Bekanntgabe Änderung Hauptniederlassung |
BürgerbüroAm
Eroberer
Dabei seit: 12.10.2011
Beiträge: 70
Bundesland:
Bayern
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 31 [?]
Erfahrungspunkte: 320.881
Nächster Level: 369.628
|
|
Bekanntgabe Änderung Hauptniederlassung |
|
Liebe Forenmitglieder,
ich habe mal wieder eine Fragen an Euch, bei der ich nicht richtig weiter weiß.
Wenn jemand in unserer Gemeinde eine Zweigniederlassung hat, und seine Hauptniederlassung außerhalb ändert (umzieht), muss er uns dies dann anzeigen?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
|
|
1
14.06.2012 11:41 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
K.Eckhof
Routinier
Dabei seit: 13.10.2005
Beiträge: 260
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 40 [?]
Erfahrungspunkte: 1.761.287
Nächster Level: 2.111.327
|
|
RE: Bekanntgabe Änderung Hauptniederlassung |
|
Ups, noch keine Antwort ...
Hallo nach Bayern,
also die Änderung des Hauptsitzes muss nicht angezeigt werden. Im § 14 Abs. 1 GewO steht, welche Vorgänge anzeigepflichtig sind. Da steht zwar unter 1., dass anzeigepflichtig ist, wenn der Betrieb verlegt wird, damit ist aber nur die Verlegung der Betriebsstätte bei Ihnen vor Ort gemeint.
Möchte der Gewerbetreibende Ihnen die Verlegung des Hauptsitzes aber dennoch anzeigen, würde ich die Anzeige entgegennehmen.
Viele Grüße aus
Ahrensfelde
|
|
2
14.06.2012 15:00 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Rheinhesse
Kaiser
Dabei seit: 02.11.2010
Beiträge: 1.010
Bundesland:
Rheinland-Pfalz
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 45 [?]
Erfahrungspunkte: 4.977.131
Nächster Level: 5.107.448
|
|
RE: Bekanntgabe Änderung Hauptniederlassung |
|
aus Rheinhessen,
die Veränderung des Anschrift der Hauptniederlassung ist nach den Bestimmungen des § 14 Gewerbeord-nung zwar nicht anzeigepflichtig, durch die 3. Novelle der Gewerbeordnung im Jahre 2002 wurden jedoch die Anzeigevordrucke zur Gewerbeummeldung erweitert, so dass Gewerbetreibende nicht auf die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GewO genannten Tatbestände beschränkt sind, sondern die Gewerbe-behörde im Rahmen einer Gewerbeummeldung auch freiwillig über sonstige Änderungen informieren können.
Dies hat dann zur Folge, dass diese Veränderungen auch über den monatlichen / wöchentlichen Verteiler der Gewerbeanzeigen allen anderen Behörden zur Kenntnis gelangt, die es interessieren könnte - aber alles auf freiwilliger (kostenpflichtiger ??) Basis.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
|
|
3
14.06.2012 18:18 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 168.918 | Views gestern: 416.386 | Views gesamt: 892.363.968
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|