Zeitliche Befristung einer Erlaubnis § 33 i GewO |
Roesje
Lebende Foren Legende
Dabei seit: 22.07.2009
Beiträge: 1.600
Bundesland:
Rheinland-Pfalz
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 8.640.261
Nächster Level: 10.000.000
|
|
Zeitliche Befristung einer Erlaubnis § 33 i GewO |
|
Stelle heute mal eine Frage eines Kollegen rein:
Frage: Ist es möglich eine Erlaubnis für eine Spielhalle gemäß § 33 i GewO zeitlich zu befristen? Rechtsgrundlagen?
Hintergrund: Der Antragsteller konnte die persönliche Zuverlässigkeit nicht zweifelsfrei nachweisen, wobei es offensichtlich ist, dass beim Finanzamt einige Dinge schief gelaufen sind, wofür der Antragsteller nicht verantwortlich ist.
Der Antragsteller bemüht sich zwar, aber das Finanzamt braucht anscheinend noch etwas Zeit.
Da der Antragsteller ja seinen Lebensunterhalt verdienen will bzw, muss, sollte er eine Erlaubnis erhalten mit einer zeitlichen Befristung.
Kann die Angelegenheit geklärt werden fällt die Befristung weg, ansonsten erlischt diese mit Zeitablauf oder???
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
|
|
1
01.10.2009 10:31 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Thomas Mischner
Moderator
Dabei seit: 04.08.2005
Beiträge: 1.714
Bundesland:
Sachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 50 [?]
Erfahrungspunkte: 11.737.458
Nächster Level: 11.777.899
|
|
Hallo,
ich bin der Meinung, dass die Möglichkeit der Befristung für solche Fälle nicht gedacht ist. In Friauf, § 33i Rn. 40 ist die Rede von Fällen, in denen sich eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage abzeichnet, weil sich z. B. die bauplanungsrechtliche Situation ändern wird oder der Eigentümer einen Antrag auf Nutzungsänderung gestellt hat.
Im Übrigen muss nicht der Antragsteller seine Zuverlässigkeit nachweisen; die Behörde muss im vielmehr eine etwaige Unzuverlässigkeit nachweisen. Das soll bitte nicht rechthaberisch klingen, aber in der Beweispflicht ist immer die Behörde.
Sie kann sich hierbei nicht um eine klare Entscheidung drücken. Entweder besitzt der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit – dann ist ihm die Erlaubnis zu erteilen. Oder er besitzt sie nicht – dann ist sie zu versagen.
Unzuverlässigkeit heißt ja im Klartext, dass der Antragsteller nicht die Gewähr bietet, sein Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben. Eine Befristung macht da nicht wirklich Sinn. Wenn die Behörde der Auffassung ist, dass der Antragsteller unzuverlässig ist, darf sie ihm die Erlaubnis auch nicht befristet erteilen, weil ja zu befürchten wäre, dass er bereits während der Befristung weitere Schäden anrichtet. Ist sie der Meinung, dass während des befristeten Zeitraumes keine Gefahr von dem Antragsteller ausgeht, weshalb sollte es dann nach Fristablauf anders sein?
|
|
2
01.10.2009 15:06 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 202.617 | Views gestern: 356.818 | Views gesamt: 893.857.700
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|