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Zum Ende der Seite springen Unselbstständige Zweigniederlassung?
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Regina Börner   Zeige Regina Börner auf Karte
Grünschnabel


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Unselbstständige Zweigniederlassung?

Hallo liebe Kollegen,

hier in meiner Stadt gab es bisher eine OHG, die private Briefbeförderung betrieben hat. Jetzt hat ein anderes größeres Unternehmen, diese OHG aufgekauft und die private Briefbeförderung hier übernommen. Dieses größere Unternehmen, dass in mehreren Städten tätig ist, hat hier die Räumlichkeiten der Vorgängerfirma übernommen. Sie verweigert jedoch, eine unselbstständige Zweigniederlassung anzumelden mit der Begründung, dass diese Niederlassung hier nur ein Depot sei, wo nur 2 h am Tag die Briefe und Rückläufer sortiert werden und somit nur ein Lager sei. Ich bin der Meinung, dass dies keinesfalls nur ein Lager ist, weil zum einen die Briefe im Depot nicht "gelagert" werden, wie Baumaterial, sondern sortiert und gleich zugestellt! Ich finde zur gewerblichen Tätigkeit gehört auch die Zustellleistung der ca. 50 - 100 Mitarbeiter und die gesamte Tätigkeit in meiner Stadt ist wohl auch überwachungsbedürftig. Wenn ich z.B. berechtigte Anfragen zu diesem Unternehmen habe, kann ich das ohne Anmeldung nicht beantworten. Wenn bei diesem Unternehmen Unregelmäßigketen vorkommen, ist mein Register nicht aussagefähig, wer dahinter steckt. Ich finde diese Depot ist noch am ehesten mit einem "Auslieferungslager" vergleichbar und diese müssen auch ein Gewerbe anmelden. Ich bitte Euch um Eure fachmännische Meinung!

Freundliche Grüße

R. Börner
1 13.03.2008 16:18 Regina Börner ist offline E-Mail an Regina Börner senden Beiträge von Regina Börner suchen
Solon
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Kollegin Börner,

eine OHG kann nach meinem Verständnis nur insofern verkauft werden, als mindestens ein neuer Gesellschafter eintritt, der grundsätzlich meldepflichtig wäre.

Ihre Meinung teile ich. Vielleicht zur Ergänzung mal ein Auszug aus der VV zum § 14 aus Hessen:
"Der Begriff der unselbstständigen Zweigstelle i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO umfasst jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient (z.B. ein Auslieferungslager)."

Da das, was Sie beschrieben haben, noch weit über den Charakter eines bloßen Lagers hinausgeht, ist auf jeden Fall eine Meldepflicht gegeben.

Gruß aus Wetzlar
Bye!
Frank Schuster
2 13.03.2008 17:40 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Solon
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zusammen,

Unsere Bibel "Landmann/Rohmer" sieht das mit dem Lager genauso. Guckst du unter § 14 RN 44
"...Der Begriff der unstelbständigen Zweigstelle geht weiter. Er umfasst jede fste örtliche Anlage oder ständige Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient, oder die abwicklung der von der Hauptstelle aus geschlossenen Geschäfte erleichtern soll, wie z.B. Auslieferungslager."

Es ist unstrittig, hier hat eine anmeldung des "Sortierlagers/ Sortierstelle" zu erfolgen. GGf kann dies mit Zwangsgeld erzwungen werden.

LG aus dem Harz
3 13.03.2008 17:51 der_vollstrecker ist offline E-Mail an der_vollstrecker senden Homepage von der_vollstrecker Beiträge von der_vollstrecker suchen
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