Widerruf vor Änderung |
C. Schröder
König
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Hallo Kollegen,
vor Änderung des Gaststättengesetzes habe ich einen Widerruf einer Gaststättenerlaubnis ausgesprochen und die Schließung des Betriebes angeordnet.
Die Verfügung ist vor Änderung des GastG zugestellt, aber erst anschließend vollziehbar und bestandskräftig geworden.
Ja und jetzt das Problem: Es handelt sich um einen Beherbergungsbetrieb, der jetzt erlaubnisfrei ist. Die "Konzessionsträgerin" ist der Verfügung natürlich nicht nachgekommen und die Festsetzung des unmittelbaren Zwanges wäre jetzt der nächste Schritt.
Kann der Kreis als zuständige Behörde für § 35 GewO jetzt die Schließung vornehmen oder ist meine Verfügung hinfällig geworden. Oder darf/muss ich noch tätig werden?
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1
04.08.2005 09:27 |
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Solon
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Caro Tödtmann
Jungspund
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RE: Widerruf vor Änderung |
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aus Spenge,
ich sehe das so, dass in jedem Fall der Kreis nach § 35 GewO tätig werden muss, denn auch wenn die Konzession widerrufen worden ist, könnte die Betreiberin dann erlaubnisfrei weiter betreiben, nur ein Gewerbeuntersagungsverfahren könnte meiner Meinung nach die Ausübung des Gewerbes untersagen.
Bin allerdings gespannt, ob es noch andere Meinungen zu dem Thema gibt, ich habe nämlich auch gestern das Finanzamt an den Kreis zwecks Gewerbeuntersagungsverfahren verwiesen, da es um Widerruf einer Konzession geht bei einem Imbiss ohne Alkoholausschank!
Liebe Grüße aus Spenge,
Caro Tödtmann
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2
04.08.2005 11:24 |
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Solon
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A. Borlinghaus
Mitglied
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Hallo aus Lüdenscheid,
da die Schließungsandrohung wahrscheinlich auf § 15 Abs. 2 GewO basierte, wird sie nunmehr hinfällig sein, da für den Beherbergungsbetrieb keine Erlaubnis mehr erforderlich ist.
In so einem Fall müsste m.E.n. eine Gewerbeuntersagung gem. § 35 GewO neu ausgesprochen werden. Je nach Widerrufsgrund, ich tippe mal einfach auf Steuerschulden, wäre das dann kein großer Akt, nur eine erneute Anhörung des Betroffenen und der IHK wäre dann notwendig.
__________________ Gruß aus Lüdenscheid,
André Borlinghaus
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3
04.08.2005 14:50 |
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