Verhältnis § 55 I zu § 56a GewO |
Mrks1996
Grünschnabel
Dabei seit: 02.06.2024
Beiträge: 2
Bundesland:
Bayern
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Student
Level: 9 [?]
Erfahrungspunkte: 727
Nächster Level: 1.000
 |
|
Verhältnis § 55 I zu § 56a GewO |
|
Hallo liebe Leute,
ich bin etwas verzweifelt, was das Verhältnis von der Legaldefinition i.S.d. § 55 I GewO und dem Wanderlager i.S.v. § 56a GewO betrifft.
1) Insbesondere würde mich interessieren, was die Reisegewerbekartenpflicht (§ 53 II GewO) betrifft. Ergibt sich diese allein aus der Tatsache, dass das Wanderlager aufgrund der systematischen Stellung des § 56a GewO als Reisegewerbe betrachtet wird? Wenn ja, sind dann die Ausnahmen (§§ 55a,b GewO auch darauf anwendbar?
Oder ist es eher so, dass zunächst ein Reisegewerbe i.S.v. § 55 I GewO bestehen muss (Ein Wanderlager wird ja immer ein auch eine Reisegewerbe nach § 55 I GewO sein, oder?), ggf. auch unter Berücksichtigung der Ausnahmen von der Pflicht (§§ 55a,b GewO) und für den Fall, dass dann gleichzeitig ein Wanderlager vorliegt, ggf. besondere Pflichten und Verbote hinzutreten?
2) Ist ein Verkaufwagen, von dem aus irgendwelche Waren verkauft werden(z.B. Imbisswagen), der aber täglich seinen Standort verändert, ein Reisegewerbe i.S.v. § 55 I, aber zugleich auch ein Wanderlager i.S.v. § 56a GewO?
Danke schon mal und ich hoffe, jemand kann mir helfen und das WirrWarr in meinen Kopf auflösen!
|
|
1
02.06.2024 13:30 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Civil Servant
Foren Gott
 

Dabei seit: 09.03.2007
Beiträge: 3.411
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 55 [?]
Erfahrungspunkte: 22.711.215
Nächster Level: 26.073.450
 |
|
tatsächlich ist ein Wanderlager eine Unterform eines Reisegewerbes. Der Unterschied zum reinen Reisegewerbe: Beim Wanderlager existiert vorübergehend eine feste Verkaufsstätte. Weiteres Merkmal: Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn auf das Wanderlager durch öffentliche Ankündigung hingewiesen - also beworben - wird und die potentiellen Kunden zum (zuvor oft unbekannten) Veranstaltungsort transportiert werden. Damit besteht die Anzeigepflicht nur noch für die betrügerischen Kaffeefahrten.
Lediglich bestimmte Publizitätspflichten gelten auch für Wanderlager ohne den Kunden-Transfer (§ 56a Abs. 4 GewO).
Die Erleichterungen des § 55a greifen m. E. nicht, weil die genannte Norm ja nur von der Reisegewerbekartenpflicht befreit, § 56a GewO aber nur eine Anzeigepflicht regelt. Ich muss allerdings sagen, dass in meiner mehr fast 30-jährigen Berufserfahrung noch nie ein Fall eines Wanderlagers auftrat, im Zuge dessen erlaubnisfreie Tätigkeiten nach § 55a GewO erbracht wurden.
Wie das mit jur. Sachverhalten so ist: Oben steht meine Rechtsauffassung. Die ist nicht wirklich maßgeblich.
Beste Grüße
CS
|
|
2
03.06.2024 09:19 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Mrks1996
Grünschnabel
Dabei seit: 02.06.2024
Beiträge: 2
Bundesland:
Bayern
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Student
Level: 9 [?]
Erfahrungspunkte: 727
Nächster Level: 1.000
Themenstarter
 |
|
RE: Verhältnis § 55 I zu § 56a GewO |
|
Vielen Dank für Deine Antwort!
Was ich aber nicht ganz verstehe: Abgesehen von der speziellen Anzeigepflicht in 56a, woraus resultiert die Reisegewerbekartenpflicht?
1) aus 56a durch systematischer Stellung in Titel III der GewO
2) oder aus 55 II, weil jedes Wanderlager auch unter 55 I fällt?
Und wäre dann auch ein z.B. ein mobiler Imbisswagen als Wanderlager zu qualifizieren, wenn dieser alle paar Wochen seinen Standort wechselt und aus „einer festen Einrichtung“ heraus agiert?
Danke schon einmal im Voraus!
|
|
3
11.06.2024 07:38 |
|
|
Civil Servant
Foren Gott
 

Dabei seit: 09.03.2007
Beiträge: 3.411
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 55 [?]
Erfahrungspunkte: 22.711.215
Nächster Level: 26.073.450
 |
|
1) und 2) führen ja zum gleichen Ergebnis, nämlich dass es der RGK bei der Durchführung eines Wanderlagers (vorbehaltlich § 55a GewO) bedarf.
Tatsächlich würde ich den Imbisswagen als Wanderlager qualifizieren.
Wenn der Betreiber aber nicht wirbt, sondern sich auf sein bloßes Erscheinungsbild als einzige Werbung verlässt, wäre es zwar ein Wanderlager, an das aber gar keine weitergehenden und vom normalen Reisegewerbe abweichenden Anforderungen gestellt werden.
Eine Einschränkung noch: Steht der Wagen tatsächlich wochenlang am selben Ort, kann die ganze Angelegenheit in das stehende Gewerbe kippen.
Beste Grüße
CS
|
|
4
11.06.2024 10:35 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 468.603 | Views gestern: 840.910 | Views gesamt: 1.120.543.538
Impressum
 CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|