Gewerbeerlaubnis trotz Insolvenz |
Maren Banse
Grünschnabel
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Gewerbeerlaubnis trotz Insolvenz |
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Hallo zusammen,
ich bin Azubi und im Moment in der Gewerbeuntersagung tätig und wollte gerne zu einem Fall eure Meinung wissen.
Und zwar geht es um einen Gewerbetreibenden, dem im Jahr 2008 sein Betrieb in Folge seiner Einkommenssteuerschulden beim Finanzamt geschlossen wurde, eine Gewerbeuntersagung durchgeführt wurde und ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde.
Nun schreibt er und beantragt eine Erlaubnis um ein neues Gewerbe anzumelden, da er wie er schreibt "nun alles geregelt hat".
Weiterhin schreibt er, dass er mehrere Bewerbungsgespräche hatte aber jedes mal wenn die Sprache auf eventuelle Pfändungen oder Insolvenzverfahren kam, wurde das Gespräch abgebrochen bzw. er bekam eine Absage.
Daher will er sich jetzt wieder selbstständig machen, damit er seinen Lebensunterhalt wieder selber verdienen kann.
Sein Insolvenzverwalter hat ihm wohl gesagt, dass nichts dagegen sprechen würde, dass er wieder ein Gewerbe aufnimmt, da vom Gesetzgeber her alles rechtens sei.
Weiterhin schreibt er, dass er damit er mit seinen Steuerabgaben nicht in Verzug gerät auch eben diese jeden Monat statt nur einmal im Jahr abwickeln würde.
Frage ist jetzt: Können wir ihm die Erlaubnis erteilen?
Was ist hier mit §12 GewO, greift er hier? Oder muss eine "normale" Zuverlässigkeitsprüfung stattfinden?
Für eine Antwort sage ich jetzt schonmal
Viele Grüße aus Gifhorn
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1
04.08.2009 08:46 |
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Solon
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Abraham
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RE: Gewerbeerlaubnis trotz Insolvenz |
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Zunächst ist die Frage, wie umfassend die Gewerbeuntersagung war.
Wurde auch eine Erlaubnis widerrufen?
Wenn dem Betroffenen nur ein bestimmtes Gewerbe untersagt wurde und er jetzt ein anderes Gewerbe ausüben will, ist nichts zu veranlassen.
Sofern der Gewerbetreibende eine umfassende Gewerbeuntersagung erhalten hat oder er ein konkret untersagtes Gewerbe wieder ausüben will, ist ein Antrag auf Wiedergestattung der Ausübung des untersagten Gewerbes nach § 35 Abs.6 Gewerbeordnung möglich.
Hierbei hat die Behörde zu prüfen, ob die Tatsachen, die die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründet haben, ausgeräumt sind.
Also muss eine Zuverlässigkeitsprüfung stattfinden.
§ 12 Gewerbeordnung ist hier nicht einschlägig.
Sofern eine Erlaubnis widerrufen wurde, ist ein neuer Antrag zu stellen und eine Zuverlässigkeitsprüfung im Antragsverfahren durchzuführen. Danach wird dann normal über den Antrag entschieden.
Weitere Informationen finden sich sicherlich hier im Forum. Vielleicht spielen Sie mal mit der Suchfunktion.
Gruß aus dem Ruhrgebiet
Abraham
__________________ Hier gepostete Äußerungen geben lediglich die Meinung der Verfasserin wieder.
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2
05.08.2009 07:28 |
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Solon
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Maren Banse
Grünschnabel
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Themenstarter
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Vielen Dank schonmal für die Antwort. :-)
Die Gewerbeuntersagung umfasst neben dem von ihm damals ausgeführten Gewerbe auch alle anderen selbstständigen Gewerbe einschließlich der kaufmännischen Leitung eines Betriebs und der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden.
Seinem Schreiben ist leider nicht zu entnehmen welches Gewerbe er nun konkret anmelden will, nach Rücksprache mit Kollegen ist die Wahrscheinlichkeit jedoch hoch, dass er wieder ein Gewerbe im Bereich des Fugens aufnehmen will, da er ansonsten nichts gelernt hat und auch nie in einem anderen Beruf gearbeitet hat.
Er hat auch mehrere Bußgelder wegen Verstößen gegen das Schwarzarbeitsgesetz bekommen. Weiterhin liegt ein Eintrag im GZR vor, wegen Verstoß gegen §8 Abs. 1 Schwarzarbeitsgesetz.
Eine EV wurde ebenfalls abgegeben.
Das reicht doch eigentlich aus um die unzuverlässigkeit zu begründen und den Antrag abzulehnen oder sehe ich das falsch?
Nach den Kommentierungen von Landmann/Rohmer ist er ja allein schon wegen er EV nicht mehr als zuverläsig anzusehen.
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3
05.08.2009 10:22 |
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Tripel-As
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Moin.
Hab mich lange nicht mehr mit GewU und Wiedergestattung beschäftigen müssen, aber mein Wissensstand ist, dass ein Insolvenzverfahren gemäß § 12 GewO nicht nur die Aussetzung des Gewerbeuntersagungsverfahrens bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens zur Folge hat, sondern dass während dessen auch die Wiedergestattung der Gewerbeausübung gem. § 35 Abs. 6 GewO nicht möglich ist. Zumindest, wenn ungeordnete Vermögensverhältnisse Grund der GewU waren. Dann kann auch erst mit Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß den §§ 300, 301 InsO eine Wiedergestattung erfolgen, weil dann mit Sicherheit feststeht, dass keine ungeordneten Vermögensverhältnisse mehr vorliegen. Ist mir zumindest vor 5 Jahren von meiner Fachaufsicht so abgesegnet worden.
__________________ ich sing vor deinem fenster und der regen lässt nicht nach
und eine stimme ruft von oben: falsches fenster, falscher tag
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05.08.2009 11:24 |
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Tripel-As
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@ Abraham
Irgendwie bin ich für den Bereich noch nicht freigeschaltet.
Hab mit GewU und Wiedergestattung zum Glück nicht soviel zu tun. Alle paar Jubeljahre mal ne GewU und bislang einen einzigen Antrag auf Wiedergestattung bei einer GewU aufgrund ungeordneter Vermögensverhältnisse. Und da hatte ich vor 5 Jahren jedenfalls erhebliche Schwierigkeiten, bei den übergeordneten Behörden eine Antwort darauf zu bekommen, wie das mit der Wiedergestattung in der Wohlverhaltensphase aussieht. Hab damals sogar ne Anfrage an die Rechtsabteilung des Landesministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr gestellt. Die von dort erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des § 35 GewO sieht lediglich vor, dass ein GewU einzustellen bzw. nicht mehr einzuleiten ist, wenn dem Gewerbetreibenden die Restschuldbefreiung gewährt wurde, da dann keine ungeordneten Vermögensverhältnisse mehr vorliegen. Damit wäre auch die Vorraussetzung für die Wiedergestattung der Gewerbeausübung erfüllt.
Ich hab den Antrag letztendlich mit Absegnung der Fachaufsicht unter Verweis auf die erforderliche Restschuldbefreiung abgebügelt. Der RA des Antragstellers hats damals geschluckt.
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6
05.08.2009 13:39 |
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Abraham
Routinier
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@ Filter
Ich denke, die Problematik mit den vorgesetzten Behörden hat viele Benutzer aus dem Bereich der Verwaltung den Weg hier ins Forum finden lassen.
Allerdings hat sich auf dem Gebiet Insolvenzrecht und Gewerberecht in den letzten 5 Jahren einiges getan.
Sofern Sie eine Freischaltung für den nicht- öffentlichen Teil beantragt haben, ist es sicherlich nur noch eine Frage der Zeit, bis Sie auch dort Zugriff haben.
Falls Sie noch keine Freischaltung beantragt haben, es ist lohnenswert es zu tun.
Gruß aus dem Ruhrgebiet
Abraham
__________________ Hier gepostete Äußerungen geben lediglich die Meinung der Verfasserin wieder.
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7
05.08.2009 13:45 |
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Tripel-As
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Der Antrag läuft. Weiß ja nicht, ob die Bearbeitungszeiten hier so lang sind, wie dem Ruf nach bei Behörden
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8
05.08.2009 13:48 |
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