Pension, Ferienwohnung - Zuverlässigkeitsprüfung § 38 GewO |
Antje Kühling
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Pension, Ferienwohnung - Zuverlässigkeitsprüfung § 38 GewO |
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Hallo liebe Foren-Mitstreiter,
wie ihr sicherlich erkennen könnt, beschäftige ich mich zur Zeit sehr intensiv mit dem § 38 GewO.
Zur Zeit habe ich wieder einen Fall, welcher mir Kopfzerbrechen bereitet.
Der Kommentar zum § 38 GewO (Landmann/Rohmer) lautet wie folgt:
"Aus der Kombination der Begriffe "Betrieb von Reisebüros" und "Vermittlung von Unterkünften" ergibt sich, dass es sich bei der Vermittlung von Unterkünften um solche handeln muss, die dem Fremdenverkehr dienen, also Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen u.ä.; auch die Vermietung von Privatzimmern an Feriengäste fällt hierunter. ..."
"Erfasst sind nur Personen bzw. Betriebe, die gewerbsmäßig handeln ...".
Ich habe mehrere neue Anmeldungen mit der Tätigkeit "Pension" und "Ferienwohnung".
Fallen diese nun in die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 38 GewO oder zählt hier wirklich nur die Vermittlung drunter?
Wobei dann meine Frage ist, wer vermittelt Unterkünfte - außer Reisebüros?
Z.B. Fremdenverkehrsvereine sind aus der Prüfung herausgelöst.
Liebe Grüße aus dem Landkreis Leipzig
Antje Kühling
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1
21.03.2011 13:58 |
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Solon
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PHK
Jungspund
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Hallo Frau Kühling,
zunächst zu der Frage, wer sonst noch Unterkünfte vermitteln kann:
Es könnte sich hierbei auch im Seminarveranstalter handeln, welche den Teilnehmern eine Unterkunft vermitteln (und dafür z. B. eine Provision erhalten). Gerade solche Fälle sollen wahrscheinlich aus dem Begriff "Reisebüro" herausgenommen werden.
Die Anmeldungen mit Pension, FeWo, Hotel, Zimmervermietung etc. sind zwar anzeigepflichtig, aber nicht überwachungsbedürftig, da es sich nicht um eine Vermittlung oder Reisebürotätigkeit handelt. Wenn jemand mit seiner Ferienwohnung "Urlaub total" wirbt, steht ihm das genauso zu wie einem Handwerker, der mit seinem Betrieb "Gas-Wasser-Fäkalien" Werbung betreibt um potentielle Kundschaft auf sich aufmerksam zu machen.
Viele Grüße!
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2
13.07.2011 16:03 |
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