Nebenerwerb |
Steege
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Hallo, ich brauch mal wieder eure Hilfe.
Jemand hat eine UG angemeldet und fragt nun an, ob er und seine Mitarbeiter noch ein Nebengewerbe anmelden müssen, da sie für diese UG als Honorarkraft arbeiten. Heißt sie stellen der Firma für die geleisteten Dienste eine Rechnung. Der Firmaninhaber begründet dieses Vorhaben damit, dass die Firma sich im Gründungsstadium befindet und somit noch keine Festgehälter auszahlen kann. Die UG wurde selbst als Nebenerwerb bereits angemeldet.
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1
06.10.2009 10:30 |
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Solon
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Schöni
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wat is dat denn wieder?
Also zunächst wäre da zu klären, in welchem Abhängigkeitsverhältnis die Mitarbeiter zur UG stehen. Nur weil die UG seine Mitarbeiter nicht bezahlen kann, werden die nicht zu selbständigen Gewerbetreibenden.
Dann wäre wichtig zu wissen, welcher Art die Leistungen sind, die diese "Honorar-Mitarbeiter" erbringen sollen und in welchen Umfang das Ganze geschehen soll.
Wenn die UG keine Festgehälter zahlen kann, dann soll sie sich mal mit der Minijobzentrale in Verbindung setzen. Die können darüber beraten, wie die Entlohnung und Besteuerung und Sozialversicherungspflicht bei kleinen Unternehmen mit geringfügig Beschäftigten funktionieren.
Der scheint eher ein Fall für die IHK - Beratungsstelle oder Unternehmensberatung zu sein.
Jedenfalls würde ich mich nicht darauf einlassen, die Honorar-Mitarbeiter als selbständige Gewerbetreibende anzumelden. Das hört sich arg nach "Scheinselbständigkeit" an.
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2
06.10.2009 11:12 |
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Solon
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Thomas Mischner
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Hallo,
meine etwas abweichende Meinung:
Ein Recht zur „Zurückweisung“ der Gewerbeanzeigen besteht aber nur, sofern die angemeldete Tätigkeit ganz offenkundig kein Gewerbe ist. Die tiefergehende Prüfung einer etwaigen Scheinselbständigkeit ist nicht Aufgabe der Gewerbebehörden (und von diesen auch nicht zu bewerkstelligen). Ich plädiere daher dafür, in Zweifelsfällen wie dem hier geschilderten die Gewerbeanzeigen entgegenzunehmen, evtl. verbunden mit ein paar Hinweisen zum Thema Scheinselbständigkeit.
Ob es sich um Haupt- oder Nebenerwerb handelt, wäre mir hingegen völlig gleich. Die Gewerbeanzeige ist in jedem Fall die selbe. Haupt- und Nebenerwerb sind meines Wissens sowieso keine einheitlich definierten Begriffe (erst recht nicht im Gewerberecht).
Wie allerdings eine UG ein Gewerbe im Nebenerwerb betreiben kann, ist mir schleierhaft. Was ist denn der Haupterwerb der Gesellschaft?
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3
06.10.2009 11:31 |
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Steege
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Das etwas kuriose an der ganzen Sache ist, das der Geschäftsführer der UG für seine geleisteten Stunden selbst der Firma eine Rechnung stellt.
Gegestand des Unternehmens sind Medical Eventmanagement und First Aid Coaching sowie damit verbundene Dienstleistungen.
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4
06.10.2009 13:10 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Zitat: |
Original von Steege
Gegestand des Unternehmens sind Medical Eventmanagement und First Aid Coaching sowie damit verbundene Dienstleistungen. |
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Im Hinblick darauf, dass die Amtssprache deutsch ist, würde ich mir das mal übersetzen - und gleichzeitig erläutern - lassen.
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5
06.10.2009 13:14 |
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Steege
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Entschuldigung: übersetzt heißt das - Erste-Hilfe-Ausbildung und damit verbundene Diensleistungen (sanitätsdienstlich)
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6
06.10.2009 13:20 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Aber auf englisch klingt es viel cooler.
Interessantes zum Thema gibt es übrigens hier:
www.bg-qseh.de
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7
06.10.2009 13:54 |
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Steege
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Der Herr besitzt eine Erlaubnis vom Landesverkehrsamt Sachsen-Anhalt. Abschließend werde ich UG jetzt anmelden und falls die Mitarbeiter es wünschen, werden ich hier auch ein Gewerbe anmelden und gleichzeitig eine Mitteilung an das Hauptzollamt senden.
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8
06.10.2009 14:48 |
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