Unlauterer Teppichverkäufer |
C. Schröder
König
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Unlauterer Teppichverkäufer |
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Bei uns hat im September 05 ein "Teppichladen" aufgemacht. Dieser wirbt nahezu wöchentlich mit Räumungsverkauf und dann wieder Neueröffnung. Die beworbenen Teppich liegen dann weit unter Preis (statt 1000 dann 300 €). Nunmehr rufen hier ständig Mitwerber an und teilen mit, dass sie dieses Geschäftsgebahren eingestellt haben wollen, zumal die beworbenen Teppiche gar nicht zu erhalten sind.
Von mir wurden die Anrufer bislang an die IHK bzw. an die Wettbewerbszentrale verwiesen. Außerdem ist unser Kreis als Aufsichtsbehörde eingeschaltet. Von dort kam jetzt gegenüber den Bf der Hinweis, dass sich das örtl. OA um die Angelegenheit zu kümmern hat.
Nach welcher Vorschrift ?????
Die bisherige Firma hat jetzt zum 31.01. abgemeldet und zum 01.02. eine neue (gl. Gf) angemeldet. Heute lag nun wieder eine Werbung im Kasten aber noch mit der "alten Firma".
Hierzu kam jetzt die Frage eines Mitbewerbers: Verstoß gegen die Anzeigepflicht, da die "alte Firma" kein Gewerbe mehr gemeldet hat.
Ich will das eigentlich nicht aufgreifen....
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08.02.2006 11:58 |
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Solon
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Manfred Milbrodt unregistriert
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RE: Unlauterer Teppichverkäufer |
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Hallo aus Raisdorf,
das ist - wie Sie es auch sehen - für mich eindeutig ein möglicher Wettbewerbsverstoß ( Mondpreise, Anlockpreise), der allein nach dem UWG durch die IHK / Wettbewerbs- und Verbrauchervereine zur „Räson“ gebracht werden kann. Wir haben damit nichts am Hut und ich kenne auch keine Gesetzesnorm, die uns auffordert hiergegen einzuschreiten.
Dass die Konkurrenz massiv beim OA vorstellig wird, ist klar, weil sich die nach dem UWG ermächtigten Stellen zieren ,einzuschreiten, weil´ s für sie bereits im Vorwege teuer wird, einen (kostenpflichtigen) Antrag auf Unterlassung einzureichen und das womöglich mit unklarem Ausgang und selbst bei Vorlage eines Unterlassungsurteils immer noch das Risiko für die Organisationen, die eine Gewinnabschöpfung (zugunsten der Staatskasse) durchsetzen wollen, allein bei ihnen liegt.
Die Fa. haben ihre Meldepflichten nach GewO erfüllt, also ist da nichts zu wollen. Wenn denn Ihre Fachaufsicht schon Hinweise verteilt, dass sich das örtl.OA kümmern muss/soll, dann bitte schön sollen sie Ihnen auch erklären, nach welcher Rechtsvorschrift Sie einzuschreiten haben (ich kenne keine).
Auch die Werbung der “alten Fa.“ unter der Betriebsanschrift der „neuen Fa.“ ist (klassische Ausrede: versehentlich / irrtümlich passiert) allein nach dem UWG zu beurteilen, was anderes ist mir, wie gesagt, auch nicht bekannt.
Mir hat´s ab und an geholfen, wenn ich ein Telefonat mit den Kollegen von der IHK geführt habe, die sich anfänglich zieren (siehe oben), bei den "Hardlinern" letzlich aber doch zugelangt haben.
Also, beharrlich und vehement (auch wenn´s vielleicht lästig ist) auf die IHK / Wettbewerbs- und Verbrauchervereine verweisen und gelegentlich ihre Fachaufsicht „auf den Pot setzen“.
Gruß
Manfred Milbrodt
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2
08.02.2006 13:13 |
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Solon
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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RE: Unlauterer Teppichverkäufer |
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Yau!
Bei uns kümmert sich ausschließlich kie IHK um solche Sachen. Hin und wieder versucht man, mich anzuschieben, aber mit Hinweis auf die Zuständigkeiten beim UWG mache ich mich da gaaannz schwer (was mir wiederum nicht schwerfällt
).
Da die Fa. ihren Meldepflichten nachgekommen ist, sind Sie, Frau Komnick, aus dem Rennen.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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3
08.02.2006 13:17 |
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Schwarzer
König
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RE: Unlauterer Teppichverkäufer |
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Guten Tag aus Aschaffenburg
Den Worten der Vorredner ist an sich nichts hinzuzufügen. Die Mitbewerber haben nach dem UWG ein eigenes Recht auf Beseitigung, Unterlassung, u.U. Schadenersatz. Also sollen diese ggf. klagen und nicht die öffentliche Hand.
Die Verweisung an die Wettbewerbszentrale als Interessenvertretung bzw. die IHK ist richtig. Ansonsten: Anwalt. Unter Umständen (ist aber höchstwahrscheinlich nicht der Fall) kommt eine Überprüfung im Hinblick auf die Einhaltung der Preisangabenverordnung in Betracht.
Auszug aus dem UWG:
§ 8 - Beseitigung und Unterlassung
(1) Wer dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
jedem Mitbewerber; rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt; qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind; den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern. (4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtigten, an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtigten und an die Stelle der in den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten Unterlassungsansprüche die in § 8 bestimmten Unterlassungsansprüche treten. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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08.02.2006 13:46 |
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Antonia Thien
König
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RE: Unlauterer Teppichverkäufer |
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Hallo,
das UWG ist im Jahr 2004 grundlegend geändert worden:
Das Verbot der Sonderveranstaltungen ist gestrichen worden, die Regelung über Räumungsverkäufe ist aufgehoben worden und § 3 UWG ist nunmehr die alleinige Generalklausel, die alle unlauteren Wettbewerbshandlungen untersagt. So z.B. muss das Irreführungsverbot des § 5 UWG beachtet werden, so ist die Lockvogelwerbung und Mondpreiswerbung untersagt und die Räumungsverkaufswerbung darf nicht irreführend sein. Die Rechtsfolge ist in § 8 UWG konkretisiert. Der Mitbewerber kann beim Landgericht Klage einreichen oder sich bei der zuständigen IHK beschweren, die ihrerseits abmahnen und klagen kann.
Mit alledem haben Sie nichts zu tun.
Schöne Grüße
A. Thien
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5
08.02.2006 14:47 |
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Ingolstadt
König
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RE: Unlauterer Teppichverkäufer |
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
eine effektive Abhilfe ist hier nicht möglich, die Masche mit den Ausverkäufen zieht bereits seit mehr als 20 Jahren. Die betroffenen Einzelhändler sollten sich an die Wettbewerbszentrale des jeweiligen Bundeslandes wenden.
Die Beschwerde bei der Wettbewerbszentrale ist auch online unter www.wettbewerbszentrale.de möglich. Da die Wettbewerbszentralen (gemeinnützig) sich über die Abmahngebühren finanzieren, werden diese Fälle auch gerne bearbeitet.
Die Gewerbebehörden können die Teppichhändler nur piesacken. Besonders bewährt hat sich die Kontrolle am "Tag der offenen Türe", da hier trotz Verkaufsverbot am Sonntag angeboten wird, sowie die Textilkennzeichnungsverordnung. Nach dieser Verordnung dürfen Teppiche nur verkauft werden, wenn die textile Zusammensetzung angegeben ist.
Wer es mal probieren will, kann einen Bescheid anfordern, mit dem der Verkauf bis zur vollständigen Kennzeichnung aller Teppiche nach (Landes-) Sicherheitsrecht untersagt wurde. Der Verstoß gegen das Textilkennzeichnungsgesetz ist eine Ordnungswidrigkeit.
Man muss dazu aber den Warenbestand kontrollieren und Wolle, Baumwolle, Seide und Kunstseide(Viskose) unterscheiden können. Orientteppiche sind meist aus Wolle (Flor) sowie Kette und Schuss (Untergewebe) aus Baumwolle zusammengesetzt. Teppiche aus reiner Wolle sind minderwertiger (das Untergewebe ist nicht so haltbar) Teppiche aus reiner Seide sehr teuer. Infos zur Bewertung von Teppichen findet man im Internet.
__________________ Thomas Kirchhammer
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6
14.02.2006 17:13 |
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C. Schröder
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Themenstarter
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Hierzu nur eine kurze Info: Für die Prüfungen nach dem TKG ist das Lebensmittelüberwachungsamt zuständig. Wir nur für die OWi-Verfahren bei Beanstandungen. Das Gesetz steht meines Wissens nach auf dem Prüfstand - Deregulierung!
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7
15.02.2006 08:28 |
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Ingolstadt
König
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Unlautere Teppichverkäufer |
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Liebe Kollegin,
Ausverkaufsschwindler mit Teppichen, Senioren-Abzocker auf Verkaufsparties und Kaffefahrten und ähnliche Zeitgenossen kann man nur vergraulen, die sind hartnäckig. Daher sollte man alle gesetzlichen Möglichkeiten nutzen, dieser Spezies das Leben nicht zu erleichtern. Zumindest werden dann die Verbraucher im eigenen Zuständigkeitsbereich einige Zeit vor unangenehmen Überraschungen bewahrt.
Auch wenn für das TextilKG eine andere Dienststelle zuständig ist, könnte man gemeinsam agieren, mit den Immissions- oder Baurechtsbehörden klappt das normalerweise auch. Die Zuständigkeit der Gewerbebehörde kann immer auf § 35 OWiG gestützt werden, denn die Kreisverwaltungsbehörde verfolgt (und ermittelt) die Ordnungswidrigkeit. Dabei hat man nach § 46 und 47 OWiG fast die gleichen Möglichkeiten wie die Staatsanwaltschaft. Eine Untersagung der Veranstaltung erfolgt dann nach allgemeinem Sicherheitsrecht (Landesrecht) zur Unterbindung der Ordnungswidrigkeit.
Teppichverkäufer, die nach meinem vollziehbaren Bescheid alle Teppiche von Hand gekennzeichnet hatten, sah ich danach nie wieder.
__________________ Thomas Kirchhammer
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8
15.02.2006 14:03 |
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Civil Servant
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Auch wenn die letzte Einlassung zum Thema länger als ein Jahr zurückliegt, will ich meinen Senfr noch dazugeben:
Wir haben hier im Mittelhessischen jährlich wiederkehrend mit ausnahmslos persischen Teppichhändlern zu tun, die Ladenlokale für nicht allzulange Zeit anpachten (einige Wochen bis drei Monate), bar bezahlen und dann
- "Freihandverwertungen"
- "Liquidationen"
- "Notverkäufe" und
- "Insolvenz-Vorverfahren"
durchführen.
Ich packe die nach § 56a - Wanderlager - an und zwar auch dann, wenn die Pachtdauer die Monatsgrenze übersteigt. Der Bayr. VGH hat dazu 1974 der Weg frei gemacht als er ausführte, die Abgrenzung zum stehende Gewerbe könne durch eine bestimmte Zeitdauer alleine nicht immer sachgerecht erreicht werden. Ein Wanderlager könne anzunehmen sein, wenn die Veranstaltung von vornherein auf die einmalige Abschöpfung eines bestimmten Kundenkreises angelegt ist.
Ich empfehle die wettbewerbswidrigen Pospekte zu sammeln, den Eigentümer nach der Pachtdauer zu befragen und zusammen mit der Wettbewerbszentrale in Stuttgart, die ist nämlich bundesweit für die Teppichhändler zuständig, zweigleisig zu fahren.
P.S. Noch heute werde ich eine kostenpflichtige Verbotsverfügung zustellen.
Gruß aus Wetzlar
Frank Schuster
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9
29.03.2007 09:27 |
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Maliklaus
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Teppichhändler |
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Hallo,
ich krame diesen älteren Threat noch mal vor.
Bei mir hat sich zum 01.09. eine Firma angemeldet die als stehendes Gewerbe die Reparatur von Teppichen, An- und Verkauf von Teppichen und die Annahme zur Reinigung angemeldet hat. Artikel in der Presse über den sensationellen irakischen Teppichknüpfer der alles reparieren kann und entsprechende Werbung.
Jetzt bekomme ich rückwirkend zum 01.09. wieder die Abmeldung per Post und finde in der Zeitung eine ähnliche Anzeige in einer anderen saarländischen Gemeinde. Kurze Recherche über Google findet schnell mehrere Treffer von Presseberichten des gleichen Teppichhändlers in Städten von Lüneburg bis Augsburg.
Ich vermute den Betrieb eines Wanderlagers, welches durch entsprechende Gewerbean- und abmeldungen umgangen wird.
Wer einen ähnlichen Fall in den letzten Wochen / Monaten hat, könnte sich bitte mal bei mir melden, damit wir die Daten abgleichen können. Und alle anderen seien erstmal vor Gewerbeanmeldungen bezüglich oben angeführter Tätigkeit gewarnt.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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10
21.09.2011 13:50 |
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Civil Servant
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Seit meinem letzten Posting in dieser Sache vor 4 1/2 Jahren hat sich bei uns nix mehr zugetragen.
Generell gilt aber, dass man sie (bei uns waren es gebürtige Iraner) natürlich auch im Nachhinein nach §§ 56a, 145 Abs. 3 GewO behandeln.
Gruß von der Lahn
Frank Schuster
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11
21.09.2011 15:18 |
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