Anzahl Aufsichtsperson in einem Spielhallenkomplex |
Reichl
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Anzahl Aufsichtsperson in einem Spielhallenkomplex |
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Hallo zusammen,
ich habe eine Frage bezüglich der erforderlichen Anzahl von Aufsichtspersonen in einem Spielhallenkomplex.
Der Betreiber plant, in einem Komplex 2 von einander getrennte Spielhallen zu betreiben. Ursprünglich war geplant, dass sich der Aufsichtsbereich zwischen den beiden Spielhallen befindet und nur die Aufsicht von der einen in die andere Halle wechseln darf. Damit hätte ich kein Problem gehabt.
Jetzt sagt unser Bauamt, dass aus baurechtlicher Sicht keine Verbindung zwischen den beiden Spielhallen sein darf, auch nicht mit einer Verbindungstür für die Aufsicht. Also müssen die beiden Aufsichtsbereiche durch eine Mauer getrennt werden.
Jetzt fragt der Betreiber an, ob es möglich ist, die beiden Spielhallen mit nur einer Aufsicht zu betreiben und während der Öffnungszeiten mit einer permanenten Videoüberwachung in beiden Spielhallen sowie deren Eingänge die Aufsicht sicherzustellen.
Ist dieses möglich?
Viele Grüße
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1
21.01.2009 09:35 |
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Solon
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Weinheim
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RE: Anzahl Aufsichtsperson in einem Spielhallenkomplex |
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aus Nordbaden!
Ihr Baurechtsamt hat offenbar (bewusst oder unbewusst) den Appell des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht" an die Baurechtsbehörden (Sitzung vom 23./24.05.07) in Bezug auf das Kriterium "optische Sonderung" von benachbarten Spielhallen beherzigt.
Demnach muss es sich um eine jeweils eigenständig abgegrente Spielhalle handeln. Eine sog. optische Sonderung muss gegenüber allen Spielstätten bei natürlicher Betrachtungsweise gegeben sein. (vgl. auch Kommentar GewO Landmann/Rohmer, Rd-Nr. 5 ff zu § 33i GewO); daher auch wohl diese Trennwand und ohne Verbindungs/-Pendeltüren.
Ein aktuelles Urteil zur Anzahl der Aufsichtspersonen in Spielhallen / Spielhallenkomplexen gibt es meines Wissens nicht.
Ein mir bekanntes Urteil zu dem Thema kommt vom BVerwG vom 02.07.1991 Az. 1 C 4/90 (Münster):
Tenor:
1) Eine Auflage des Inhalts, dass in einem Spielhallenkomplex aus Gründen des Jugendschutzes 2 Aufsichtspersonen answesend sein müssen, kann nach § 33 i Abs. 2 GewO gerechtfertigt sein.
2) Eine Auflage dieses Inhalts setzt voraus, dass bei Anwesenheit von nur einer Aufsichtsperson die konkrete Gefahr von Verstößen gegen Jugendschutzvorschriften besteht.
3) Eine solche Gefahr besteht grundsätzlich nicht, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten eine Aufsichtskraft allein zwar nicht jeglichen Aufenhalt von Kindern oder Jugendlichen in einer Spielhalle verhindern kann, wohl aber in der Lage ist, einen etwaigen Aufenthalt von Kindern oder Jugendlichen nach einigen Minuten zu beenden.
Strenggenommen nach den Vorgaben des BLA zur "optischen Sonderung" müsste man grundsätzlich eine 2. Aufsicht fordern. In Bezug auf das o.g. Urteil sollten Sie das allerdings einzelfallbezogen auf Ihren vorliegenden Spielhallenkomplex beurteilen.
Das komplette Urteil kann ich bei Bedarf gerne zufaxen.
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2
21.01.2009 14:37 |
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Solon
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Reichl
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Themenstarter
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RE: Anzahl Aufsichtsperson in einem Spielhallenkomplex |
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Vielen Dank für die Antwort. Das angesprochene Urteil liegt mir vor. Die beiden Räume haben jeweils eine Fläche von rd. 100 qm und sind übersichtlich, also ohne unübersichtliche Nischen. Der Aufsichtsbereich ist jeweils in der Mitte des Raumes. Somit müsste eigentlich eine Aufsicht mit einer entsprechenden Überwachungsanlage ausreichend sein.
Ich finde die Ansicht unseres Bauamtes aber sehr streng. In der Sitzung des Bund-Länder-Ausschusses vom 23./24.05.07 wird ja ausdrücklich eine interne Verbindung zwischen den beiden Spielhallen ausschließlich für Servicepersonal zugelassen.
Ich hätte noch eine Frage zu den getrennten Eingängen: Es heißt ja, dass jede Spielhalle einen eigenen von außen zugänglichen Eingang haben muss. Reicht es hierbei aus, wenn es sich hierbei um einen Eingang von außen handelt, der in einen Windfang mündet und von dort die einzelnen Eingänge zu den Spielhallen abgehen, oder muss der Eingang wirklich einzeln von außen, also ohne gemeinsamen Windfang, sein?
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22.01.2009 07:58 |
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Weinheim
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RE: Anzahl Aufsichtsperson in einem Spielhallenkomplex |
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Zitat: |
Der Aufsichtsbereich ist jeweils in der Mitte des Raumes. Somit müsste eigentlich eine Aufsicht mit einer entsprechenden Überwachungsanlage ausreichend sein. |
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Sofern Sie das so beurteilen, würde ich zumindest in Anlehnung an § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO in der Konzession so oder so ähnlich vormulieren: >>Eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen bleibt vorbehalten<<
Was den Eingangsbereich von mehreren Spielhallen und generell die "optische Sonderung" angeht, ist die Kommentierung in Landmann/Rohmer oder in der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33c, 33d, 33 i und 60a Abs. 2, 3 GewO und SpielV eindeutig. In der Realität sieht das von der Umsetzung her zumeist anders aus- wohl auch deswegen, da man als Erlaubnisbehörde das Risiko scheut, mit einem solchen Versagungsgrund vor Gericht eine Bauchlandung hinzulegen (Gründe der Verhältnismäßigkeit).- Ein Indiz dafür, dass es hierzu auch wohl keine aktuelle Gerichtsentscheidung gibt.
Meine Auffassung ist, die Kriterien zur optischen Sonderung mit dem Spielhallenbetreiber durchzusprechen, um einen gewissen Konsens zu erreichen. Sollte die Betriebsfähigkeit der einen Spielhalle nicht durch Schließung der anderen Spielhalle betroffen sein und umgekehrt (z.B. Anordnung der Toilettenanlage), kann ein jew. Zugang über einen gemeinsamen Windfang in Kauf genommen werden. Diese Bereiche sollten aber zumindest vom Aufsichtsbereich aus erkennbar sein (ggf. durch Kameraschaltung). Etwaige Verbindungstüren, die aus Brandschutzgründen notwendig sind und die im hinteren Bereich die eine Spielstätte mit der anderen verbinden, könnten zumindest mit je einem Panikschloss versehen werden, die das Benutzen in Notfällen zulässt, darüber hinaus unterschiedliche Namensgebungen der Spielhallen, deren Bezeichnung am Eingang jew. angebracht ist usw...
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22.01.2009 17:10 |
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Christiane
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Das Problem mit einer Aufsicht für zwei Spielhallen hatten wir vor etwas 5 Jahren. Das Bauordnungsamt hat auf zwei Aufsichten bestanden, die auch nicht miteinander verbunden sein sollten. Der Betreiber hat es erst mal so gebaut aber gleichzeitig Widerspruch und Rechtsschutzverfahren eingereicht. Das VG hat das Rechtschutzverfahren zugelassen und die Behörde hat die Baugenehmigung geändert. Jetzt ist zwischen den beiden Hallen eine Aufsicht. Die Spieler haben keinen Zugang zu der jeweiligen anderen Halle. Und es funktioniert.
Auch den anderen Fall haben wir. Die Spielhallen befinden sich im Obergeschoss eines Gebäudes. Die Treppe wird gemeinsam genutzt und oben sind dann die Eingänge getrennt.
Viele Grüße
Christiane
__________________ Viele Grüße aus dem Harz!
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23.01.2009 07:00 |
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