Gewerbeanmelden- erfordlich deutschkenntnisse ? |
Solon
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ramm
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rn
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Hallo
schau mal bitte § 23 Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG)
Gruß Veronika
__________________ schönen Tag noch an alle von Veronika
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2
02.03.2009 13:23 |
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Solon
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René Land
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Hallo in die Runde,
ich denke so einfach kann man die Frage nicht beantworten, denn aus den Kommentierungen zu § 23 VwVfG geht nicht hervor, dass ein Antrag oder wie hier - eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung = Gewerbeanzeige - nicht zu beachten sei, wenn ungenügende Sprachkenntnisse der Amtssprache vorliegen.
Ich habe dazu mal drei Fundstellen aus Kommentaren zum VwVfG herausgesucht:
Heßhaus in Bader/Ronellenftisch, Beck’scher Online-Kommentar, § 23 VwVfG, RdNr. 10:
"Die Verwendung einer anderen Sprache als des Deutschen führt nicht zur Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder gar Unbeachtlichkeit der betroffenen Handlung. Ein fremdsprachiger Antrag wird etwa nicht deshalb zu einem rechtlichen Nullum, weil er nicht in der deutschen Sprache gestellt worden ist. Das folgt bereits aus den Abs 2 bis 4 der Vorschrift, die im Einzelnen den Umgang mit fremdsprachigen Eingaben regeln."
Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs Verwaltungsverfahresngesetz, 7. Auflage 2008, § 23 VwVfG, RdNr. 49:
"Die Behörde ist zur Annahme auch eines fremdsprachigen Antrags verpflichtet, wenngleich er (zunächst) unzulässig ist (Rn. 30; § 22 Rn. 30, 53). Das gleiche gilt für die Vorlage sonstiger fremdsprachiger Schriftstücke. Insbesondere Urkunden, die zu Beweiszwecken vorgelegt werden, müssen gemäß §§ 24, 26, schriftliche Anhörungserklärungen im Rahmen des § 28 entgegengenommen werden (vgl. Rn. 31, 36, 41 ff.). Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Schriftstücke (insbesondere Eingaben, Belege oder Urkunden) vorgelegt, so soll die Behörde nach Abs. 2 Satz 1 unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. Im Regelfall braucht aus Kostengründen für den Beteiligten nur die Vorlage einer einfachen Übersetzung, die nicht von einem öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer gefertigt ist, verlangt zu werden (s. Rn. 55)."
Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs Verwaltungsverfahresngesetz, 7. Auflage 2008, § 23 VwVfG, RdNr. 78:
„Für den EU-Bürger darf Sprache in einem anderen Mitgliedsland kein Hindernis sein, um seine durch die EG geschaffenen Grundfreiheiten (Einl Rn. 79) zu verwirklichen.118 Andererseits sind die Mitgliedstaaten der EU noch nicht in der Union aufgegangen (Einl Rn. 68); die EU ist auf den Vollzug durch einzelstaatliche Behörden und Gerichte nach deren Regelungen angewiesen, die ihrerseits die Effektivität des VwVf durch den Gebrauch der Landessprache fördern.119 Allerdings ist die Lösung nicht wie bei anderen Ausländern im Sinn einer praktischen Konkordanz zu suchen (Rn. 7), sondern das Diskriminierungsverbot (Einl Rn. 77) zwingt jedenfalls dann zur gleichberechtigten Anwendung der Sprache bei dem Bürger, soweit sie zur Verwirklichung der Grundfreiheiten, vor allem der Freizügigkeit (Art. 39 ff. EGV, der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 ff. EGV) und der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 ff. EGV) erforderlich ist.“
Nach meiner Auffassung wäre es sachgerecht, den Gewerbetreibenden aufzufordern, die Gewerbeanzeige unter Hinzuziehung einer sprachkundigen Person vornehmen zu lassen.
Wir hatten zu diesem Thema auch schon einmal unter Bezug auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit eine Diskussion im Forum.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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3
02.03.2009 15:46 |
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Raindancer
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Allseits Hallöle,
Zitat: |
... ich denke so einfach kann man die Frage nicht beantworten, ... |
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Das denke ich auch, denn Ordnungsverwaltung ist auch (zumindest zu einem Teil) Dienstleistungsbehörde.
Andererseits scheint es mir, dass man die gestellte Frage ohnehin nicht so einfach beantworten kann, da aus der Frage der tatsächliche Sachverhalt nicht zu erkennen ist. Es mag hier auch ein Mißverständnis vorliegen.
Bei uns kommt es recht häufig vor, dass ein Kunde die deutsche Sprache weniger bis fast gar nicht beherrscht. Das ist schon bei einer einfachen Gewerbeanmeldung (insbes. Feld 15) schwierig, wird aber in erlaubnispflichtigen Gewerben und den dabei allzuhäufig erforderlichen Verhandlungen fast unmöglich.
Da kommt es sicher mal vor, dass gesagt wird "Sie müssen aber Deutsch können" und ein Dolmetscher verlangt wird. Das könnte beim Kunden evtl. auch zur irrigen Annahme führen, das Gewerbe dürfe/könne nur mit Deutschkenntnissen ausgeübt/angemeldet werden.
Also, Gegenfrage (obwohl man Fragen nicht mit Fragen beantwortet):
Welches Gewerbe sollte denn angemeldet werden und wurde tatsächlich dargestellt, dass die Gewerbeanmeldung nur mit ausreichenden Sprachkenntnissen zulässig sei?
Gruß aus Berlin
Ralf
__________________ Hallo Forum
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Raindancer: 02.03.2009 16:14.
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4
02.03.2009 16:13 |
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ramm
Routinier
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Hallo, noch mal ich ganz kurz
Ihr habt alle Recht. Bitte betrachtet aber die Angelegenheit als Praktiker.Die Amtssprache ist nun mal deutsch. Wenn also ein Bürger nicht ein Wort deutsch kann, muß er sich eine andere Person mitbringen, die sich wenigstens mit der Behörde verständigen kann. Es muß kein Dolmetscher sein. Das Problem liegt aber auf der Aussage welche Gewerbeanmeldung soll es sein. Bei Erlaubnispflichtigen Gewerben gehts dann nämlich erst richtig los.
Und Dienstleister sind wir ja alle, weil bürgerfreundlich. Was hab ich schon alles angestellt, um mich mit solchen Bürgern zu verständigen.Pech nur, wenn man sich falsch versteht !!
Dann hat es schon mal die Reden gegeben..das hab ich so nicht gesagt.. also immer eine deutschsprachige Person dabei fordern
Gruß veronika
__________________ schönen Tag noch an alle von Veronika
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5
03.03.2009 09:37 |
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