Suche nach Urteil |
Rosenstadt
Doppel-As
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Hallo und guten Tag aus dem verregneten Südharz!
Kann mir jemand bitte bei der Suche nach einem Urteil behilflich sein?
Ich benötige das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.1973, GewA 1973, 265, 269; a.A. v. Ebner, GewA 1977, 281 ff., 288. Es geht dabei um Geselschaften, deren Zweck das Errichten und Vermieten von Gebäuden ist.
!
Gruß, Abicht
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1
12.04.2006 10:12 |
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Solon
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C. Schröder
König
früher: Claudia Komnick
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Schade ich kann leider nicht helfen. Bei mir geht die Sammlung erst 1979 los.
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2
12.04.2006 14:16 |
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Solon
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Ingolstadt
König
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Liebe Kollegin,
der Leitsatz des Urteils lautet:
1. Bei Personenaufzügen ohne Fahrkorbtür ist grundsätzlich eine erhebliche Gefahr für die Benutzer zu befürchten.
2. Das Verlangen der zuständigen Behörde, einem vor dem 1. Januar 1967 errichteten Personenaufzug nachträglich mit einer Fahrkorbtür zu versehen, ist in der Regel gerechtfertigt; eine konkrete Gefahr kann im allgemeinen ohne nähere Ermittlungen über die Größe des Spaltes zwischen Fahrschachtwand und Vorderkante des Fahrkorbfußbodens bejaht werden.
3. Eine Handelsgesellschaft, deren Zweck die Errichtung und Nutzung von Wohnhäusern und Geschäftshäusern ist, betreibt auch in bezug auf das Vermieten von Räumen ein Gewerbe. Die Aufzugsanlagen in den durch gewerbsmäßiges Vermieten genutzten Häusern dieser Gesellschaft sind daher nach GewO § 24 Abs 1 und 3 Nr 5 überwachungspflichtige Anlagen.
Die Begründung des Urteils ist im Internet nicht zu finden. Es gibt aber genügend Urteile, die sich mit der gewerbsmäßigen Vermietung beschäftigen. Wenn die Vermietung mit dem Ziel einer nachhaltigen und langfristigen Gewinnerzielung betrieben wird, handelt es sich um ein Gewerbe.
Kein Gewerbe ist nur die Vermietung als Nutzung des eigenen Vermögens. Eine Kapitalgesellschaft, die Kapital sammelt, Mietwohnungen baut oder ankauft, um damit Erlöse zu erzielen, verwaltet nicht ihr Vermögen, sondern betreibt mit diesem aktiv ein Gewerbe.
__________________ Thomas Kirchhammer
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3
12.04.2006 15:47 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Schicken Sie mir eine PN, am Dienstag bin ich wieder im Büro.
Ich habe das Gewerbearchiv ab 1970 und kann Ihnen eine Kopie faxen.
Bitte Fax-Nr. angeben.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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4
12.04.2006 22:18 |
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Ingolstadt
König
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Liebe Kollegin aus der Rosenstadt Sangerhausen am Kyffhäuser,
aus Ihrer PN habe ich entnommen, dass es sich um einen klassischen Fall der Gewerbeausübung handelt, der in Landmann-Rohmer, Rand Nr. 28 a ff zu § 14 GewO behandelt wird. Es werden laufend Grundstücke gebaut, Gebäude errichtet und anschließend vermietet. Damit nimmt der "Vermögensverwalter" aktiv am Marktgeschehen teil.
Vermögensverwaltung ist dann kein Gewerbe, wenn sie betrieben wird, um "das Zeug nicht unnütz herumliegen zu lassen". Das kann sowohl "überflüssiger" Wohnraum, als auch "überflüssiges" Geld sein. Diese Vermögensverwaltung ist meist langfristig angelegt und erfordert nahezu keine, öffentlich bemerkbaren Aktivitäten. Beziehungen bestehen nur zum/zu den Mieter/n oder der Bank bzw. den Brokern.
Wenn die Aktivitäten des "Vermögensverwalters" ein Ausmaß erreichen, dass der (abstrakte) Schutz des Gewerberechtes (§ 35 Abs. 1 GewO) für die Allgemeinheit erforderlich werden könnte, liegt auf jeden Fall ein Gewerbe vor.
(Siehe auch Friauf, Kommentar zur GewO, Rand Nr. 109 ff zu § 1 GewO)
__________________ Thomas Kirchhammer
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5
13.04.2006 12:36 |
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