Naturheilpraxis |
ASkorzik
Grünschnabel
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Hallo,
ich habe ein kleines Problem.
Ein Bürger hat folgendes Gewerbe angemeldet : Naturheilpraxis mit Verkauf von Pflegeprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln.
Nun möchte der Bürger nur noch die Naturheilpraxis weiter ausüben .
Wie gehe ich vor ?
Melde ich das Gewerbe um ? Oder ganz ab ?
Ist die Naturheilpraxis überhaupt anzeigepflichtig oder fällt die Praxis unter die freien Berufe ?
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1
27.04.2011 08:58 |
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Solon
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Robert
Routinier
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Hier eine Definition vom Beruf des Heilpraktikers:
Ihr Tätigkeitswunsch betrifft einen Beruf, der vom Gesetzgeber (im Einkommenssteuergesetz bzw. im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) als "Freier Beruf" definiert worden ist. Eine freiberufliche Tätigkeit stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar und kann deshalb auch nicht als Gewerbe angemeldet werden. Die Anmeldung der Ausübung eines Freien Berufs erfolgt bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
Außerdem müsste Dir dieser Link noch helfen:
http://www.go.nrw.de/gruendungs-formalit...eanmeldung.html
__________________ Schönen Gruß aus dem kleinen Gevelsberg mit der größten Kirmes im Ennepe-Ruhr-Kreis
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2
27.04.2011 09:18 |
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Solon
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Firemage
Eroberer
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Hallo Frau Skorzik
,
da bei dem von Ihnen beschriebenen Fall keine Tätigkeit mehr übrig bleibt, die unter die Bestimmungen der GewO fällt, ist das Gewerbe abzumelden. Der Gewerbetreibende hat für seine freiberufliche Tätigkeit des Heilpraktikers lediglich Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen.
Gruß...
der Firemage
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3
27.04.2011 09:21 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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Zitat: |
Original von Firemage
Der Gewerbetreibende hat für seine freiberufliche Tätigkeit des Heilpraktikers lediglich Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen.
Gruß...
der Firemage
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.. das möchte ich dann aber doch noch ergänzen.
Es ist zwar nicht explizit von der Kollegin gesagt worden, aber wenn er als Heilpraktiker agiert, so ist auch § 1 Abs. 2 HPG zu beachten. Danach ist jede berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit, die eine heilende, schmerzlindernde oder Leiden lindernde Behandlung ist oder mit einem Heilungsversprechen oder einer Krankheitsdiagnose verbunden ist, erlaubnispflichtig.
Fazit: keine Gewerbe (mehr), da Heilhilfsberuf -> Gewerbeabmeldung
Für die Tätigkeit als Heilpraktiker ist neben der Meldung beim FA eine Erlaubnis des Gesundheitsamtes notwendig, wenn diese nicht schon vorliegt.
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4
27.04.2011 10:40 |
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ASkorzik
Grünschnabel
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Themenstarter
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Vielen Dank für die schnellen und hilfreichen Antworten
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5
27.04.2011 11:08 |
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hanisch-beckum
Routinier
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Ich möchte dieses Thema wieder aufgreifen, da hier die Frage gestellt wurde, ob zwischenzeitlich neue Erkenntnisse zur "Nichtanmeldepflicht" von Heilpraktikerpraxen vorliegen.
Da es für diese Tätigkeiten eine WZ- ID 86.90.3 (nicht Arztpraxen) gibt, tendiere ich zur Anzeigepflicht. Unabhängig von steuerrechtlichen Regelungen und Freistellungen natürlich.
Gibt es wohl "rechtssichere" Entscheidungen dazu?
VG
Zitat: |
Original von ASkorzik
Hallo,
ich habe ein kleines Problem.
Ein Bürger hat folgendes Gewerbe angemeldet : Naturheilpraxis mit Verkauf von Pflegeprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln.
Nun möchte der Bürger nur noch die Naturheilpraxis weiter ausüben .
Wie gehe ich vor ?
Melde ich das Gewerbe um ? Oder ganz ab ?
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6
01.06.2017 16:06 |
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Rheinhesse
Kaiser
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aus Rheinhessen,
wenn wir aus der WZ-ID oder auch "Branchenschlüssel" genannten Verzeichnis so einfach ableiten könnten, was Gewerbe ist und was nicht wär es ja toll. Allerdings stehen da auch so nette Sachen drin wie die Gesamte Landwirtschaft, Vieh- und Fischzucht und, und, und....
Ich kenne auch keine rechtssichere Entscheidung, da sich aufgrund des Gepräges und der gesetzlichen Regelungen hier direkt eine nicht anzeigepflichtige Tätigkeit aufdrängt.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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7
01.06.2017 17:49 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
§ 6 GewO nennt u. a. "die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe". Ich würde die Tätigkeit des Heilpraktikers als "anderen Heilberuf" ansehen.
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01.06.2017 17:59 |
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Franzose
Doppel-As
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Guten Morgen in die Runde,
kurz und knackig macht`s der Landmann/Rohmer in Rdnr. 60 zu § 6 GewO: "Neben den Ärzten ist die Ausübung der Heilkunde nur den Heilpraktikern gestattet".
Einen möglichst kurzen und stressfreien Restarbeitstag
und ein prima langes Pfingst-WE
wünscht allen der
__________________ Franzose
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9
02.06.2017 08:22 |
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BE-DE
Kaiser
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von der D...
Da ich ja auch noch die HP Erlaubnisse ausstelle, schließe ich mich in diesen Fällen immer mit unserem Gesundheitsamt kurz. Gemeinsam wird dann festgestellt, ob es sich um einen klassischen Heilhilfsberuf handelt oder doch nicht. Danach dann Gewerbemeldung ja oder nein. Heilpraktiker mit Erlaubnis immer Heilhilfsberuf.
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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02.06.2017 08:23 |
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Roesje
Lebende Foren Legende
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Soweit ich den Kommentar von Landmann/Rohmer zu dem Thema richtig im Kopf habe, ist zur Klärung, welche Berufe unter "Heilhilfsberuf" fallen, immer wichtig, ob und wie dieser Beruf/Tätigkeit anderweitig gesetzlich geregelt wird. Da es das Heilpraktikergesetz gibt, das die Erlaubnispflicht regelt, fällt der Heilpraktiker unter den Heilhilfsberuf.
Allerdings empfehle ich, auf das Leistunsspektrum dieser "Naturheilpraxis" zu schauen.
Ich habe bei mir eine Naturheilpraxis, die auch Geistheilertätigkeiten, Reiki usw. anbietet...und deswegen Gewerbe angemeldet hat.
Für mich heißt damit "Naturheilpraxis" nicht gleichzeitig "Heilpraktiker"
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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02.06.2017 08:24 |
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BE-DE
Kaiser
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von der D...
Deshalb immer: Einzelfallprüfung!
Solche wunder-Geist-Heiler hatten wir auch schon.
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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12
02.06.2017 08:46 |
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