Gewerbeabmeldung im Insolvenzverfahren |
Hommer
Grünschnabel
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Gewerbeabmeldung im Insolvenzverfahren |
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Hallo zusammen,
ich habe mit meinen Kollegen gerade eine Diskussion gehabt und wir sind nicht auf den berühmten "grünen Zweig" gekommen.
Ich habe hier 2 GmbH´s, die beide die selbe GF haben. Ich habe erfahren, dass die Gewerbe schon seit April 2012 nicht mehr ausgeübt werden und die GF zur Abmeldung aufgefordert.
Diese teilte mit dann mit, das beide GmbH´s Insolvent sind und sich der Inso-Verwalter bei mir melden wird. Dies ist natürlich nie geschehen. Die Gewerbe sind nach wie vor noch angemeldet.
Nun habe ich ein OWI Verfahren gegen die GF eingeleitet. Die Anhörung wurde natürlich ignoriert und als der Bußgeldbescheid zugestellt wurde gab es den großen Aufschrei, das ja der Insolvenzverwalter schuld sei.
Im HR ist übrigens folgendes eingetragen:
b) Sonstige Rechtsverhältnisse:
Durch Beschluss des Amtsgerichts ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Von Amts wegen eingetragen.
Also es ist noch nicht mal ein Insolvenzverwalter im HR Auszug eingetragen.
Wie seht ihr die Situation? Muss ich den Inso-Verwalter zur Verantwortung ziehen oder die GF?
Gruß aus dem momentan sonnigen Dülmen
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1
18.03.2013 09:18 |
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Solon
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Gemeinde Buseck
Jungspund
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RE: Gewerbeabmeldung im Insolvenzverfahren |
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Hallo zusammen,
wir haben derzeit das gleiche Problem und sind genau so vorgegangen. § 12 der GewO INSOLVENZVERFAHREN ist dabei zu berücksichtigen.
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2
20.03.2013 13:47 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
der Insolvenzverwalter wird nicht im Handelsregister eingetragen, sondern vom Insolvenzgericht per Beschluss bestellt (veröffentlicht unter www.insolvenzbekanntmachungen.de). Er ist nicht gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft, sondern verwaltet „nur“ das Vermögen des Insolvenzschuldners, soweit es in die Insolvenzmasse fällt.
In der Praxis werden zwar in der Regel auch Gewerbeanzeigen von Insolvenzverwaltern akzeptiert, aber streng genommen ist die Gewerbeabmeldung eine Pflicht des gesetzlichen Vertreters, denn sie betrifft nicht die Insolvenzmasse, sondern die gewerbliche Tätigkeit.
§ 12 GewO ist nur relevant, soweit ein Gewerbeuntersagungsverfahren oder ein Verfahren zum Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse geführt werden. Die bloße Gewerbeabmeldung wird von § 12 nicht berührt.
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20.03.2013 14:34 |
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