geahndet werden.
Also sind die angedrohten 11.000 € eine vergleichsweise günstige Sanktion.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von LKKS: 18.07.2013 11:00.
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