Wo ist die Betriebsstätte bei Photovoltaikanlagen? Wohnort des Betreibers oder Ort der Anlage? |
isabel82mv

Grünschnabel
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Wo ist die Betriebsstätte bei Photovoltaikanlagen? Wohnort des Betreibers oder Ort der Anlage? |
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Hallo,
mich interessiert wie ich mit einer Gewerbeanmeldung umgehen muss, wenn der Betreiber hier in Niedersachsen gemeldet ist, und von zu Hause seine Rechungen schreibt, die Photovoltaikanlage aber in Bremen steht!
Wo muss er die Gewerbeanmeldung abgeben?
Vielleicht sogar Hauptniederlassung zuhause und unselbstständige Zweigstelle in Bremen?
Bremen hat ihn weggeschickt, da sie nicht zuständig (sein wollen)sind!?
Schon mal danke im Voraus
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14.03.2013 10:02 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
 

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Die Bremer Kollegen haben Recht.
Die Hauptnierderlassung setzt z.B. auch Erreichbarkeit voraus, die bei einem Photovoltaik-Modul in Bremner sicher nicht gegeben ist.
Die Frage ist aber, ob dort eine unselbständige Zweigstelle anzumelden ist. Ich weiß, dass wir im Forum die Sache schon Mal diskutiert hatten, wobei es aber um eine Windkraft-Anlage gegangen ist. Auch das Ergebnis weiß ich nicht mehr. Insofern der Tipp es einmal über die Suchfunktion oben zu versuchen.
Gruß aus Wetzlar
Frank Schuster
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2
14.03.2013 12:35 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
  
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Hallo,
auch eine – anzeigepflichtige - unselbständige Zweigstelle ist nur gegeben, wenn es sich um eine Einrichtung handelt, die unmittelbar dem Geschäftsverkehr nach außen dient (Tettinger/Wank, GewO, § 14 Rn. 22; Landmann/Rohmer, GewO § 14 Rn. 44). Das ist bei einer Photovoltaikanlage wohl nicht der Fall. Am Ort der Anlage sehe ich deshalb keine Anzeigepflicht.
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3
14.03.2013 13:16 |
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27711 OHZ
Jungspund

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Zitat: |
Original von Thomas Mischner
Hallo,
auch eine – anzeigepflichtige - unselbständige Zweigstelle ist nur gegeben, wenn es sich um eine Einrichtung handelt, die unmittelbar dem Geschäftsverkehr nach außen dient (Tettinger/Wank, GewO, § 14 Rn. 22; Landmann/Rohmer, GewO § 14 Rn. 44). Das ist bei einer Photovoltaikanlage wohl nicht der Fall. Am Ort der Anlage sehe ich deshalb keine Anzeigepflicht. |
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Wenn man streng danach geht, dürfte man es aber am Wohnort des Gewerbetreibenden auch nicht anmelden.. Denn ein unmittelbarer Geschäftsverkehr nach außen liegt dann dort definitiv auch nicht vor bei einer Photovoltaikanlage.. Im Gegenteil, es dient nur noch mehr der Verwirrung, wo die Anlage nun wirklich steht..
Gegenbeispiel:
Wir haben im Gewerberegister eine GbR für den Betrieb einer Photovoltaikanlage. Diese steht auf dem Dach einer Schule. GbR-Beteiligte sind insgesamt vier Personen. Hätte man die jeweils an ihrem Wohnort anmelden sollen? Das Ergebnis wäre völlige Verwirrung des eigenen Gewerberegisters, wo die Photovoltaikanlage nun wirklich betrieben wird. Die sind nun alle unter der Adresse der Schule angemeldet. Bei einer GbR geht es ja meiner Meinung nach auch gar nicht anders als nur mit einer Betriebsstätte, wenn ich mich recht erinnere.. Ehrlich gesagt ergab sich für mich diese Fragestellung auch gar nicht. Ob es rein rechtlich gesehen korrekt war ist eine andere Frage..
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18.03.2013 08:54 |
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Thomas Mischner
Moderator
  
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Hallo,
Zitat: |
Original von 27711 OHZ
Denn ein unmittelbarer Geschäftsverkehr nach außen liegt dann dort definitiv auch nicht vor bei einer Photovoltaikanlage.. Im Gegenteil, es dient nur noch mehr der Verwirrung, wo die Anlage nun wirklich steht.. |
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Wieso nicht?
Unter irgend einer Anschrift muss der Gewerbetreibende ja für „Außenstehende“ (Behörden, Vertragspartner) erreichbar sein. Wenn er über keine gesonderten Geschäfträume verfügt, ist die Wohnung sein Betriebssitz.
Der Standort der Anlage ist aus meiner Sicht für die ZWecke der Gewerbebehörde unerheblich. Zweck der Gewerbeanzeige ist es, der Behörde die Überwachung des Gewerbetreibenden zu ermöglichen. Dazu muss die Behörde wissen, wo sie ihn antreffen kann. Die Photovoltaikanlage als solche unterliegt keiner gewerberechtlichen Überwachung. Daher muss die Gewerbebehörde auch nicht wissen, wo sich die Anlage befindet.
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5
18.03.2013 09:03 |
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27711 OHZ
Jungspund

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Hm, ja das kann ich soweit schon nachvollziehen.. Demnach spielt die Betriebsstätte an sich ja nur eine untergeordnete Rolle? Ich finde die an sich schon sehr wichtig, aber das mit der Erreichbarkeit ist natürlich nicht von der Hand zu weisen..
Auf der anderen Seite: wie hätte man dann in meinem Beispiel mit der GbR verfahren müssen..?
__________________ ...
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18.03.2013 09:23 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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ich teile die Auffassung von Thomas ausdrücklich. Er legt den § 14 GewO teleologisch aus. Will heißen nach Sinn und Zweck der Vorschrift und das hat er schön dargelegt.
Im Falle der GbR müssen grundsätzlich alle Gesellschafter anmelden. Da die Gesellschaft aber möglicherweise so etwas wie ein zentrales Büro hat, an der z.B. die Geschäftsunterlagen stehen und die Gesellschaft auch in erster Linie erreichbar ist, könnten alle Gesellschafter dort anmelden.
Gerade bei GbR im Ökostrom-Bereich habe ich aber die Vermutung, dass überhaupt nicht alle Gesellschafter Geschäftsführungsbefugnis besitzen. Liegt ein entsprechender Gesellschaftsvertrag vor, würde ich die nicht zur Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter auch als nicht anzeigenpflichtig einstufen.
@27711 OHZ:
Ich würde keinesfalls so weit gehen zu sagen, dass die "Betriebsstätte" nur eine untergeordnete Rolle spielt. Aber gerade im Photovltaikbereich ist dort keine Erreichbarkeit gegebeben und es ist dort auch kein Arbeitnehmer anzustreffen. Es ist also nur denkabr wenig am Ort der Energieerzeugung selbst an gewerberechtlich relevanter Substanz vorhanden.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
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18.03.2013 09:34 |
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27711 OHZ
Jungspund

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Ich geb dir Recht mit der Geschäftsführungsbefugnis bei einer GbR. Zumal ein Gesellschaftsvertrag ja meistens gar nicht vorliegt, jedenfalls oft nicht in schriftlicher Form. Und die Gewerbetreibenden selbst wissen oftmals noch weniger Bescheid.
Allgemein finde ich dieses Thema "Photovoltaik" sehr schwierig und verwirrend und der Gesetzgeber drückt sich da -zumindest aus gewerberechtlicher Sicht- leider auch nicht immer sehr klar aus.. Es hat sich schon gebessert, aber das Gelbe vom Ei ist das nicht unbedingt..
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18.03.2013 09:46 |
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Thomas Mischner
Moderator
  
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Zitat: |
Original von 27711 OHZ Demnach spielt die Betriebsstätte an sich ja nur eine untergeordnete Rolle? |
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Das nicht unbedingt. Aber eine Photovoltaikanlage ist etwas anderes als z. B. die Produktionsstätte eines Industrieunternehmens, wo z. B. auch Arbeitnehmer beschäftigt, Waren an- und fertige Erzeugnisse ausgeliefert werden.
Eine gewerbliche Niederlassung ist nach Heß (in Friauf, GewO, § 14 Rn. 90) ein Raum oder ein Grundstücksteil, von dem aus alle geschäftlichen Aktivitäten (z. B. An- und Verkauf von Waren, Einstellung von Arbeitnehmern, Weisungen an die Beschäftigten, Annahme und Abwicklung von Aufträgen im Dienstleistungsbereich) entfaltet werden.
Vieles davon trifft auf eine Photovoltaikanlage nicht zu. Aber der Betreiber wird zumindest einen Vertrag über die Einspeisevergütung abschließen und er wird ggf. Aufträge für Reparatur- und Wartungsarbeiten auslösen. In diesen Fällen wird er unter einer konkreten Anschrift im Geschäftsverkehr auftreten. Wenn seine Tätigkeit größeren Umfang hat (möglicherweise betreibt er ja viele Photovoltaikanlagen), wird er u. U. ein Büro haben. Häufig wird es aber seine Wohnanschrift sein. Und das wäre die gewerbliche Niederlassung.
Bei der GbR würde ich die Frage stellen, unter welcher Anschrift die Gesellschafter im Geschäftsverkehr auftreten.
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9
18.03.2013 09:52 |
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27711 OHZ
Jungspund

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Kann ich soweit alles nachvollziehen und eine Photovoltaikanlage ist natürlich auch nicht mit einem "üblichen" Gewerbebetrieb vergleichbar, der ja normalerweise Geschäftsräume vorzuweisen hat..
Trotzdem bleibt es für uns Sachbearbeiter ein relativ großes Durcheinander.. Zumindest wenn ich das auf die praktische Arbeit übertrage.. Grade diese GbR -es gibt davon mehrere in unserem Bereich (sog. Bürgersonnenkraftwerke)- sind beispielsweise was die öffentliche Erreichbarkeit betrifft (z. B. Internet) nur immer über die Adresse der Anlage selbst zu erreichen. Ohne dort Räumlichkeiten zu haben.
Noch ein Beispiel: gleiche Tätigkeit, aber als Rechtsform der GmbH. Es fiel vorhin -ich glaube von Thomas- der Begriff der Erreichbarkeit für Außenstehende (Geschäftspartner, Behörden ect.).. Das Handelsregistergericht hat die Adresse der Photovoltaikanlage eingetragen, obwohl dort auch weder Räumlichkeiten noch Firmierungs-Hinweise zu finden sind.. Das war in dem Fall für mich ein Grund ebenfalls die Anlage als Betriebsstätte einzutragen.. Nach heutiger gewerberechtlicher Sicht der Dinge war das ja dann aber auch nicht korrekt..
Ich denke, das bleibt ein schwieriges Thema und man muss als Sachbearbeiter u. U. sehr viel nachforschen und nachfragen bei den einzelnen Gewerbetreibenden.. Für uns als Sachbearbeiter hier zum Beispiel sehr schwierig, weil wir Gewerberecht nur nebenbei mit erledigen.. Ich finde, Gewerberecht sollte ein eigener Arbeitsbereich bleiben, aber das ist ein anderes Thema..
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18.03.2013 10:51 |
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Steffen Balzer
Haudegen
  

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Hallo.
Was wenn kein Gewerbe vorliegt? Die Installation von Photovoltaikanlagen auf fremd genutzem Gelände ist ein Indiz für ein selbständiges Gewerbe. (Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“, 107. Tagung am 14./15.04.2010 )
Ob tatsächlich eins ausgeübt wird, ist und bleibt fraglich.
Jetzt wo die Suppe gesalzen ist, geh ich wieder
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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18.03.2013 11:22 |
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27711 OHZ
Jungspund

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Zitat: |
Original von Steffen Balzer
Hallo.
Was wenn kein Gewerbe vorliegt? Die Installation von Photovoltaikanlagen auf fremd genutzem Gelände ist ein Indiz für ein selbständiges Gewerbe. (Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“, 107. Tagung am 14./15.04.2010 )
Ob tatsächlich eins ausgeübt wird, ist und bleibt fraglich.
Jetzt wo die Suppe gesalzen ist, geh ich wieder
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Richtig, das natürlich immer vorausgesetzt.. Ansonsten ergibt sich ja die Frage nach der Betriebs-/Wohnanschrift gar nicht..
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18.03.2013 11:57 |
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