Vermittlung von Forfaitierungen -> Erlaubnis nach § 34c GewO? |
Julia Claus
Grünschnabel
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Vermittlung von Forfaitierungen -> Erlaubnis nach § 34c GewO? |
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Hallo zusammen,
wir haben hier eine kleines Problem mit einem Gewerbetreibenden bezüglich der Erlaubnispflicht nach § 34c GewO.
Die genaue Tätigkeit lautet: Vermittlung von Finanzierungen von Außenhandelsgesellschaften, insbesondere Forfaitierungen.
Das ganze erfolgt auf Provisionsbasis.
Bei einer Forfaitierung handelt es sich um eine Finanzierungsform, bei der später fällig werdende Forderungen aus Exportgeschäften regresslos an einen Forfaiteur (i.d.R. eine Bank) verkauft werden. Der Rückgriff auf vorherige Forderungsinhaber im Nichtzahlungsfall wird ausgeschlossen.
Gruß Julia Claus
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1
30.05.2006 08:03 |
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Solon
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Ingolstadt
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RE: Vermittlung von Forfaitierungen -> Erlaubnis nach § 34c GewO? |
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Liebe Kollegin,
den Begriff "Forfaitierung" höre ich zum ersten Mal, aber man lernt ja nie aus.
Ich vermute, dass sich bei der Beschreibung des Begriffes ein Fehler eingeschlichen hat. Vermutlich dient die Forfaitierung der Finanzierung von Aussenhandelsgeschäften, nicht von Aussenhandelsgesellschaften. Damit dürfte ein Kreditgeschäft, vergleichbar einem Wechsel oder Warentermingeschäft vorliegen. Mir stellt sich die Sache so dar:
Ihr Gewerbetreibender bringt den Exporteur mit einer Bank zusammen, welche den Ankauf der zu exportierenden Waren mit einem Kredit finanziert. Die Absicherung des Kredites erfolgt durch die Abtretung der Forderung gegenüber dem Käufer der Ware. Für die Vermittlung des Darlehens zahlen die Darlehenspartner eine Provision an den Vermittler.
Sollte die Sache so einfach sein, handelt es sich um eine erlaubnisbedürftige Kreditvermittlung nach § 34 c Abs. 1 a GewO. Das eigentliche Bankgeschäft wird zwischen dem Exporteur und der Bank abgeschlossen.
Falls es sich um ein kompliziertere Fallgestaltung handelt, wenden Sie sich bitte an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht www.bafin.de . Es könnte sich dann um ein genehmigungspflichtiges Bankgeschäft (§ 1 Kreditwesengesetz) handeln.
__________________ Thomas Kirchhammer
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30.05.2006 10:25 |
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Solon
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Antonia Thien
König
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RE: Vermittlung von Forfaitierungen -> Erlaubnis nach § 34c GewO? |
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Hi,
so richtig gut kenne ich mit nicht mit der Forfaitierung aus, aber ich glaube, dass das nichts mit einer direkten oder indirekten Darlehensvermittlung zu tun hat.
Forfaitierung ist der Ankauf einer Forderung unter Verzicht auf einen Rückgriff gegen den Verkäufer. Übersetzt heißt das: Die Bank als Forfaiteur kauft die Forderung (zumeist in Wechselform), die dem Exporteur gegen den Importeur nach Lieferung entstanden ist und stellt somit die Finanzierung. Der Verkäufer haftet nur noch für den rechtlichen Bestand, er trägt aber nicht mehr das wirtschaftliche und politische Risiko. Zudem hat er den Vorteil, dass er kein Währungsrisiko übernimmt, die Liquidität zunimmt, die Bilanz entlastet wird und keine Kreditüberwachung erforderlich ist.
Ich nehme an, dass der Vermittler das Geschäft zwischen Bank und Verkäufer vermittelt. Hört sich also nach § 34 c GewO an. Ich würde mir aber auch vorsichtshalber, wie vom Kollegen Kirchhammer vorgeschlagen, das KWG anschauen.
Schöne Grüße
A. Thien
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3
30.05.2006 11:55 |
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