durch Insolvenzverfahren aufgelöst - Abmeldung |
G. Schneider
Eroberer
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durch Insolvenzverfahren aufgelöst - Abmeldung |
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Hallo zusammen,
im Handelsregister wurde eingetragen:
Durch Beschluss des AG wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahren über ihr Vermögen aufgelöst.
D.h.? Besteht die Fa. nun nicht mehr und muss eine Gewerbeabmeldung erfolgen?
Vielen Dank.
Gruß
G. Schneider
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1
05.11.2012 09:34 |
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Solon
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Steffen Balzer
Haudegen
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Hallo,
das Thema hatten wir bereits
Im Post 10 steht was zu tun ist.
Weitere Infos kurz und knapp findest du auch hier
.
Hoffe das genügt dir.
Gruß, Steffen
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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2
05.11.2012 10:13 |
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Solon
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G. Schneider
Eroberer
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Themenstarter
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aber nochmals kurz für mein Verständnis
Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine GmbH & Co.KG, welche jetzt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst wurde.
Wurde allerdings noch nicht gelöscht im Handelsregister!
Diese Fa. gibt es also jetzt nicht mehr und es ist auch kein Vermögen mehr vorhanden?
d.h. es muss eine Gewerbeabmeldung erfolgen
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3
05.11.2012 10:30 |
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Steffen Balzer
Haudegen
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Hey,
ne GmbH & Co. KG hatte ich auch noch nicht, aber nachdem was ich gelesen habe, wird sie im Großen und Ganzen wie eine GmbH behandelt.
Eine sehr schöne Übersicht hat dazu die IHK Koblenz - Auflösung, Liquidation und Beendigung einer KG
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Siehe Pkt 2.3.Auflösung durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG wird die Gesellschaft aufgelöst. Eine Liquidation nach den Regelungen der §§ 145ff HGB findet in diesem Fall jedoch nicht statt. Stattdessen wird das Vermögen der KG nach den Vorschriften der Insolvenzordnung durch den Insolvenzverwalter zugunsten der Gläubiger verwaltet und verwertet. Daneben ist es Aufgabe des Insolvenzverwalters, die Gesellschaft bis zur Vollbeendigung abzuwickeln.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt aber nicht zwingend zur Vollbeendigung der Gesellschaft. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Gesellschafter beschließen, die Gesellschaft fortführen. Die Voraussetzungen einer Fortführung sind in § 144 HGB geregelt. Möglich ist die Fortsetzung beispielsweise, wenn das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners, also der KG, eingestellt wird. Oder wenn der Insolvenzplan, der ein Fortbestehen der Gesellschaft vorsieht, bestätigt wurde. Auch andere Fälle der Beendigung des Insolvenzverfahrens, etwa die Verfahrenseinstellung mangels Masse, ermöglichen eine Fortsetzung, sofern die materielle Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) behoben wird, da die Gesellschafter ihre Handlungsbefugnis zurückerlangen.
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Die Firma gibt es also doch, nur wird diese jetzt durch den Insolvenzverwalter geführt. Ob sie dabei noch gewerblich tätig ist, ist ungewiss. Dies wird idR in der Gläubigerversammlung (§ 157 InsO) beschlossen.
Ich würde dir einfach mal ein Schreiben via Mail zukommen lassen.
Gruß, Steffen
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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4
05.11.2012 14:30 |
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Runge
Kaiser
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Die KG ist gewerberechtlich nicht relevant. Gewerbetreibende ist die GmbH, die durch ihren Geschäftsführer handelt und das Gewerbe auch angemeldet haben müßte. Wenn die GmbH nicht mehr gewerblich tätig ist (z.B. weil die KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin sie ist, nicht mehr existiert), müßte meines erachtens jetzt die GmbH auch ihr Gewerbe abmelden.
Die GmbH ist ja auch nicht erloschen?
Viele Grüße, Regina Runge
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5
05.11.2012 14:58 |
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