Sonntagsgalerie |
Alexandra Seiwert
Grünschnabel
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Hallo aus Wülfrath,
ich habe -ländlich gelegen- eine "Kleine Sonntagsgalerie". Hierbei handelt es sich um den Zusammenschluss mehrerer Hobbybastlerinnen, die ihre selbst hergestellen Waren (Töpfereien, Seidenmalerei, Kunstblumen, Postkarten u.ä.) ín einem angemieteten Raum verkaufen. Der Verkauf findet ausschließlich Sonntags statt und wird von den Damen abwechselnd betrieben. Die Galerie besteht seit mindestens 15 Jahren und wurde nach § 14 GewO angemeldet. Meine Aufsichtsbehörde (Kreis Mettmann) ist jetzt auf die Galerie aufmerksam geworden und hat mich angewiesen, den Sonntagsverkauf zu untersagen. Es soll ein Gerichtsurteil geben, dass in einem ähnlichen Fall zu Gunsten des Betreibers entschieden hat. Ich finde leider nichts dazu.
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1
23.03.2006 14:54 |
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Solon
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Ingolstadt
König
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Liebe Kollegin,
die Verkaufseinrichtung der Hobbykünstlerinnen fällt nach dem von Ihnen dargestellten Sachverhalt unter das Ladenschlussgesetz. Es handelt sich um ein Ladengeschäft nach § 1 LadSchlG, da dort ständig Waren zum Verkauf an Jedermann bereitgehalten werden. Der Verkauf erfolgt gewerbsmäßig, da ein Gewerbe angemeldet wurde. Damit sind die Ladenschlusszeiten nach § 3 LadSchlG einzuhalten.
Anders wäre die Sache dann zu beurteilen, wenn die "Hobbykünstlerinnen" entweder nicht gewerbsmäßig tätig sind oder die Produkte als "Kunst" einzustufen sind. Weder ein privater Verkauf, noch der Absatz von Kunstwerken fällt unter das Ladenschlussgesetz, da es am "gewerblichen Feilbieten" fehlt.
Ob die Damen tatsächlich nur ihre Hobbybasteleien absetzen, um damit das Hobby zu finanzieren, oder mit der serienmäßigen Produktion von "Hobbykunstwerken" einen Überschuss erwirtschaften wollen, müsste von Ihnen festgestellt werden. Sollten die Damen ein Gewerbe betreiben (wenn auch nur um einen jährlichen gemeinsamen Ausflug zu finanzieren) muss der Laden Sonntags geschlossen werden.
Ansonsten gilt das 11. Gebot
__________________ Thomas Kirchhammer
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2
24.03.2006 10:16 |
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