Legale Optionen für den Gerüstbau |
Jannes
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Legale Optionen für den Gerüstbau |
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Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,
ich habe hier einen Herrn, der hat vor Jahren Gerüstbauer in seine Reisegewerbekarte eintragen lassen. Klingt nicht schön, klingt nicht sauber. Zur Ehrenrettung des Mannes muss ich aber sagen, dass sonst nichts Negatives über ihn bekannt ist und er auch sehr korrekte Arbeit abliefert.
Trotzdem, auch auf Druck eines Konkurrenten, gab es vor wenigen Jahren ein Bußgeld, weil man sich ja denken kann, dass die Kundensuche nicht im Sinne des Reisegewerbes praktiziert wurde.
Danach meldete sich der Mann zur Meisterprüfung an. Man muss sagen, die Handwerkskammer baut da immer Goldene Brücken.
Solange erlaubte die HWK auch die Eintragung als stehendes Gewerbe.
Leider wurde die erste Prüfung nicht geschafft (Die Buchführung halt, das technische war aber topp).
Also meldete er sein stehendes Gewerbe im November 2016 wieder ab.
Nun beschwert sich der Konkurrent aber wieder, es würden Gerüste gestellt und telefonische Ermittlungen von uns ergaben auch, dass die Kunden nicht an der Haustür aufgesucht wurden.
Jetzt kommt aber das große Aber, das mir die Handwerkskammer mitgeteilt hat.
Da der Mann, schon seit 2006 als Fliesen-, Platten- und Mosaikleger eingetragen ist, darf er, auf Grund des Übergangsgesetzes aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften eben doch Gerüste bauen und das dann schon seit 2006.
Was soll ich tun? Mich entschuldigen und das Gerüstbauergewerbe wieder rückwirkend zum November 2016 eintragen? Also ich tendiere stark dazu. Wie sieht es das Forum?
__________________ Gewerbeamt Zweibrücken
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1
17.05.2017 09:55 |
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Solon
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Maliklaus
Routinier
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Gerüstbau |
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Hallo,
auch ein Reisegewerbetreibender darf natürlich seine Kunden an sich binden.
Folgeaufträge, die vom Kunden ausgehen, widersprechen nicht sofort den Bestimmungen des Reisegewerbes.
Hier ist das Kind bereits bei der Ausstellung der Reisegewerbekarte in den Brunnen gefallen, da das Gerüstbauen nicht gerade eine übliche Tätigkeit im Reisegewerbe ist. Ich stelle mir gerade vor, wie jemand an meiner Haustür klingelt und fragt ob er mal ein Gerüst an mein Haus stellen darf...
Grundlage des Reisegewerbes ist das Anbieten von Leistungen ohne vorherige Bestellung und die sofortige Leistungsbereitschaft. Hier sehe ich beim Gerüstbauer die Voraussetzungen nicht erfüllt und hätte auch keine RGK ausgestellt.
Bezüglich der Ausübung des Gerüstbaus als Fliesenleger, gibt es meines Wissens einen kleinen Haken, nämlich den § 3 im Übergangsgesetz.
Hier wird explizit festgelegt, dass Betriebe des zulassungsfreien Handwerks, wie z.B. der Fliesenleger, Arbeiten des zulassungspflichtigen Handwerks nur im Rahmen ihres technisch und fachlich zusammenhängenden Leistungsangebots ausüben dürfen.
D.h. in der Praxis, der Fliesenleger darf ein Gerüst bauen, wenn es zum Fliesenlegen an einer höheren Wand erforderlich ist. Er darf aber nicht als selbständiger Gerüstbauer auftreten.
Ein Fliesenleger darf auch Verputzarbeiten durchführen wenn es als vorbereitende Arbeit für seine Fliesen erforderlich ist.
Der Dachdecker oder Maurer als zulassungspflichtiger Handwerker darf jedoch auch als selbständiger Gerüstbauer auftreten, weil dies zu seiner fachlichen Ausbildung gehört.
So wurde es uns auch von unserer HWK (Saarland) bestätigt.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Maliklaus: 17.05.2017 14:57.
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2
17.05.2017 14:57 |
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Solon
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domar
Haudegen
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Guten Morgen aus der Mitte Hessens,
wir sind von Deutschen umzingelt.
abgesehen von Reisegewerbe ist in der Tat der Gerüstbauer ein Beruf, der in der Anlage A HwO verankert ist, noch.
Was sagt denn die Handwerkskammer dazu? Die würde ich mit ins Boot holen. Nach meinem Kenntnisstand kann man auch Prüfungen wiederholen, was in meinen Augen keine Schande ist.
Bezogen auf den etablierten Gerüstbauer bleibt festzuhalten, dass er langfristig Konkurrenz ertragen muss. Allerdings müssen auch dementsprechend die Bedingungen gleich sein.
Ich an dieser Stelle würde ihm die Pistole auf die Brust setzen und ihm eine Gelegenheit geben das Modul bzw. die Prüfung Buchführung nachzuholen.
__________________ Meine Damen und Herren, ich hoffe, Sie verzeihen mir meine Leidenschaft. Ich hätte Ihnen die Ihre auch gerne verziehen. (Dieter Hildebrandt)
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3
18.05.2017 08:00 |
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HWK-CB
Eroberer
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Zitat: |
Original von Maliklaus
Hallo,
auch ein Reisegewerbetreibender darf natürlich seine Kunden an sich binden.
Folgeaufträge, die vom Kunden ausgehen, widersprechen nicht sofort den Bestimmungen des Reisegewerbes.
Hier ist das Kind bereits bei der Ausstellung der Reisegewerbekarte in den Brunnen gefallen, da das Gerüstbauen nicht gerade eine übliche Tätigkeit im Reisegewerbe ist. Ich stelle mir gerade vor, wie jemand an meiner Haustür klingelt und fragt ob er mal ein Gerüst an mein Haus stellen darf...
Grundlage des Reisegewerbes ist das Anbieten von Leistungen ohne vorherige Bestellung und die sofortige Leistungsbereitschaft. Hier sehe ich beim Gerüstbauer die Voraussetzungen nicht erfüllt und hätte auch keine RGK ausgestellt.
Bezüglich der Ausübung des Gerüstbaus als Fliesenleger, gibt es meines Wissens einen kleinen Haken, nämlich den § 3 im Übergangsgesetz.
Hier wird explizit festgelegt, dass Betriebe des zulassungsfreien Handwerks, wie z.B. der Fliesenleger, Arbeiten des zulassungspflichtigen Handwerks nur im Rahmen ihres technisch und fachlich zusammenhängenden Leistungsangebots ausüben dürfen.
D.h. in der Praxis, der Fliesenleger darf ein Gerüst bauen, wenn es zum Fliesenlegen an einer höheren Wand erforderlich ist. Er darf aber nicht als selbständiger Gerüstbauer auftreten.
Ein Fliesenleger darf auch Verputzarbeiten durchführen wenn es als vorbereitende Arbeit für seine Fliesen erforderlich ist.
Der Dachdecker oder Maurer als zulassungspflichtiger Handwerker darf jedoch auch als selbständiger Gerüstbauer auftreten, weil dies zu seiner fachlichen Ausbildung gehört.
So wurde es uns auch von unserer HWK (Saarland) bestätigt. |
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Die Auffassung vertreten wir so auch. Handwerkskammer Cottbus
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18.05.2017 09:08 |
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