Gebühr 34c 1000,00€ trotz 34i |
Kredit-Hai
Grünschnabel
Dabei seit: 13.05.2016
Beiträge: 1
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 12 [?]
Erfahrungspunkte: 2.905
Nächster Level: 2.912
|
|
Gebühr 34c 1000,00€ trotz 34i |
|
Ein lautes Hallo hier in die Runde! Ich bin neu hier und suche nach Rat.
Ich bin anls Kreditvermittler mit 34c schon lange im Geschäft und habe jetzt eine GmbH & Co. KG gegründet. Diese KG soll den 34i beantragen. Für die Vermittlung von den Nicht-ImmobiliarDarlehen benötige ich ja weiterhin eine Genehmigung nach 34c, die ich für die KG ja auch neu beantragen muß.
Mich stören die 1000,00€ Kosten, die dafür aufgerufen werden. Bereits vor 2 Monaten habe ich diesbezüglich eine schriftliche Beschwerde eingereicht, ich hab ehrlich gesagt auch gar nicht erwartet, dass sich da etwas tut. Die Behörde ist der Kreis Entfernt. Bitte Forenregeln beachten., hier die Infos dazu: Entfernt. Bitte Forenregeln beachten.
Das Amt begründet die Gebühr mit Hinblick auf § 9 Gebührengesetz Nordrhein-Westfalen: zusätzlich zum Verwaltungsaufwand müssen auch die Bedeutung, der
wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen für den Antragsteller berücksichtigt werden. Gerade der wirtschaftliche Wert tendiert ja nun im Hinblick auf die Ausgliederung der Immobiliardarlehen gen Null. Und der Verwaltungsaufwand bei der IHK ist deutlich günstiger.
Kann ich den 34c für die KG beantragen, die Kosten unter Vorbehalt zahlen und wegen unverhältnißmässiger Kosten den Gebührenbescheid anfechten? Hat so eine Klage überhaupt Aussicht auf Erfolg?
LG
|
|
1
13.05.2016 15:37 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
sme40
Haudegen
Dabei seit: 23.11.2006
Beiträge: 549
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 43 [?]
Erfahrungspunkte: 3.493.843
Nächster Level: 3.609.430
|
|
Moin,
ja, ich stehe auf der Behördenseite, sorry deswegen. Klageerfolg? Keine Ahnung. Ausprobieren.
Grundsätzlich jedoch benötigt die Verwaltungsgesellschaft die Erlaubnis und erhält für den Verwaltungsakt den notwendigen Gebührenbescheid. Die Behörde ist an Recht und Gesetz gebunden und darf nach jeweiligem Landesgebührenverzeichnis eine Gebühr fordern. Dagegen ist in aller Regel die Klage zulässig. Bei Rahmengebühren lässt die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen und Verhältnismäßigkeit walten.
Kommt der Gebührenschuldner zum Ergebnis, dass das viel zu hoch ist, bleibt der Klageweg.
Das Gericht hat dann zu prüfen, ob der Gebührenbescheid rechtmäßig zustande gekommen ist. Erst dann könnte geprüft werden, ob die Höhe angemessen ist. Und es könnten Aussagen zum wirtschaftlichen Wert getroffen werden.
Ein langer Weg. Hilft Ihnen jetzt nicht wirklich, denn die Erlaubnis benötigen Sie, um Vermittelnd tätig zu sein.
Gruß
|
|
2
17.05.2016 07:59 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 196.959 | Views gestern: 423.306 | Views gesamt: 890.802.994
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|