Ungenügende Sprachkenntnisse im Reisegewerbe |
Regina Börner
Grünschnabel
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Ungenügende Sprachkenntnisse im Reisegewerbe |
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Hallo liebe Kollegen,
ich habe eine ausländische Antragstellerin, die im Reisegewerbe auf privaten Automärkten mit gebrauchten Kraftfahrzeugen handeln möchte. Sie lebt seit 3 Jahren in Deutschland, kann sich aber überhaupt nicht deutsch verständigen. Sie konnte den Inhalt einfachster Fragen nicht erfassen und dementsprechend auch nicht darauf reagieren. Nun habe ich Bedenken, ob sie die für die Gewerbeausübung notwendigen Rechtsvorschriften beachten und sich als Selbständige in das Wirtschaftsleben einfügen kann und ob sie nicht von vornherein zum Scheitern verurteilt ist. Wie entscheidet Ihr solche Fälle? Habt Ihr Hinweise auf literarische Fundstellen?
Es grüßt Euch
R. Börner
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1
10.11.2005 11:06 |
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Solon
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Boshamer
Haudegen
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RE: Ungenügende Sprachkenntnisse im Reisegewerbe |
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aus Kierspe,
für mich wäre das ein Hinderungsgrund eben aus den von Ihnen genannten Gründen. Das müßten Sie ihr aber dann noch mitteilen, am besten in der Heimatsprache
Gruß Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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2
10.11.2005 11:31 |
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Solon
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Manfred Milbrodt unregistriert
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RE: Ungenügende Sprachkenntnisse im Reisegewerbe |
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Hallo aus Raisdorf,
in SH ist zwar der Kreis für die Ausstellung von RGWK für Ausländer zuständig; dennoch halte ich die Versagung für vertrebar und zitiere aus den
Richtlinien SH für die Ausübung eines Gewerbes durch Ausländer und für die Zusammenarbeit der Gewerbebehörden mit den Ausländerbehörden (wie weit diese noch in Kraft ist, ist mir nicht bekannt):
Im gewerberechtlichen Erlaubnisverfahren sind an die persönliche Zuverlässigkeit des Ausländers in der Regel die gleichen Anforderungen zu stellen, wie bei Inländer. Bei Ausländern kann sich die Unzuverlässigkeit auch aus mangelnder Kentnis der deutschen Sprache ergeben. Dies kann vor allem dann in Frage kommen, wenn ein Ausländer ein mit besonderen Gefahren verbundenes Gewerbe ausüben möchte. Es wird sich regelmäßig empfehlen, dass die Gewerbebehörden von den Ausländerbehörden Auskünfte einholen oder die bei diesen Behörden über jeden Ausländer geführte Ausländerakte anfordern.
Also, den Fall einfach ´mal mit Ihrer Ausländerbehörde erörtern und bei Erhärtung der Versagungsgründe die RGWG wegen Unzuverlässigkeit (siehe oben) versagen.
Gruß
Manfred Milbrodt
P.S.
Evtl. existiert eine ähnliche Richtlinie auch bei Ihnen
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3
10.11.2005 12:32 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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RE: Ungenügende Sprachkenntnisse im Reisegewerbe |
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Hej aus Hamm,
es gibt im Gewerberecht die Freizügigkeit. In der gesamten GewO ist nicht erwähnt, dass ich deutsch können muss. Auch in den EU-Verträgen ist nichts, was auf notwendige Sprachkenntnisse hinweist.
Zwar ist die Amtssprache nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen deutsch, ich kann mich aber auch über einen Dolmetscher verständigen.
Also: Für mich ist es keine Frage, bei uns bekäme die Dame die RKG.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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4
10.11.2005 15:41 |
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Boshamer
Haudegen
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RE: Ungenügende Sprachkenntnisse im Reisegewerbe |
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Hamm ist ja auch Multi-Kulti,
da spricht wahrscheinlich jeder Verwaltungsmitarbeiter mindestens türkisch...
. In Kierspe redet man überwiegend russisch.
Aber den Hinweis mit der Ausländerbehörde ist gut.
Also, Doswedanja, bis morgen.
Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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5
10.11.2005 16:11 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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RE: Ungenügende Sprachkenntnisse im Reisegewerbe |
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Mal ne Frage: Was macht ihr denn mit den osteuropäischen Trockenbauern, die kein Fitzelchen unserer Sprache können?
Weißt ihr die alle zurück?
Kann ich eigentlich nicht glauben!
Und was habt ihr bislang mit den Ausländern gemacht, die kein Deutsch konnten?
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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10.11.2005 16:22 |
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René Land
Administrator
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Hallo aus Cottbus,
auch ich möchte an dieser Stelle noch ein „paar“ Worte zum Thema loswerden. So kurz und knackig wie Kollege Wiesemeier möchte ich die Sache zwar nicht auf den Punkt bringen – teile aber weitgehend seine Meinung.
Wann ist die Versagung der Reisegewerbekarte erforderlich?
Für die Versagung der Reisegewerbekarte ist die Vorschrift des § 57 Abs. 1 GewO relevant. Hier heißt es: „Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.“
Zum Begriff der Zuverlässigkeit führt Stober in Friauf, Komm. zur GewO, § 57 RdNr. 11 u.a. aus:
„Die Beurteilung der Zuverlässigkeit ist kein nach dem freien Ermessen der zur Erteilung der Reisegewerbekarte zuständigen Behörde zu beurteilender Begriff. Es handelt sich vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch objektive rechtliche Erwägungen zu bestimmen ist…“.
„Die Regelung der Versagung in § 57 ist erschöpfend; aus anderen Gründen darf die Reisegewerbekarte grundsätzlich nicht versagt werden. Das schließt aber nicht aus, dass die Reisegewerbekarte aus allgemein bedeutsamen Erwägungen auch bei Nichtvorliegen eines Versagungsgrundes i.S. des § 57 nicht erteilt werden darf.“, heißt es in RdNr. 7 a.a.O.
Gemeint sind hier insbesondere die Ausübung „unerlaubter Erwerbsarten“ sowie von Tätigkeiten die gegen die „guten Sitten“ verstoßen. Ebenfalls könnte ein solcher Grund vorliegen, wenn der Antragsteller von der Ausübung der in Betracht kommenden Tätigkeit überhaupt ausgeschlossen ist (vgl. hierzu RdNr. 9 a.a.O). Im letzteren Fall wird dort darauf abgestellt, dass gegen den Gewerbetreibenden ein Berufsverbot i.S. des § 70 StGB oder ein Untersagungsverfahren gemäß § 35 GewO wirkt. Hier bin ich jedoch der Meinung, dass hinsichtlich des Untersagungsverfahrens keine direkte Bindungswirkung entfaltet wird, da die Untersagungsverfügung sich nur auf das stehende Gewerbe bezieht (vgl. die Kommentierung zu § 35 GewO). Gleichwohl sind die durch die Rechtsprechung zum § 35 GewO entwickelten einzelnen Unzuverlässigkeitstatbestände auch auf § 57 GewO anwendbar. Insofern entfaltet eine bestandskräftige Untersagungsverfügung nach § 35 GewO eine mittelbare Wirkung auf die Erteilung/Versagung der Reisegewerbekarte.
Sind mangelnde Sprachkenntnisse im Besonderen ein Unzuverlässigkeitstatbestand?
In den mir zur Verfügung stehenden Kommentaren zur GewO (Landmann/Rohmer, Friauf, Tettinger/Wank) spielen mangelnde Sprachkenntnisse bei den durch die Rechtssprechung herausgearbeiteten Unzuverlässigkeitstatbeständen keine Rolle.
Es liegt natürlich die Überlegung nahe, ob „mangelnde Sprachkenntnisse“ nicht vielleicht unter den Unzuverlässigkeitstatbestand „fehlender elementarer Kenntnisse und Fertigkeiten“ fallen könnten, wie sie durch Heß in Friauf, Komm. zur GewO § 35 RdNr. 74 behandelt werden.
Aber auch hier gelingt die Subsumtion nicht befriedigend. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass es nicht Sinn des § 35 GewO ist, eine allgemeine Sachkundeprüfung für sämtliche Gewerbe zu schaffen.
Fündig wird man zum Thema dann aber doch noch – nämlich im GastG. In Michel/Kienzle „Das Gaststättengesetz“ heißt es hier unter § 4 RdNr. 26: „Mangelnde Sprachkenntnisse allein reichen für die Feststellung der Unzuverlässigkeit im Gaststättengewerbe nicht aus, sofern nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen zu erwarten sind, die ihren Grund in den mangelnden Sprachkenntnissen haben. An dieser Wahrscheinlichkeit fehlt es, wenn zu erwarten ist, dass der Gewerbetreibende eine Auflage, bei der Ausübung des Gewerbes deutschsprechende Personen als Gehilfen oder Stellvertreter hinzuzuziehen, befolgen wird.“
Ich denke, diese Auslegung sollte man zur Lösung des Problems heranziehen, wobei ich anmerken möchte, dass ich in der praktischen Umsetzung natürlich ein Problempotential erkenne.
Lösungsvorschlag:
Unter Beachtung der oben gemachten Ausführungen sowie der benannten Literaturquellen rechtfertigt meines Erachtens der Umstand mangelnder Sprachkenntnisse nicht die Versagung der Reisegewerbekarte.
Falls man diesen Mangel als so verfahrensbeachtlich ansieht, dass man über die Versagung der Reisegwerbekarte nachdenkt, sollte man sich zunächst des milderen Mittels, nämlich der o.g. Auflage bedienen.
@Herrn Mildbrodt
Ob die von Ihnen zitierte Verwaltungsvorschrift so noch existiert, vermag ich nicht zu sagen. Ich habe jedoch auf den Seiten der Landesregierung Schleswig-Holstein diese AuslGewVwV gefunden. Hier gibt es keine Aussagen zum Thema "mangelde Sprachkenntnisse".
Anmerkung:
Da ich den Ausführungen von Frau Börner entnehme, dass die Gewerbetreibende selbst den Weg in die Behörde gefunden hat und dort eine Reisegewerbekarte beantragen will, hat diese wohl - trotz mangelnder Sprachkenntnisse - herausgefunden, dass sie für die von ihr beabsichtigte Tätigkeit einer Reisegewerbekarte bedarf. Dieses Verständnis fehlt leider mitunter Personen, die Deutsch-Muttersprachler sind.
Freundliche Grüße aus dem Spreewald
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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10.11.2005 23:10 |
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René Land
Administrator
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RE: Ungenügende Sprachkenntnisse im Reisegewerbe |
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Hallo Jörg,
das lieben wir ja an Dir - komplizierte Probleme mit einen Satz auf den Punkt bringen !
Da muss ich noch ein wenig üben
Das Teilweise bezog sich auf die meines Erachtens zu kurze Begründung:
Zitat: |
Original von Jörg Wiesemeier
Hej aus Hamm,
es gibt im Gewerberecht die Freizügigkeit. In der gesamten GewO ist nicht erwähnt, dass ich deutsch können muss. Auch in den EU-Verträgen ist nichts, was auf notwendige Sprachkenntnisse hinweist.
Zwar ist die Amtssprache nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen deutsch, ich kann mich aber auch über einen Dolmetscher verständigen. |
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Außerdem weiss Du doch, dass ich gern das "letzte Wort" habe.
Viele Grüße
René
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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11.11.2005 07:52 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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Zitat: |
Original von René Land
@Herrn Mildbrodt
Ob die von Ihnen zitierte Verwaltungsvorschrift so noch existiert, vermag ich nicht zu sagen. Ich habe jedoch auf den Seiten der Landesregierung Schleswig-Holstein diese AuslGewVwV gefunden. Hier gibt es keine Aussagen zum Thema "mangelde Sprachkenntnisse".
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Hallo Herr Land,
die AuslGewVwV habe ich nicht gemeint (zitiert) sondern eine Richtlinie hierzu.
Gruß
Manfred Milbrodt
Upps, das war zu schnell abgeschossen, da kommt noch was:
Die Vorredner haben natürlich Recht in Bezug auf die Gewerbefreiheit.
Allerdings neigt man erst einmal dazu Hilfestellung zur der gezielten Frage positiv zu geben.
Generell sind wir keine Gewerbeverhinderer, sondern greifen (im Regelfall) dann ein, wenn´s nicht "richtig läuft". So kann´s auch hier gehen, Sanktion (Entzug der RGWK) erst dann, wenn tatsächlich Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit vorliegen.
Ansonsten wird es der Markt schon richten; denn wer schließt schon Verträge ab mit einem Geschäftspartner, denn ich noch nicht einmal ansatzweise verstehe.
Gruß
Manfred Milbrodt
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Manfred Milbrodt: 11.11.2005 10:25.
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11.11.2005 09:37 |
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