Definition "Vollkonzession" |
KeinOhrHase
Grünschnabel
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Definition "Vollkonzession" |
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Guten Tag,
ich bin - mittlerweile verzweifelt - auf der Suche nach einer Definition für "Vollkonzession" für Gaststätten und bin bisher nirgends fündig geworden.
Nun erhoffe ich mir hier Hilfe und eine halbwegs aussagekräftige Antwort darauf zu bekommen bzw. mich näher darüber mit jemanden auszutauschen.
Vielen DANK im voraus
KeinOhrHase
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1
03.07.2008 15:17 |
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Solon
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Schwarzer
König
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RE: Definition "Vollkonzession" |
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Guten Tag und willkommen im Forum,
die "Vollkonzession" ist eigentlich nur ein umgangssprachlicher Begriff und meint soviel wie eine Gaststättenerlaubnis, durch die ein vollumfänglicher Betrieb ermöglicht wird (alle Speisen, alle Arten von Getränken, Bewirtung ohne besondere Einschränkungen). Gegensatz hierzu sind eben eingeschränkte Erlaubnisse, wie z.B. "nur einfach zubereitete Speisen", "Ausschank alkoholfreier Getränke (nicht mehr wichtig)", oder nur "Mitglieder des XY-Vereins".
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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2
03.07.2008 16:16 |
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Solon
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KeinOhrHase
Grünschnabel
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RE: Definition "Vollkonzession" |
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Vielen Dank, Schwarzer, für die rasche Antwort.
Ich würde hierauf gern noch etwas näher eingehen.
Wir haben eine eben solche "vollkonzessionsfähige" Räumlichkeit angemietet. So besagt es der Vertrag.
Das sieht das Landsratsamt jedoch etwas anders und hat uns eine Auflage von max. 5 Hauptspeisen auferlegt. Außerdem sind wir dort als Imbiss gelistet. Dies war jedoch so nicht mit dem Vermieter vereinbart.
Denn unsere Vorgänger vor 6-7 Jahren hatten diese Vollkonzession, aber anscheinend ist es nach aktueller "Gesetzeslage" nicht mehr gegeben, aufgrund fehlender Kühl- und Lagermöglichkeiten.
Handelt es sich denn hierbei auch noch im eine Vollkonzession?
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3
03.07.2008 16:39 |
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Schwarzer
König
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RE: Definition "Vollkonzession" |
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Na ja, wie gesagt, ist der Begriff "Vollkonzession" nicht gesetzlich definiert. Offensichtlich haben Sie eine Gaststätte mit der Betriebsart "Imbißgaststätte" angemietet. Typisch sind dort einfach zubereitete Speisen. Oftmals fehlt eben dort eine ausreichende Küche oder die Logistik würde sonst überstrapaziert werden. Das Landratsamt ist nicht an Begrifflichkeiten aus dem Vertrag gebunden.
Wer weiß, welche Kühl- oder Lagerräume vor sechs bis sieben Jahren gegeben waren?
Gegebenenfalls würde ich mich mal mit dem Landratsamt in Verbindung setzen und die Voraussetzungen zur Erweiterung der Erlaubnis besprechen. Das wird wohl von der Stellungnahme der Lebensmittelüberwachung abhängen. Da jeder Fall recht eigen sein kann, wird dies wohl das beste Vorgehen sein.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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4
03.07.2008 16:49 |
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KeinOhrHase
Grünschnabel
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RE: Definition "Vollkonzession" |
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Ja, das haben wir schon wiederholt gemacht und haben auch ein Schreiben, wo alles aufgeführt ist. Jedoch interessiert es den Vermieter nicht, der uns das Objekt als was anderes vermietet hat, als es eigentlich ist bzw. unter welcher Absicht, wir es angemietet haben. Leider sieht sich weder das Amt noch der Vermieter dafür in der Verantwortung. Fakt ist, dass der Vermieter auf seine volle Miete behaart, die mit dieser Auflage aber nicht mehr gerechtfertig ist.
Unverständlich für mich dabei ist, dass es für alles klare Regeln und Vorgaben gibt. Jedooch bei so etwas Essenziellem es scheinbar eine Auslegungssache ist.
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5
03.07.2008 17:54 |
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Civil Servant
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ich verstehe, dass Ihnen die Situation nicht behagt, aber denken Sie einmal über die Konsequenzen Ihrer Denkweise nach. Wenn die Behörde auf Pachtverträge Rücksicht nähme, könnten Verpächter dort jeden Unsinn hineinschreiben und die Lebensmittelüberwachung oder auch die Bauaufsicht könnten ihre Vorschriften in die Tonne kloppen. So kann es ja wohl auch nicht sein.
Im Übrigen würden die Bürger unter allzu präzisen Vorschriften mehr leiden als ohne solche Normen.
Möglicherweise hat der Verpächter der Mietsache eine rechtliche Eigenschaft zugeordnet, nämlich die uneingeschränkte Nutzung der Küche, die sie tatsächlich nicht hat. Fraglich ist, ob er Ihnen diese Eigenschaft tatsächlich versprochen hat oder ob er lediglich gesagt hat, wie es in der Vergangenheit war. Da kann es auf jedes Detail ankommen. Wenn Sie keine Einigung erzielen, sollten Sie vielleicht einen Rechtsanwalt befragen, denn das Problem ist zivilrechtlicher Natur.
Gruß aus Mittelhessen
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6
04.07.2008 09:43 |
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KeinOhrHase
Grünschnabel
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Servus Civil Servant,
sorry, scheinbar missverständlich meinerseits ausgedrückt. Das hatte ich auch nicht damit gemeint, dass die Behörden sich den Verträgen anpassen müssen. Sondern ich dachte, es wäre umgekehrt der Fall sein. Ich bin eher davon ausgegangen, dass der Verpächter nicht das anbieten kann, was es lt. Vorgaben gar nicht ist.
Oder habe ich da auch einen Denkfehler?!
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7
04.07.2008 10:40 |
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Civil Servant
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Nein, kein Fehler!
Aber genau das von Ihnen jetzt beschriebene Problem ist zivilrechtlicher Natur. Zivilrecht aber geht - um es salopp zu formulieren - die Behörden nichts an. Die Behörde kann in Ihrem Fall z.B. nicht in einen Pachtvertrag eingreifen.
Gruß aus Mittelhessen
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8
04.07.2008 11:02 |
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KeinOhrHase
Grünschnabel
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Ja, das ist klar, dass das nicht geht. Ist auch nicht das Bestreben.
Ich versuche ein deutlicheres Bild von dem Ganzen zu bekommen und die Begrifflichkeiten besser zu verstehen, um mir eine Basis für ein Gespräch zu schaffen.
Mal schauen, ob das ohne rechtlichen Beistand geht!
Herzliche Grüße
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9
04.07.2008 11:27 |
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