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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Reisegewerbe (Titel III GewO) » Verhältnis § 55 I zu § 56a GewO » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Verhältnis § 55 I zu § 56a GewO
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Mrks1996
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Verhältnis § 55 I zu § 56a GewO

Hallo liebe Leute,

ich bin etwas verzweifelt, was das Verhältnis von der Legaldefinition i.S.d. § 55 I GewO und dem Wanderlager i.S.v. § 56a GewO betrifft.

1) Insbesondere würde mich interessieren, was die Reisegewerbekartenpflicht (§ 53 II GewO) betrifft. Ergibt sich diese allein aus der Tatsache, dass das Wanderlager aufgrund der systematischen Stellung des § 56a GewO als Reisegewerbe betrachtet wird? Wenn ja, sind dann die Ausnahmen (§§ 55a,b GewO auch darauf anwendbar?

Oder ist es eher so, dass zunächst ein Reisegewerbe i.S.v. § 55 I GewO bestehen muss (Ein Wanderlager wird ja immer ein auch eine Reisegewerbe nach § 55 I GewO sein, oder?), ggf. auch unter Berücksichtigung der Ausnahmen von der Pflicht (§§ 55a,b GewO) und für den Fall, dass dann gleichzeitig ein Wanderlager vorliegt, ggf. besondere Pflichten und Verbote hinzutreten?

2) Ist ein Verkaufwagen, von dem aus irgendwelche Waren verkauft werden(z.B. Imbisswagen), der aber täglich seinen Standort verändert, ein Reisegewerbe i.S.v. § 55 I, aber zugleich auch ein Wanderlager i.S.v. § 56a GewO?

Danke schon mal und ich hoffe, jemand kann mir helfen und das WirrWarr in meinen Kopf auflösen! smile
1 02.06.2024 13:30 Mrks1996 ist offline E-Mail an Mrks1996 senden Beiträge von Mrks1996 suchen
Solon
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tatsächlich ist ein Wanderlager eine Unterform eines Reisegewerbes. Der Unterschied zum reinen Reisegewerbe: Beim Wanderlager existiert vorübergehend eine feste Verkaufsstätte. Weiteres Merkmal: Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn auf das Wanderlager durch öffentliche Ankündigung hingewiesen - also beworben - wird und die potentiellen Kunden zum (zuvor oft unbekannten) Veranstaltungsort transportiert werden. Damit besteht die Anzeigepflicht nur noch für die betrügerischen Kaffeefahrten.

Lediglich bestimmte Publizitätspflichten gelten auch für Wanderlager ohne den Kunden-Transfer (§ 56a Abs. 4 GewO).

Die Erleichterungen des § 55a greifen m. E. nicht, weil die genannte Norm ja nur von der Reisegewerbekartenpflicht befreit, § 56a GewO aber nur eine Anzeigepflicht regelt. Ich muss allerdings sagen, dass in meiner mehr fast 30-jährigen Berufserfahrung noch nie ein Fall eines Wanderlagers auftrat, im Zuge dessen erlaubnisfreie Tätigkeiten nach § 55a GewO erbracht wurden.

Wie das mit jur. Sachverhalten so ist: Oben steht meine Rechtsauffassung. Die ist nicht wirklich maßgeblich.

Beste Grüße

CS
2 03.06.2024 09:19 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Mrks1996
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RE: Verhältnis § 55 I zu § 56a GewO

Vielen Dank für Deine Antwort!

Was ich aber nicht ganz verstehe: Abgesehen von der speziellen Anzeigepflicht in 56a, woraus resultiert die Reisegewerbekartenpflicht?
1) aus 56a durch systematischer Stellung in Titel III der GewO
2) oder aus 55 II, weil jedes Wanderlager auch unter 55 I fällt?

Und wäre dann auch ein z.B. ein mobiler Imbisswagen als Wanderlager zu qualifizieren, wenn dieser alle paar Wochen seinen Standort wechselt und aus „einer festen Einrichtung“ heraus agiert?

Danke schon einmal im Voraus!
3 11.06.2024 07:38 Mrks1996 ist offline E-Mail an Mrks1996 senden Beiträge von Mrks1996 suchen
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1) und 2) führen ja zum gleichen Ergebnis, nämlich dass es der RGK bei der Durchführung eines Wanderlagers (vorbehaltlich § 55a GewO) bedarf.

Tatsächlich würde ich den Imbisswagen als Wanderlager qualifizieren.

Wenn der Betreiber aber nicht wirbt, sondern sich auf sein bloßes Erscheinungsbild als einzige Werbung verlässt, wäre es zwar ein Wanderlager, an das aber gar keine weitergehenden und vom normalen Reisegewerbe abweichenden Anforderungen gestellt werden.

Eine Einschränkung noch: Steht der Wagen tatsächlich wochenlang am selben Ort, kann die ganze Angelegenheit in das stehende Gewerbe kippen.

Beste Grüße

CS
4 11.06.2024 10:35 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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