Erlaubnis nch §34c GewO |
xxtakkixx
Jungspund
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Erlaubnis nch §34c GewO |
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habe eine kurze frage; wenn jemand eine erlaubnis nach §34 c GewO erhält, und den Betrieb von einer anderen Person leiten lassen möchte, braucht dieser dann auch eine erlaubnis nach §34c und muss alles kriterien erfüllen (keine Vorstrafen etc.) oder kann sich der gewerbetriebende da frei entscheiden ?
bedanke mich schon im voraus für die hilfe
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27.08.2007 18:39 |
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Solon
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Erstmal
im Forum,
lässt ein Gewerbetreibender nach § 34c GewO seinen Betrieb durch einen Stellvertreter leiten, muss dem Gewerbetreibenden dafür wohl eine Erlaubnis nach § 47 GewO erteilt werden.
Stellvertreter ist, wer das Gewerbe im Namen und auf Rechnung des Gewerbetreibenden, ansonsten aber selbständig verwaltet. Wie weit die Befugnisse des Stellvertreters gehen, ist Landmann-Rohmer zu entnehmen. Hiernach obliegem dem Stellvertreter auch die öffentlich-rechtlichen Pflichten. Er hat die Gewerbeanzeige zu erstatten ... Buchhaltungs- und Informationspflichten zu erfüllen usw.
Das sind Konstellationen, die doch sehr seltem vorkommen. Ich selbst habe bei rd. 800 Erlaubnissen nach § 34c keine einzige Stellvertretungserlaubnis erteilt.
Grundsätzlich muss der Stellvertreter genauso zuverlässig sein, wie der Gewerbetreibende, den er vertritt.
Der Gewerbetreibende kann sich nicht frei entscheiden, ob er die Erlaubnis einholt, wenn der vom ihm ausgeguckte Stellvertreter die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eines Stellvertreters erfüllt. Selbstverständlich kann er dem Stellvertreter Befugnisse entziehen und ihn zum normalen Arbeitnehmer "degradieren", dann ist natürlich auch keine Stellvertretungserlaubnis erfoderlich.
Rechtsgrundlagen: §§ 45 bis 47 GewO.
Gruß aus Wetzlar
Frank Schuster
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2
28.08.2007 11:51 |
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Solon
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xxtakkixx
Jungspund
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Themenstarter
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hallo und danke für die schnelle antwort....
d.h. wenn man einen geschäftsführer als arbeitnehmer einstellt, so braucht dieser keine erlaubnus oder ähnliches.
darf aber im namen der firma abschlüsse erziehlen ?
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3
28.08.2007 22:56 |
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Civil Servant
Foren Gott
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@xxtakkixx,
Kann man so nicht sagen,
uns im öffentlich-rechtlichen Bereich interessiert nicht, welches Etikett ein Gewerbetreibender seinem Arbeitnehmer oder Stellvertreter anheftet, sondern, welche Befugnisse diese Person tatsächlich hat. Das wäre im Einzelfall abzuklären. Ich sage immer, wir sind so viele Leute im öffentlichen Dienst, weill wir Einzelfälle prüfen müssen und Einzelfallgerechtigkeit schaffen sollen.
Ich wäre übrigens sehr vorsichtig mit den Begriffen. Ein Einzelgewerbetreibender kann keinen Geschäftsführer haben. Der GF ist Organ einer GmbH.
Wenn der Arbeitnehmer in Ihrem Fall kaum Weisungen unterliegt, beispielweise frei entscheidet, wo und wie geworben wird, wenn er Hilfspersonal einstellt, wenn er die Maklerverträge unterschreibt, ohne dass sein "Boss" hier noch irgendwie eingreift, dann spricht viel dafür, dass er Stellvertreter im Sinne der GewO ist.
Andernfalls ist er Arbeitnehmer und damit von der GewO nicht erfasst.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
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4
29.08.2007 08:22 |
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