Integrationskraft = anzeigepflichtiges Gewerbe? |
Andreas Goldmann
Eroberer
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Nordrhein-Westfalen
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Integrationskraft = anzeigepflichtiges Gewerbe? |
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Wieder einmal
an alle Mitstreiter/innen im Forum!
Hat sich schon mal jemand mit der Frage beschäftigt, ob die Ausübung einer Tätigkeit als Integrationskraft der GewO unterliegt?
Da ich damit bisher noch nicht konfrontiert worden bin, habe ich mir erklären lassen, dass es dabei um die Betreuung eines (behinderten) Schulkindes während des Schulalltages geht.
Es wird also eine Dienstleistung erbracht, die den Eltern des Kindes in Rechnung gestellt wird.
Darin eine auf Dauer angelegte und mit Gewinnerzielungsabsicht verbunde Tätigkeit zu sehen, ist nicht mein Problem. Bei der Frage nach der Selbständigkeit kam ich ins Grübeln, denn die Integrationskraft kann sich nicht wirklich aussuchen, wann Sie die Tätigkeit ausübt (immer zu den Unterrichtsstunden des betreuten Kindes) oder wann Sie Urlaub nimmt (geht dann konsequenterweise nur in den Schulferien).
Einen freien Beruf im Sinne des § 6 GewO kann ich darin ebenfalls nicht erkennen. Bisher hat der Anfrager einen Lehrgang bei der Landwirtschaftskammer (?) absolviert, der sich um selbständige Erwerbstätigkeit gedreht und mit einem Zertifikat geendet habe.
Hat schon jemand Erfahrungen mit Gewerbeanzeigen in diesem Bereich gemacht?
Da ich jetzt erst einmal in die Mittagspause verschwinde, bin ich gespannt, ob mich nachher schon Antworten hierzu erreicht haben. In diesem Sinne: Danke im Voraus und
Mahlzeit!!!
__________________ Schöne Grüße aus Ostwestfalen!
Andreas Goldmann
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31.01.2013 12:28 |
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