Keine Ausübung mehr im Sinne § 34c |
Solon
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Civil Servant
Foren Gott
 

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Werter Kollege,
das Thema sollten wir zum Gegenstand der kommenden Dienstbesprechung machen. Ich werde das veranlassen.
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2
25.10.2019 16:18 |
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Solon
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Stadtverwaltung Frankenthal

Kaiser
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Keine Ausübung mehr im Sinne des § 34 c |
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hallo Kollegen,
also wir haben dies ganz "pragmatisch" gelöst.... wer im Besitz der Erlaubnis ist muss sich weiterbilden... alleine eine Gewerbeum- oder Abmeldung reicht nicht aus.. daher haben wir entweder in der Erlaubnisurkunde eine kostenpflichtige Streichung vorgenommen oder uns die Originalerlaubnisurkunde geben lassen... hat bei uns gut funktioniert und unser Gewerberegister wurde bei dieser Gelegenheit ordentlich bereinigt...
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3
28.10.2019 12:12 |
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Andreas
Tripel-As

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Hallo zusammen,
wie sieht es eigentlich mit den Zuständigkeitsregelungen aus? Unproblematisch dürfte sein, wenn Behörde A eine Erlaubnis erteilt hat, und der Inhaber (natürlich Person) noch in diesem Zuständigkeitsbereich seinen (Haupt-)Wohnsitz hat.
Wäre dann beim Umzug der natürlichen Person in den Bereich der Behörde B diese zuständig (wieder unterstellt, die Person geht keinen Gewerbe aktuell nach) oder in dieser Konstellation wiederum die erteilende Behörde?
Und wie sieht es mit einer juristischen Person aus, die Inhaber einer Erlaubnis ist, aktuell aber kein Gewerbe ausübt?
Kann hier gegebenenfalls der letzte Betriebssitz der jur. Person Kriterium sein oder der Wohnsitz des Geschäftsführers ... doch was ist, wenn es z.B. zwei GF gibt, die jeweils in einem anderen Zuständigkeitsbereich leben? Kann da ggfs. das Handelsregister (dort ist ja auch der -zuletzt bekannte - Betriebssitz der juristischen Person eingetragen) argumentativ weiterhelfen?
Ich weiss, die früheste "Fälligkeit" ist -gerechnet vom 01.01.2018 für die Makler- der 31.12.2020, aber das Datum ist schneller erreicht als man denkt, und davor noch einige Arbeit (z.B. Ermittlung, wo sich Inhaber von alten "Schubladenerlaubnissen" heute wohnen).
Grüße von Andreas
__________________ Andreas
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29.10.2019 13:41 |
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K.Eckhof

Routinier
 
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Hallo in die Runde,
ich habe eine Gewerbeanmeldung vorliegen und die erforderliche Maklererlaubnis aus dem Jahr 1998.
Derr Herr hat das Gewerbe zum 1.3.2021 angemeldet und war bis Sept. 2020 die letzten 20 Jahre als angestellter Makler tätig.
Der Herr ist jetzt Rentner und möchte doch hier und da noch mal tätig werden.
Und genau jetzt kommt natürlich die Frage auf, wie es jetzt mit der Weiterbildungspflicht aussieht.
Da er ja nicht selbstständig tätig war, hat er natürlich auch keine Weiterbildung gemacht.
Für Hinweise wäre ich sehr dankbar.
Sonnige Grüße aus Ahrensfelde
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5
24.02.2021 13:59 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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Bis Ende 2023 muss er den Nachweis führen.
Allerdings gibt es auch eine Weiterbildungspflicht für Beschäftigte (§ 34c Abs. 2a) zweiter Halbsatz GewO).
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6
24.02.2021 14:48 |
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