Reisegewerbe trotz Datendiebstahl ? |
Pfälzer
Foren As
Dabei seit: 29.05.2006
Beiträge: 95
Bundesland:
Rheinland-Pfalz
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 34 [?]
Erfahrungspunkte: 622.390
Nächster Level: 677.567
|
|
Reisegewerbe trotz Datendiebstahl ? |
|
Guten Morgen liebe Kolleginnen und Kollegen,
möchte euch folgenden Sachverhalt darstellen und euch um Hilfe bei der Vorgehensweise bitten:
ein Mitarbeiter einer Staubsauger-Firma entwendet während seiner Tätigkeit als Angestellter diverse Kundendaten. Zwischenzeitlich ist der Mann entlassen worden, sucht aber nun in eigener Regie Kunden auf, deren Adressen er sich durch den Datendiebstahl zugeeignet hat. Dort bietet er dann Staubsauger und Zubehör an, welches er sich aus unbekannten Quellen beschafft hat. Da der Kundenkontakt per Telefon stattfindet ist im "Normalfall" kein RG zu begründen. Nun sind die Adressen jedoch auf rechtswidrige Weise erlangt worden. Kann man ob diesere Tatsache ein RG doch noch begründen oder muss ich nach dem stehenden Gewerbe prüfen ?
Schon mal vorab
für eure Bemühungen.
Einen schönen Tag noch.
Gruß
K.Kullmann
|
|
1
08.02.2008 09:05 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
ve-ru
Routinier
Dabei seit: 25.09.2007
Beiträge: 338
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 40 [?]
Erfahrungspunkte: 2.050.849
Nächster Level: 2.111.327
|
|
RE: Reisegewerbe trotz Datendiebstahl ? |
|
Also Herr Kollege ich sehe das nach Ihrer Beschreibung so:
Wie er an die Daten gelangt ist, ist im Sinne des Gewerberechtes unerheblich, da wir keine Strafverfolgungsbehörde sind.
Woher stammt da eigentlich Ihr Wissen. Ich vermute mal von dem nun etwas angesäuerten Ex-arbeitgeber.
Das wird der ehemalige Arbeitgeber mit seinem Angestellten auf dem Rechtswege klären müssen - oder habt Ihr da schon ein Urteil, was sich mit der Nutzung rechtswidrig angeeigneter Daten befaßt?
Es soll ja auch Leute geben, die sich ins Telefonbuch eintragen lassen.
Wo nun die Staubsauger herkommen ist für uns auch nicht von Interesse. Man stelle sich vor, jeder müsste im Gewerbeamt seine Lieferanten angeben
-
Wie der Herr nun seine Kunden besucht, mit oder ohne vorherige Bestellung, dazu muss der Betreffende nach meiner Meinung kurzfristig angehört werden.
Ich denke, in private Rechtsstreite zwischen Arbeitgeber und ehemalige Angestellte sollten wir uns nicht hineinziehen lassen.
__________________
Kirsten Venz
|
|
2
08.02.2008 10:03 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Pfälzer
Foren As
Dabei seit: 29.05.2006
Beiträge: 95
Bundesland:
Rheinland-Pfalz
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 34 [?]
Erfahrungspunkte: 622.390
Nächster Level: 677.567
Themenstarter
|
|
Hallo liebe Kollegin Venz,
zunächst Danke für die prompte Rückantwort. Hier noch einige Erklärungen: Mein Wissen bezieht sich auf einen Polizeibericht, der mir zuständigkeitshalber zugeleitet wurde. Hat also nichts mit privaten Rechtsstreitigkeiten zu tun.
Die Erkenntnis mit den entwendeten Kundendaten erhielt ich im Rahmen der Vorermittlungen wie sie schon vermuteten vom ehemaligen Arbeitgeber. Klar, dass die evtl. strafrechtlich relevanten Gesichtspunkte nicht in meinen Zuständigkeitsbereich fallen, sie sollten nur zur konkreten Sachverhaltsdarstellung dienen. Ebenso der Hinweis auf die angepriesene Ware.
Die Anhörung ist schon gemacht, der Betroffene hat sich dahingehend geäußert, dass er die Kunden nach vorherigem Telefonat aufsucht und daher, wie ich auch vermute, keine RGK benötigt. Wenn da nicht die rechtswidrig erlangte Kundendatei wäre, ohne die er seine Kunden gar nicht hätte besuchen können. Ich hatte gehofft, dass es da vielleicht eine spezielle Regelung gibt. Wenn nicht, dann hat er eben Glück gehabt.
Gruß und Danke nochmal
K.Kullmann
|
|
3
08.02.2008 10:23 |
|
|
Civil Servant
Foren Gott
Dabei seit: 09.03.2007
Beiträge: 3.292
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 54 [?]
Erfahrungspunkte: 20.632.793
Nächster Level: 22.308.442
|
|
Kollegin, Kollege,
der Sachverhalt kann aber Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Betroffenen begründen. Meines Erachtens ist da also gewerberechtlich durchaus "Fleisch am Knochen", denn es liegt möglicherweise eine Straftat vor, die unmittelbar mit der Gewerbeausübung im Zusammenhang steht. Wenn der Sachverhalt nicht mehr streitig ist - das wird freilich nur gegen Ende des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erkennbar sein - darf man einmal verschärft über ein GU-Verfahren nachdenken.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
|
|
4
08.02.2008 10:47 |
|
|
Pfälzer
Foren As
Dabei seit: 29.05.2006
Beiträge: 95
Bundesland:
Rheinland-Pfalz
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 34 [?]
Erfahrungspunkte: 622.390
Nächster Level: 677.567
Themenstarter
|
|
Gruß nach Mittelhessen und vielen Dank für den interessanten Beitrag !
|
|
5
08.02.2008 10:54 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 47.342 | Views gestern: 413.905 | Views gesamt: 894.456.379
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|