Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzug des Geldwäschegesetzes BT Protokoll 17/108 Geldwäsche und GSG |
gmg
Foren Gott
 

Dabei seit: 05.07.2007
Beiträge: 6.031
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 39.807.416
Nächster Level: 41.283.177
 |
|
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzug des Geldwäschegesetzes BT Protokoll 17/108 Geldwäsche und GSG |
|
IS. Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (Bt-Drs. 17/10745) führte der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 22. 10. 2012 eine Öffentliche Anhörung durch.
Mittlerweile steht das Wortprotokoll zur Verfügung.
Natürlich wurde auch über Spielhallen bzw. Geldspielgeräte gesprochen...
Frage des Abgeordneten Dr. Schick:
Im Bereich des Automatenglücksspiels wird manchmal gesagt, es würde reichen, dass man die Manipulationsmöglichkeit an den einzelnen Automaten zu unterbinden versucht. Weiteres sei darüber hinaus zur Geldwäscheprävention in diesem Bereich nicht erforderlich. Das ist eine der Begründungen, weswegen es reiche, die Spielverordnung zu ändern, im Geldwäschegesetz sonst sei da nichts zu tun.
Antwort des SV Dr. Ingo Fiedler:
Wie er vorhin schon gesagt hat, sehe auch ich durchaus ein Gefahrenpotenzial, was die Geldwäsche bei Spielhallen angeht, und es ist eben dem nicht nur durch eine Spielverordnung zu begegnen. Wir sehen, dass das Punktespiel eben das Spiel ist. Was aber im Enddefekt nur kontrolliert wird, ist die Umwandlung von Geld in Punkte und wieder zurück. Man kann durchaus in beide Richtungen manipulieren, d. h. entweder man schraubt es runter, um Steuern zu sparen oder man schraubt es rauf, um Geld zu waschen. Ich sage nicht, dass es ein riesengroßes Problem ist, ich sage aber, dass es möglich ist und ich sage, dass durch die PTB-Prüfung durchaus schon ein kleiner Riegel vorgeschoben ist. Ich sehe aber nicht, warum das ausreichend sein sollte. Ich sehe hier ein Gefahrenpotenzial, und ich sehe auch hier den Grundsatz „Gleiches wie Gleiches“ anzuwenden. Warum sollte man diese Anbieter nicht auch mit aufnehmen, genau wie in den Spielbanken das Automatenspiel eben das Wesentliche ist? Über 70 Prozent der Einnahmen in den Spielbanken kommen von den Automaten. Die Spielbanken sind als Verpflichtete aufgenommen, warum nicht die Automatenspielhallen?
Anmerkung:
Hui...
Grüße
__________________ gmg
|
|
1
10.01.2013 10:54 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Meike
Foren Gott
 

Dabei seit: 19.11.2006
Beiträge: 6.054
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 59 [?]
Erfahrungspunkte: 41.339.339
Nächster Level: 47.989.448
 |
|
Hallo zusammen,
noch deutlicher geht es kaum, als hier nun für alle nachlesbar
SV Kikulski LKA NRW:
"Wenn Geldwäsche in Spielhallen betrieben wird, ist es immer der Betreiber selber. Auch da gilt das Gleiche: Aufgrund unzureichender technischer Buchungsaufzeichnungen ist Geldwäsche in beliebiger Höhe Tür und Tor geöffnet."
SV Dr. Dewald BKA:
"Mich wundert bis dato, dass die Experten, die angeführt werden, allesamt nicht aus dem eigentlichen Expertenbereich kommen, nämlich von denjenigen, die tatsächlich Geldwäschebekämpfung betreiben und mit dieser Gefahr tagtäglich zu tun haben: Das ist die Polizei."
Dottore Scarpinato:
"Wir haben im Rahmen von Untersuchungen, die von 2006 bis 2010 durchgeführt wurden, festgestellt, dass die italienische Mafia über Strohmänner vom italienischen Staat Lizenzen und Zulassungen für die Führung großer Spielhallen, sowie die Durchführung von online-Spielen und Lotterien erworben hat.....
Darüber hinaus haben wir in verschiedenen Untersuchungen festgestellt, dass die Mafia die Glücksspielautomaten und die Lizenzen für die Aufstellung von Geld- und Videopokerspielautomaten überall erwirbt, weil sie auf diese Weise Geld waschen kann und zudem durch die Umgehung von Steuern und die Manipulation von Spielen enorme Verdienste erzielen kann..."
VG
Meike
|
|
2
10.01.2013 14:53 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Meike
Foren Gott
 

Dabei seit: 19.11.2006
Beiträge: 6.054
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 59 [?]
Erfahrungspunkte: 41.339.339
Nächster Level: 47.989.448
 |
|
|
3
12.01.2013 06:58 |
|
|
Meike
Foren Gott
 

Dabei seit: 19.11.2006
Beiträge: 6.054
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 59 [?]
Erfahrungspunkte: 41.339.339
Nächster Level: 47.989.448
 |
|
Hallo zusammen,
falls es jmd. noch nicht gelesen hatte
http://www.bgbl.de/Xaver/text.xav?bk=Bun...5B%40attr_id%3D'xavStartpage'%5D&wc=1&skin=WC
seit dem 25.02.2013 ist das GwGErgG nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Sehr spannend, vor allem die Ausnahmeregelung §16 Abs.7
und die Klarstellung, dass hier das Zahlungsdienstaufsichtsgesetz anzuwenden ist.
VG
Meike
|
|
4
28.02.2013 18:40 |
|
|
Meike
Foren Gott
 

Dabei seit: 19.11.2006
Beiträge: 6.054
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 59 [?]
Erfahrungspunkte: 41.339.339
Nächster Level: 47.989.448
 |
|
Hallo zusammen,
ein sehr interessanter Aufsatz ist im ZfWG, Ausgabe 01.13, Seite 11 - 22 zu lesen
"Nachahmungen nicht empfohlen: Das Identifizierungserfordernis für Teilnehmer von Internetglücksspielen im ergänzten GWG"
von Dr. Brugger und Dr. Häberling
Interessant aus meiner Sicht für alle Bereich, da sie auf mangelnde Definitionen des Gesetzes eingehen
und welche Auswirkungen diese mangelnden Definitionen haben können in der praktischen Anwendung für die Vepflichteten und für die Aufsichtsbehörden.
Da wir alle diese Problematik bereits von Seiten der Spielverordnung her kennen,
d.h. dass der Gesetzgeber vieles überhaupt nicht definiert hat und so Tür und Tor für den Misbrauch selbst öffnete und obwohl dies bekannt ist auch im aktuellen Entwurf wiederholte
müssen wir dies im GWG Ergänzungsgesetz nun ebenso finden.
So wurde weder die "Glücksspielteilnahme", noch die "Errichtung eines Spielerkontos" definiert und
wie die Autoren im Aufsatz darlegen ist nicht nur das vollständige Fehlen einer Definition ein Problem,
sondern ebenso vage Formulierungen.
Im Aufsatz wird so auf die vage Formulierung "unverzüglich nach Begründung der Geschäftsbeziehung" äußerst kritisch eingegangen.
VG
Meike
|
|
5
24.03.2013 06:39 |
|
|
james
Mitglied
 
Dabei seit: 09.04.2009
Beiträge: 47
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/
Spielhallenbetreiber
Level: 30 [?]
Erfahrungspunkte: 279.940
Nächster Level: 300.073
 |
|
Hallo Meike,
könntest du bitte noch mal den Link reinstellen. Dieser funktioniert jetzt nicht mehr.
Danke und LG
|
|
6
25.03.2013 17:41 |
|
|
gmg
Foren Gott
 

Dabei seit: 05.07.2007
Beiträge: 6.031
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 39.807.416
Nächster Level: 41.283.177
Themenstarter
 |
|
|
7
25.03.2013 17:57 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 48.190 | Views gestern: 522.216 | Views gesamt: 1.137.868.655
Impressum
 CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|