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Zum Ende der Seite springen Widerruf vor Änderung
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C. Schröder   Zeige C. Schröder auf Karte C. Schröder ist weiblich
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Widerruf vor Änderung

Hallo Kollegen,

vor Änderung des Gaststättengesetzes habe ich einen Widerruf einer Gaststättenerlaubnis ausgesprochen und die Schließung des Betriebes angeordnet.

Die Verfügung ist vor Änderung des GastG zugestellt, aber erst anschließend vollziehbar und bestandskräftig geworden.

Ja und jetzt das Problem: Es handelt sich um einen Beherbergungsbetrieb, der jetzt erlaubnisfrei ist. Die "Konzessionsträgerin" ist der Verfügung natürlich nicht nachgekommen und die Festsetzung des unmittelbaren Zwanges wäre jetzt der nächste Schritt.

Kann der Kreis als zuständige Behörde für § 35 GewO jetzt die Schließung vornehmen oder ist meine Verfügung hinfällig geworden. Oder darf/muss ich noch tätig werden?
1 04.08.2005 09:27 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
Solon
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Caro Tödtmann   Zeige Caro Tödtmann auf Karte Caro Tödtmann ist weiblich
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RE: Widerruf vor Änderung

Moin aus Spenge,

ich sehe das so, dass in jedem Fall der Kreis nach § 35 GewO tätig werden muss, denn auch wenn die Konzession widerrufen worden ist, könnte die Betreiberin dann erlaubnisfrei weiter betreiben, nur ein Gewerbeuntersagungsverfahren könnte meiner Meinung nach die Ausübung des Gewerbes untersagen.

Bin allerdings gespannt, ob es noch andere Meinungen zu dem Thema gibt, ich habe nämlich auch gestern das Finanzamt an den Kreis zwecks Gewerbeuntersagungsverfahren verwiesen, da es um Widerruf einer Konzession geht bei einem Imbiss ohne Alkoholausschank!

Liebe Grüße aus Spenge,

Caro Tödtmann
2 04.08.2005 11:24 Caro Tödtmann ist offline E-Mail an Caro Tödtmann senden Beiträge von Caro Tödtmann suchen
Solon
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A. Borlinghaus   Zeige A. Borlinghaus auf Karte A. Borlinghaus ist männlich
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Hallo aus Lüdenscheid,

da die Schließungsandrohung wahrscheinlich auf § 15 Abs. 2 GewO basierte, wird sie nunmehr hinfällig sein, da für den Beherbergungsbetrieb keine Erlaubnis mehr erforderlich ist.

In so einem Fall müsste m.E.n. eine Gewerbeuntersagung gem. § 35 GewO neu ausgesprochen werden. Je nach Widerrufsgrund, ich tippe mal einfach auf Steuerschulden, wäre das dann kein großer Akt, nur eine erneute Anhörung des Betroffenen und der IHK wäre dann notwendig.

__________________
Gruß aus Lüdenscheid,
André Borlinghaus
3 04.08.2005 14:50 A. Borlinghaus ist offline E-Mail an A. Borlinghaus senden Homepage von A. Borlinghaus Beiträge von A. Borlinghaus suchen
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