Thema: GmbH i. G. in GmbH umwandeln? |
PHK
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Guten Morgen,
gleiches Problem habe ich aktuell mit einer UG iG -> UG.
Ich frage mich, warum Ihr das so handhabt.
OrdnungLRASM hat mit dem Wechsel der Rechtsform ja nicht unrecht. Meines Erachtens wäre eine klare Trennung zu vollziehen durch eine Gewerbeabmeldung der UG iG und -anmeldung der niedergelegten UG.
Eine interne Ergänzung hat zur Folge, dass man entweder die ursprüngliche Gewerbeanmeldung ändert oder eine Gewerbeummeldung "von Amts wegen" machen muss, in welcher der Ummeldegrund HR Niederlegung o.ä. eingetragen wird. Somit gibt es keine ursprüngliche Anmeldung für die juristische Person, da es sich bei einer GmbH oder UG in Gründung um ein Einzelunternehmen (des/der jeweiligen Geschäftsführer/s) handelt.
Es steht in der Kommentierung von L/R nichts diesbezüglich drin - weder zum §14 GewO noch zur GewAnzVwV.
Viele Grüße
PHK
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Thema: UG i.Gr. |
PHK
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Danke Frau Runge für die Antwort.
Ich seh gerade, dass gleiche Problem wurde schonmal bezüglich einer GmbH i.G. besprochen unter folgendem Link:
GmbH in Gründung in GmbH umwandeln
Dort werde ich das Thema nochmal anreißen, da es dort auch etwas aktueller ist.
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Thema: UG i.Gr. |
PHK
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Hallo zusammen,
zu dem Thema habe ich aktuell auch etwas vorliegen.
Eine UG wurde gegründet. Einer der Geschäftsführer wollte vor Niederlegung beim Handelsregister die UG in Gründung anmelden. So auch geschehen mit dem Hinweis in Feld 1 "... UG () in Gründung".
Meine Frage:
Ist eine erneute Gewerbeanmeldung nach Niederlegung beim Amtsgericht erforderlich?
Meines Erachtens ist die Gewerbeanmeldung der UG in Gründung als nicht eingetragenes Einzelunternehmen zu betrachten. Sobald die UG niedergelegt ist, würde ein Rechtsformwechsel in eine juristische Person zu einer erneuten Gewerbeanmeldung der UG und einer Abmeldung des Einzelunternehmens führen.
Die Herren Landmann/Rohmer schweigen sich dazu leider etwas aus (oder ich habe die entsprechende Stelle noch nicht gefunden).
Vielen Dank für Eure Hilfe!
Viele Grüße
PHK
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Thema: Pension, Ferienwohnung - Zuverlässigkeitsprüfung § 38 GewO |
PHK
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Hallo Frau Kühling,
zunächst zu der Frage, wer sonst noch Unterkünfte vermitteln kann:
Es könnte sich hierbei auch im Seminarveranstalter handeln, welche den Teilnehmern eine Unterkunft vermitteln (und dafür z. B. eine Provision erhalten). Gerade solche Fälle sollen wahrscheinlich aus dem Begriff "Reisebüro" herausgenommen werden.
Die Anmeldungen mit Pension, FeWo, Hotel, Zimmervermietung etc. sind zwar anzeigepflichtig, aber nicht überwachungsbedürftig, da es sich nicht um eine Vermittlung oder Reisebürotätigkeit handelt. Wenn jemand mit seiner Ferienwohnung "Urlaub total" wirbt, steht ihm das genauso zu wie einem Handwerker, der mit seinem Betrieb "Gas-Wasser-Fäkalien" Werbung betreibt um potentielle Kundschaft auf sich aufmerksam zu machen.
Viele Grüße!
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Thema: Kennzeichnung von Lebensmitteln |
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Hallo Frau Kollegin,
spontan würde ich sagen - auch wenn ich kein Experte im Lebensmittelbereich bin! -, dass eine Kennzeichnung der Produkte immer mit dem tatsächlichen (und nicht früheren) Hersteller versehen sein muss.
Wollte sich ein Verbraucher oder eine Aufsichtsbehörde beispielsweise an dieses nicht eingetragene Einzelunternehmen wenden, so hat er/sie schlechte Karten, wenn noch "A.B." als Hersteller ausgewiesen ist, da dieser wohl faktisch nicht mehr existiert.
Vielleicht ist aber eine Kennzeichnung insofern möglich, dass der neue Hersteller C.D. erwähnt wird, jedoch mit dem Hinweis, dass das Produkt früher von A.B. hergestellt wurde. Ob es dazu aber genaue Richtlinien gibt, weiß ich nicht.
Viele Grüße!
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Thema: Reisegewerbekarte für in Österreich lebenden deutschen Staatsbürger |
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Frau Kollegin,
meines Erachtens kann ein in Österreich Gemeldeter keine Reisegewerbekarte in Deutschland erteilt werden.
Zunächst habe ich da rein praktisch überlegt, welche Behörde für ihn überhaupt zuständig wäre, da sein Wohnsitz im Ausland liegt. Diese Problematik brachte mich dann zu dem Entschluss, dass er wenn in Österreich eine Reisegewerbekarte beantragen muss - falls dies dort möglich ist (nach Kommentar Landmann/Rohmer sind die Regelungen im deutschen Reisegewerberecht eine der liberalsten in der EU).
Und sollte er nun in Deutschland (also grenzüberschreitend) tätig werden, so muss er dies m. E. nach § 13a GewO anzeigen.
Ganz explizit steht es auch im Kommentar Landmann/Rohmer zu § 55, IV. Ausländer, Randziffer 17:
"Im Fall, dass das Reisegewerbe von einem anderen EU-Staat aus betrieben wird, also als grenzüberschreitende Dienstleistung, bedarf es keiner deutschen Reisegewerbekarte, s. auch § 4 Abs. 1.
Entscheidend für die Abgrenzung der Niederlassung von der Dienstleistung im Reisegewerbe ist der gewöhnliche Aufenthalt, an dem sich gem. § 60 c GewO auch in Deutschland die Zuständigkeit anknüpft."
Ich hoffe Ihnen damit etwas geholfen zu haben.
Besten Gruß.
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Thema: Warenfeilbietung an Sonn- und Feiertagen auf Märkten |
PHK
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Ein herzliches
aus dem Neandertal,
erst seit kurzem bin ich hier im Forum angemeldet und auch im Bereich Gewerbe erst seit knapp einem Monat tätig. Falls dieses Thema schon behandelt worden ist, bitte ich um Entschuldigung
Nun zu der im Topic genannten Thematik:
Eine Privatperson, welche in unserem Zuständigkeitsbereich wohnt, möchte in einem anderen Meldebezirk an einem Markt teilnehmen und dort Waren feilbieten (Frischgepresste Orangensäfte...wie früher
). Ein wichtiger Zusatz besteht darin, dass die o.g. Person dies nur auf Sonn- und Feiertagsmärkten (hauptsächlich so genannte Floh-/Trödelmärkte) "betreiben" möchte.
Die Frage ist also, was ist seitens des Gewerbeamtes ggf. zu veranlassen?
Mir kam grundsätzlich erstmal der Gedanke, dass er ein Reisegewerbe nach § 55 GewO anzeigen müsste und wir dafür eine Erlaubnis ausstellen. Dies könnte jedoch lt. einer Kollegin dadurch ausgehebelt werden, wenn es sich um eine Festsetzung nach § 69 GewO handelt. Da bleibt die Frage, inwiefern die Anbieter auf einem solchen Markt ein Gewerbe nachweisen müssen. Soweit mein Erfahrungsschatz reicht, müssen Teilnehmer auf Trödelmärkten z.B. kein Gewerbe angemeldet haben, um ihren "Krempel" feil zu bieten.
Für mich rausgefallen ist das stehende Gewerbe nach § 14 GewO und einen gaststättenrechtliche Norm, da nur nicht-alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen.
Falls es kein Gewerbe ist, würde mich noch interessieren, ob die Person dies dann beim Finanzamt als Einnahme aus Verkäufen (o.ä.) angeben muss bzw. ob diese Person eine Steuernummer speziell für seine Tätigkeit bekommt...
Was das Thema betrifft, bin ich absolut noch nicht drin...und bei einer so kleinen Gemeinde gibt es auch nur entsprechend wenig Mitarbeiter für diesen Bereich (Gewerbe).
Daher
im Voraus für Eure Hilfe!
Beste Grüße,
PHK
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