Antragsunterlagen Notwendigkeit |
DanielV
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Antragsunterlagen Notwendigkeit |
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Hallo Zusammen,
das Jahr neigt sich mal wieder dem Ende zu. Und wie im jeden Jahr wird Aufgabenkritik geübt und wir checken u.a. auch, was wir so alles vom Antragsteller haben wollen und ob das überhaupt Sinn macht oder doch wegfallen kann. Also zur Zeit fordern wie folgende Unterlagen bei der Übernahme einer Gaststätte an:
Zum Betrieb
1. Erlaubnisantrag für Gaststätten
2. Einverständniserklärung für weitere Nachforschungen (Damit wie Akten beim Gericht anfordern können usw.)
3. Pachtvertrag/Eigentümernachweis
4. Lageplan der Gaststätte, Maßstab 1:1000
5. Grundrisszeichnungen der Gaststätte, Maßstab 1:100
6. VDE-Bescheinigung
7. Letzter Reinigungsnachweis der Dunstabzuganlage
8. Wartungsvertrag Fettabscheider
9. Nachweis der letzten Reinigung der Schankanlage
Zur Person
10. Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
11. Polizeiliches Führungszeugnis (BZR) (für den Ehepartner, wenn dieser im Betrieb mitarbeitet)
12. Auszüge aus dem Gewerbezentralregister (GZR) (für den Ehepartner, wenn dieser im Betrieb mitarbeitet)
13. Bescheinigung in Steuersachen
14. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse
15. Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis -landesweit-
16. Auskunft aus dem Insolvenzregister
17. Unterrichtungsnachweis der IHK über die Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz
18. Einverständniserklärung des vorherigen Inhabers.
19 Auszug aus dem Handels- o. Vereinsregister (juristische Person oder Verein)
(Die Nummern 6,7,8,9 und 18, würde ich gerne wegfallen lassen)
Was haltet Ihr davon?
Achso, wir sind eine mittlere kreisangehörige Stadt.
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1
24.09.2012 14:54 |
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Solon
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Weyer RaBa
Foren As
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Hallo DanielV,
also bei Nr. 6-9 stimme ich zu. Ganz notwendig für den Antrag selbst erscheint das nicht. Regelt sich aber auch auf ganz andere Weise. Wir gehen vor Öffnung einer Gaststätte zur Prüfung nach § 22 GastG in die Lokalität. Gerade so Dinge wie Hygienevorschrift etc. sind dann ganz gut zu überprüfen, meist ist das Veterinäramt zeitgleich in Absprache mit vor Ort.
Zu Nummer 18 gab es vor einiger Zeit einen Hinweis durch einen Dozenten bei einer Tagung, Thema "Aktuelles im Gaststättenrecht": Wer einen (gültigen) Pachtvertrag vorlegen kann, belegt grds. hinreichend, dass er als Pächter anerkannt ist.
Nichts desto trotz lassen wir bei uns nach wie vor eine solche Einverständniserklärung vom ehem. Pächter bei Gewerbeabmeldung unterzeichnen
Ansonsten ist es immer so eine Sache, was bei Antragstellung verlangt wird. Das variiert von Verwaltung zu Verwaltung, teils ungemein.
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2
24.09.2012 15:04 |
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Solon
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Motcha
Doppel-As
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Guten Morgen,
bei uns werden die Nr. 6-9 und 18 schon seit jeher nicht angefordert. Vor Konzessionserteilung machen wir immer zusammen mit der LMÜ so eine Art Abnahme. Erst wenn die ihr ok geben gibts die Konzession.
Bei 11. und 12. haben wir noch nie was über die Ehepartner abgefragt. Bei uns wird nur der überprüft der die Konzession haben will. Ob das immer so gut ist sei mal dahingestellt.
Eine Einverständniserklärung wie unter Punkt 2 holen wir auch nicht ein. Wenn jemand einschlägige Eintragungen hat fordere ich einfach die Akten an. Wurde hier auch schon immer so gemacht, keine Ahnung ob das korrekt ist.
Grüßle aus einer großen Kreisstadt
__________________ Und meine Seele spannte
Weit ihre Flügel aus,
Flog durch die stillen Lande,
Als flöge sie nach Haus.
- Joseph Freiherr von Eichendorff -
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3
25.09.2012 07:59 |
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