Wasser- und Bodenverband |
Ilona Faselt
Jungspund
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Ein Hallo an alle Forum-Nutzer,
ich habe eine Gewerbeanmeldung von einem Wasser- und Bodenverband vorliegen.
Die angegebene Tätigkeit unterliegt der GewO.
Unter welcher Rechtsform würdet Ihr die Gewerbeanmeldung vornehmen?
Ist dieser Verband eintragungspflicht beim Handelsregister des zuständigen Amtsgerichtes?
Welche Person würdet Ihr in der Gewerbeanmeldung erfassen, den Verbandsvorsteher oder den angegebenen Geschäftsführer?
Vielen Dank für Eure Mithilfe
Ilona Faselt
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1
07.08.2007 09:36 |
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Solon
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Antonia Thien
König
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RE: Wasser- und Bodenverband |
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Hi,
also da stutze ich erstmal.
Wasser- und Bodenverbände sind juristische Personen des öffentlichen Rechts (nämlich Körperschaften) und somit Träger der öffentlichen Verwaltung. Sie sind mitgliedschaftlich organisierte Verwaltungseinheiten, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen (Def. in § 37 I LVwG). Die Aufgaben sind gesetzlich festgelegt und definiert.
Das passt so gar nicht zum Gewerbebegriff. Was wollen die denn bei Ihnen anmelden?
VG
A. Thien
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2
07.08.2007 10:11 |
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Solon
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Ilona Faselt
Jungspund
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Themenstarter
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Hallo an alle,
hier ergänzend die Tätigkeit: Erzeugen von Elektroenergie aus Sonnenenergie (Fotovoltaikanlagen), einschl. Weiterverkauf der gewonnenen Energie
M.f.Gr.
Ilona Faselt
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3
07.08.2007 10:23 |
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Petra Mohnes
Tripel-As
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Der Verbandsvorsteher ist der gesetzliche Vertreter des Wasser- und Bodenverbandes.
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4
07.08.2007 11:56 |
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Antonia Thien
König
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Hi,
bei den öffentlich-rechtlichen Körperschaften muss man nach Art und Zweck der Zielsetzung differenzieren. Dient die Tätigkeit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und hat sie eine öffentliche Zwecksetzung, liegt kein Gewerbe vor, auch wenn Gewinnerzielungabsicht vorhanden ist; im Umkehrschluss ansonsten Gewerbe.
Ein Wasser- und Bodenverband entsteht durch Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Verband muss über eine Satzung verfügen. Satzung und Genehmigungsbeschluss müssen öffentlich bekannt gemacht werden. Eine Handelsregistereintragung ist nicht erforderlich. Gesetzlicher Vertreter ist, wie Frau Mohnes bereits festgestellt hat, der Verbandsvorsteher.
VG
A. Thien
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5
07.08.2007 12:17 |
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Petra Mohnes
Tripel-As
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Ob eine Eintragungspflicht beim Handelsregister gegeben ist, richtet sich nach der Definition des Handelsgewerbes (§ 1 Abs. 2 HGB), nicht nach der Rechtsform.
HGB-Definition "Ein Handelsgewerbe ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb".
Auch Körperschaften des öffentlichen Rechts sind zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, wenn sie diese Definition erfüllen.
Gemäß § 36 HGB galt für Körperschaften des öffentl. Rechts keine Eintragungspflicht. Durch Artikel 3 des Handelsrechtreformgesetzes vom 22.06.1998 wurde § 36 HGB aufgehoben. Damit ist die Befreiung der gewerblichen Unternehmen, welche die Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde) selbst betreiben, entfallen.
Beste Grüße
Petra Mohnes
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6
07.08.2007 18:21 |
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Antonia Thien
König
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Moin,
ob hier ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist und somit keine Eintragungspflicht besteht oder umgekehrt, vermag ich nicht zu beurteilen.
Dafür gibt es andere Institutionen. Daher habe ich auch nur vom Grundsatz gesprochen. Tschuldigung, wenn das missverständlich war oder zu Irritationen geführt hat.
VG
A. Thien
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7
08.08.2007 07:59 |
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Petra Mohnes
Tripel-As
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Wunderschönen guten Morgen,
eine Prüfung, ob ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb (sog. vollkaufmännisches Unternehmen)vorliegt, muss m. E. durch das Registergericht ggf. unter Hinzuziehung der zuständigen Industrie- und Handelskammer erfolgen.
Den Ausführungen von Frau Thien stimme ich voll und ganz zu, diese Beurteilung obliegt den vorgenannten Institutionen.
Beste Grüße
Petra Mohnes
(Wie bekommen Sie nur alle diese wunderbaren Smilies in den Text?)
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8
08.08.2007 09:46 |
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