Gewerbeordnung- Anzeigepflicht |
Ratsuchender
Jungspund
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Gewerbeordnung- Anzeigepflicht |
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Hallo,
da meine erste Frage sehr gut beantwort wurde, hätte ich noch eine zweite Verständnisfrage zu einer Verwaltungsvorschrift zur Gewerbeordnung BaWü und deren Bedeutung.
"Wird von einer Person eine nichtgewerbliche Tätigkeit in Verbindung mit einer gewerblichen Tätigkeit ausgeübt, die nicht mehr üblicherweise als eine sog. Nebentätigkeit oder als ein unbedeutender Annex der betreffenden nichtgewerblichen Tätigkeit angesehen werden kann, besteht eine Anzeigepflicht für die gewerbliche Tätigkeit...."
Link zur Verwaltungsvorschrift: http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/ser.../16499/4_06.pdf
Wie ist das zu verstehen? Insbesondere bezüglich sog. Nebentätigkeit oder unbedeutender Annex?
Beispiel:
Könnte jetzt ein Freiberufler zusätzlich noch irgendeine gewerbliche Tätigkeit ausüben, so lange dies im Rahmen von 5 - 10 % des Umfang und des Gewinnes sich bewegt, ohne ein Gewerbe anmelden zu müssen?
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1
20.02.2012 01:40 |
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Solon
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Solon
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Ratsuchender
Jungspund
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Themenstarter
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Hallo,
ok, also ist das gleichzusetzen? Nebentätigkeit- Annex
"sog. Nebentätigkeit oder als ein unbedeutender Annex"
Neija Beispiele werden in der Verwaltungsvorschrift genannt, die auch
nachvollziehbar bezüglich Urproduktion sind. Nicht wirklich nachvollziehbar ist dann aber das Beispiel mit der wirt. Baubetreuung durch Architekt.
Beispiel:
Ein Wirtschaftsjournalist bietet neben seiner Tätigkeit auch Beratungen, Kurse und Planungen, z.B. zur Existenzgründung/ Unternehmensführung an.
Wäre dies dann ein Annex wenn es sich Rahmen von 5 - 10 % des Umfang und des Gewinnes bewegt?
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3
20.02.2012 10:37 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Würde ich so sehen. Allerdings käme es mir nicht allein auf die Relation der Umsätze zueinander an. Ich würde auch wissen wollen, wie sich der Zeitaufwand für die beiden Tätigkeiten zueinander verhält.
Wichtig noch folgender Hinweis:
Sie müssen "Ihren Frieden" in dieser Frage immer mit dem Gewerbeamt machen, das örtlich zuständig ist.
Gruß
CS
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4
20.02.2012 13:29 |
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Ord II 10
Eroberer
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Schulungsraum - Anzeigpflicht |
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Ist ein Schulungsraum einer Bootsschule gem. § 14 GewO anzeigepflichtig?
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5
28.02.2012 10:02 |
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Ord II 10
Eroberer
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Auf was kommt es drauf an?
Nach unseren Erkenntnisstand gehen die Schulungswilligen nur da hin und erhalten ihre Schulung. Dort soll kein Vertragsabschluss, Büro usw. sein.
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7
28.02.2012 10:35 |
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René Land
Administrator
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RE: Schulungsraum - Anzeigpflicht |
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Zitat: |
Original von Ord II 10
Ist ein Schulungsraum einer Bootsschule gem. § 14 GewO anzeigepflichtig? |
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Wenn der Schulungsraum nicht auch dazu dient, den (Erst)kontakt mit den Interessenten herzustellen bzw. dort nicht ständig Mitarbeiter der Bootsschule anwesend sind - nein.
Besteht dort aber auch eine Büroeinrichtung (Tel., Briefkasten...) dann ist das ganze wohl eine anzeigepflichtige Betriebsstätte.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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8
28.02.2012 10:57 |
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