Anmeldepflicht? |
Sandra Hillebrand
Jungspund
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Morgen,
ich bräuchte mal Hilfe bei der Beurteilung des folgenden Sachverhaltes:
eine Firma (nachfolgend F-A genannt) in unserem Zustänidigkeitsbereich hat eine unselbst. Zweigstelle angemeldet. Nach der Anmeldung erhielt ich mehrere Hinweise das diese Firma auf dem angemeldeten Grundstück nicht bekannt sei?! Unser Ermittlungsdienst konnte auch keine Hinweis auf die Firma finden (kein Firmenschild, Name am Briefkasten etc.).
Die Firma erklärte mit daraufhin folgendes: ein Mitarbeiter der (F-A) ist dort in den Räumen einer auf dem Grundstück ansässigen Firma (nachfolgend F-B genannt) und leitet die Mitarbeiter der (F-B) welche für (F-A) Kommisionierungsdienstleistungen erbringen.
Ich denke dies stellt keine unselbstänidige Zweigstelle dar bin mir aber nicht ganz sicher, was meint ihr?
Ich hoffe ich habe den SV halbwegs verständlich dargestellt und bedanke mich schonmal vorab für eine Info
Viele Grüße
Sandra H.
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1
12.10.2007 09:36 |
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Solon
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Ingolstadt
König
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Anmeldung unselbst. Zweigstelle |
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Liebe Kollegin,
an eine unselbständige Zweigstelle werden von der GewO keine besondern Ansprüche gestellt. Es genügt, wenn für den Gewerbebetrieb bestimmte Räumlichkeiten benutzt werden und von der unselbständigen Zweigstelle aus Kontakte nach Außen stattfinden.
Da an der Betriebsstätte Arbeitnehmer beschäftigt werden, Waren angeliefert und nach der Kommissionierung (Umverpackung von größeren in kleinere Verpackungseinheiten) wieder abgeholt werden, finden Außenkontakte statt. Die Betriebsstätte hat keine rein innerbetriebliche Funktion wie z.B. ein Lagerplatz für die in der Firma benötigten Betriebsstoffe etc.
Dass sich die unselbständige Zweigstelle innerhalb eines anderen Betriebes befindet ist nicht entscheidend, wichtig ist nur, dass die Räume regelmäßig wiederkehrend für den Betrieb des Gewerbes benutzt werden. Die Anbringung des Namens ist nicht vorgeschrieben, da es sich nicht um eine offene Betriebsstätte (z.B. Ladengeschäft) handelt.
Die Anzeige sollte daher entgegengenommen / durchgesetzt werden, denn für die Betriebsstätte erhält die Gemeinde Gewerbesteuern im Rahmen der Zerlegung.
__________________ Thomas Kirchhammer
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2
12.10.2007 14:28 |
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Solon
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Hallo, aus Frankenthal (Pfalz),
also ohne dies eingehender zu prüfen, hätte ich neben einer Anzeigepflicht auch zu einer Namensanbringung tendiert, da ich den Betrieb als offene Betriebsstätte sehen würde...abgesehen von dem steuerlichen Aspekt, den eine Gewerbeanmeldung nach sich zieht, wird der Behörde ja auch die Überwachungsfunktion ermöglicht... und wie soll die funktionieren, wenn noch nicht ein Mal die Post ankommt?
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3
15.10.2007 14:09 |
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Ingolstadt
König
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Beste Grüße aus Ingolstadt,
eine durchsetzbare Pflicht zur Anbringung des Namens gibt es nur für "offene" Betriebsstätten. Dies sind solche Betriebsstätten, die vom Kunden ohne weiteres betreten werden können also z.B. Ladengeschäfte, Spielhallen, Gaststätten, Vergnügungsstätten, Beherberungsbetriebe etc. Der Kunde soll hier die Möglichkeit haben, sich vor oder nach dem Besuch über die Identität des Inhabers zu informieren.
Bei "geschlossenen" Betriebsstätten muss man sich vorher anmelden, eine Klingel betätigen, am Werkschutz vorbeikommen etc. Hier hat sich der Kunde i.d.R. vorher über den Betreiber informiert, um Kontakt aufzunehmen.
Anderweitig geregelte Pflichten zur Anbringung eines Namens (neben § 15 a GewO), oder zur Unterhaltung eines Briefkastens etc. ist mir nicht bekannt. Vielleicht findet jemand anderes eine entsprechende Vorschrift.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass man grundsätzlich (gewohnheitsrechtlich) verpflichtet ist, seine Wohnung (oder Betriebsstätte) so zu kennzeichnen, dass schriftliche Zustellungen möglich sind und Postsendungen entsprechend BGB oder ZPO zugehen können. Wenn sich aus der Nicht-Erreichbarkeit negative Folgen ergeben, hat diese derjenige zu tragen, der nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass für ihn bestimmte Sendungen ihm ohne Zeitverzögerungen tatsächlich zur Kenntnis gelangen.
Siehe VG Düsseldorf Beschluss vom 30.03.2005 Az. 6 K 835/05.
Leitsatz:
Beruft sich ein Zustellungsempfänger darauf, an dem Zustellungsort nicht gewohnt zu haben, kann von ihm erwartet werden, dass er klare und vollständige Angaben über seine tatsächlichen Wohnverhältnisse macht. Die Wohnung eines Zustellungsadressaten verliert die Eigenschaft als Lebensmittelpunkt erst dann, wenn sie aufgegeben wird.
Wer in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, unter der Zustellungsadresse eine Wohnung zu haben und nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass für ihn bestimmte Sendungen ihm ohne Zeitverzögerungen tatsächlich zur Kenntnis gelangen, ist nicht ohne Verschulden verhindert gewesen, die gesetzliche Widerspruchsfrist einzuhalten.
__________________ Thomas Kirchhammer
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4
16.10.2007 11:27 |
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