UG i.G. Gesellschafter |
Emsland
König
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ich habe hier eine UG i.G.. Diese UG hat nach Auszug aus dem Gesellschaftervertrag zwei Gesellschafter, die je zur Hälfte an den Geschäftsanteilen beteiligt sind. Geschäftsführer ist aber nur einer der beiden Gesellschafter. Er ist berechtigt die Gesellschaft stets allein zu vertreten und kann die Rechtsgeschäfte vornehmen.
Jetzt bin ich mir nicht sicher, wie ich diese Gewerbeanmeldung bearbeiten soll. Bis zur endgültigen Eintragung im Register, haftet doch jeder Gesellschafter oder?
Wird in der Gewerbeanmeldung nur der Geschäfstfürher erwähnt oder nehmen ich die Daten von beiden Gesellschaftern auf, da diese bis zur Eintagung der UG voll haften?
Ich wünsche euch ein schönes WE.
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1
23.07.2010 12:37 |
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Solon
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VoPi
Routinier
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UG i.G. (Vorgesellschaft) |
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Hallo Emsland,
eine UG, die noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist, hat noch keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Sie kann allerdings als körperschaftlich strukturiertes Gebilde nach außen geschlossen auftreten.
Aus der körperschaftlichen Struktur ist aber nicht abzuleiten, dass sie Gewerbetreibende im Sinne der GewO ist.
Sie muss vielmehr wie eine Personengesellschaft behandelt werden.
Solange es an der Eintragung der UG im Handelsregister fehlt, ist eine vollumfängliche Zuordnung von Handlungen der Gründungsgesellschaft zur künftigen UG nicht verläßlich sichergestellt.
Dies zeigt sich vor allem dann, wenn nicht abzusehen ist, ob und wann eine Eintragung überhaupt noch angestebt wird.
Demzufolge ist es übereinstimmende Auffassung in Rspr. und Literatur, dass nicht die Vorgesellschaft, sondern (jedenfalls) die unternehmerisch tätigen Gründer der Vorgesellschaft als Gewerbetreibende anzusehen sind (= Tenor zur GmbH i.G. aus BVerwG, Beschluss vom 16.12.1992 - 1 B 162.92 - VGH München/ GewArch 1993/4 S. 156)
Freundliche Grüße und beste Wünsche für das Wochenende
wünscht VoPi aus der grünen Stadt am See.
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2
23.07.2010 13:30 |
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Solon
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Emsland
König
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vielen Dank für deine Hinweise. Das mit der Vorgesellschaft ist mir bekannt.
Mein Problem ist folgendes:
Die UG i.G. hat laut Gesellschaftsvertrag zwei Gesellschafter, die je zur Hälfte an den Gesellschaftsteilen beteiligt sind.
Einer dieser beiden ist der Geschäftsführer, der sozusagen alles regelt.
Für mich stellt sich die Frage, welche Daten ich bei der jetzigen Gewerbeanmeldung eintragen muss.
Muss ich von beiden Gesellschaftern die Daten eintragen oder nur von dem Geschäftsführer?
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3
26.07.2010 08:42 |
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Emsland
König
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ich verstehe das jetzt folgendermaßen.
Solange die UG noch nicht im Register eingetragen ist, nehme ich die Daten beider Gesellschafter in die Gewerbeanmeldung der UG I.G. auf, da zum jetzigen Zeitpunkt eine Personengesellschaft GbR vorhanden ist. Sobald dann die UG eingetragen ist, melde ich die UG i.G. ab und melde die UG ganz normal an. Hier nehme ich dann die persönlichen Daten des Geschäftsführers auf und nicht die Daten des weiteren Gesellschafters, da dieser keine Führungsaufgaben hat.
Ist das so richtig?
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5
26.07.2010 10:18 |
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Runge
Kaiser
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Guten Morgen ins Forum,
meines Erachtens müssen die beiden Gesellschafter das Gewerbe zunächst als Einzelgewerbetreibende anmelden, da es die juristische Person (UG) noch nicht gibt. Ist die UG im Handelsregister eingetragen, wird sie Gewerbetreibende und die Gewerbeanmeldung ist für die UG zu erstatten. Wer (und wie viele Personan) Geschäftsführer ist, ergibt sich dann auch aus dem Handelsregisterauszug.
Gruß Runge
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26.07.2010 10:35 |
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Steffen Balzer
Haudegen
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Genau so, erst wenn die j.P. entstanden ist (und somit rechtsfähig) sind nur noch die gesetzlichen Vertreter (in diesem Fall der Geschäftsführer) einzufügen. Dies wird mit einer Ab- und Anmeldung dokumentiert.
Bei meinem Programm kann ich die Rechtsform UG i.G. auswählen, habe jedoch nicht die Möglichkeit mehrer Anmeldungen wie bei einer GbR zu tätigen.
Ich handhabe es von daher so, dass ich eine GbR anmelde (die Rechtsform taucht nur intern auf) und im FN 1 dann den Namen der UG i.G. schreibe.
Mfg, Steffen Balzer
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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7
26.07.2010 10:47 |
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Emsland
König
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Vielen Dank euch. Ich hoffe das mein Programm auch diese Möglichkeit der Eingabe vorsieht.
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8
26.07.2010 10:59 |
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VoPi
Routinier
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Die Anzeigepflicht für den Formwechsel (Persongesellschaft in jurist. Person) ist im Landmann/ Rohmer § 14 S. 67 RNr. 45 ersichtlich.
Freundliche Grüße und beste Wünsche
für die Woche mailt VoPi.
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26.07.2010 11:11 |
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Marcel Fromm
Routinier
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Hallo,
ist es also nun bei der Anmeldung einer UG i.G. egal, ob ich als Rechtsform zunächst GbR in die Anmeldung (intern) eintrage oder die einzelnen Gesellschafter als Einzelunternehmen??
__________________ Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen
Marcel Fromm
"Mein Kurzzeitgedächtnis ist sehr schlecht." - "Wie schlecht ist es denn?" - "Wie schlecht ist was?"
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14.09.2010 15:12 |
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VoPi
Routinier
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Hallo Herr Fromm,
ich handhabe es wie Herr Balzer. Bei meinem Programm kann ich die Rechtsform UG i.G. oder auch GmbH i.G. (als Version einer Personengesellschaft) intern auswählen und habe die Möglichkeit, mehrere Anmeldungen - wie beispielsweise bei einer GbR - zu tätigen.
Wenn Sie diese Möglichkeit nicht haben, würde ich auf die GbR-Variante des Herrn Balzer ausweichen (in FN 1 mit dem strukurierten Gebilde der UG i.G.).
Schöne Grüße und beste Wünsche für den Tag/ die Woche mailt VoPi aus der grünen Stadt am See.
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14.09.2010 18:25 |
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