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Zum Ende der Seite springen Naturheilpraxis
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ASkorzik ASkorzik ist weiblich
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Naturheilpraxis

Hallo,

ich habe ein kleines Problem.
Ein Bürger hat folgendes Gewerbe angemeldet : Naturheilpraxis mit Verkauf von Pflegeprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln.

Nun möchte der Bürger nur noch die Naturheilpraxis weiter ausüben .

Wie gehe ich vor ?
Melde ich das Gewerbe um ? Oder ganz ab ?

Ist die Naturheilpraxis überhaupt anzeigepflichtig oder fällt die Praxis unter die freien Berufe ?
1 27.04.2011 08:58 ASkorzik ist offline E-Mail an ASkorzik senden Beiträge von ASkorzik suchen
Solon
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Robert   Zeige Robert auf Karte Robert ist männlich
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RE: Naturheilpraxis

Moin

Hier eine Definition vom Beruf des Heilpraktikers:

Ihr Tätigkeitswunsch betrifft einen Beruf, der vom Gesetzgeber (im Einkommenssteuergesetz bzw. im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) als "Freier Beruf" definiert worden ist. Eine freiberufliche Tätigkeit stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar und kann deshalb auch nicht als Gewerbe angemeldet werden. Die Anmeldung der Ausübung eines Freien Berufs erfolgt bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

Außerdem müsste Dir dieser Link noch helfen:

http://www.go.nrw.de/gruendungs-formalit...eanmeldung.html

__________________
Schönen Gruß aus dem kleinen Gevelsberg mit der größten Kirmes im Ennepe-Ruhr-Kreis
2 27.04.2011 09:18 Robert ist offline E-Mail an Robert senden Homepage von Robert Beiträge von Robert suchen
Solon
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Firemage   Zeige Firemage auf Karte Firemage ist männlich
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Hallo Frau Skorzik Moin Moin ,

da bei dem von Ihnen beschriebenen Fall keine Tätigkeit mehr übrig bleibt, die unter die Bestimmungen der GewO fällt, ist das Gewerbe abzumelden. Der Gewerbetreibende hat für seine freiberufliche Tätigkeit des Heilpraktikers lediglich Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen.

Gruß...

der Firemage smile
3 27.04.2011 09:21 Firemage ist offline E-Mail an Firemage senden Beiträge von Firemage suchen
Manfred Milbrodt
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Zitat:
Original von Firemage
Der Gewerbetreibende hat für seine freiberufliche Tätigkeit des Heilpraktikers lediglich Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen.
Gruß...
der Firemage smile

.. das möchte ich dann aber doch noch ergänzen.
Es ist zwar nicht explizit von der Kollegin gesagt worden, aber wenn er als Heilpraktiker agiert, so ist auch § 1 Abs. 2 HPG zu beachten. Danach ist jede berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit, die eine heilende, schmerzlindernde oder Leiden lindernde Behandlung ist oder mit einem Heilungsversprechen oder einer Krankheitsdiagnose verbunden ist, erlaubnispflichtig.
Fazit: keine Gewerbe (mehr), da Heilhilfsberuf -> Gewerbeabmeldung
Für die Tätigkeit als Heilpraktiker ist neben der Meldung beim FA eine Erlaubnis des Gesundheitsamtes notwendig, wenn diese nicht schon vorliegt.
4 27.04.2011 10:40
ASkorzik ASkorzik ist weiblich
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Vielen Dank für die schnellen und hilfreichen Antworten
5 27.04.2011 11:08 ASkorzik ist offline E-Mail an ASkorzik senden Beiträge von ASkorzik suchen
hanisch-beckum hanisch-beckum ist männlich
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RE: Naturheilpraxis

Ich möchte dieses Thema wieder aufgreifen, da hier die Frage gestellt wurde, ob zwischenzeitlich neue Erkenntnisse zur "Nichtanmeldepflicht" von Heilpraktikerpraxen vorliegen.

Da es für diese Tätigkeiten eine WZ- ID 86.90.3 (nicht Arztpraxen) gibt, tendiere ich zur Anzeigepflicht. Unabhängig von steuerrechtlichen Regelungen und Freistellungen natürlich.

Gibt es wohl "rechtssichere" Entscheidungen dazu?

VG


Zitat:
Original von ASkorzik
Hallo,

ich habe ein kleines Problem.
Ein Bürger hat folgendes Gewerbe angemeldet : Naturheilpraxis mit Verkauf von Pflegeprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln.

Nun möchte der Bürger nur noch die Naturheilpraxis weiter ausüben .

Wie gehe ich vor ?
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6 01.06.2017 16:06 hanisch-beckum ist offline E-Mail an hanisch-beckum senden Homepage von hanisch-beckum Beiträge von hanisch-beckum suchen
Rheinhesse   Zeige Rheinhesse auf Karte Rheinhesse ist männlich
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RE: Naturheilpraxis

Moin aus Rheinhessen,
wenn wir aus der WZ-ID oder auch "Branchenschlüssel" genannten Verzeichnis so einfach ableiten könnten, was Gewerbe ist und was nicht wär es ja toll. Allerdings stehen da auch so nette Sachen drin wie die Gesamte Landwirtschaft, Vieh- und Fischzucht und, und, und....
Ich kenne auch keine rechtssichere Entscheidung, da sich aufgrund des Gepräges und der gesetzlichen Regelungen hier direkt eine nicht anzeigepflichtige Tätigkeit aufdrängt.

__________________
Grüße aus dem schönen Rheinhessen.

Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham Formulier
7 01.06.2017 17:49 Rheinhesse ist offline E-Mail an Rheinhesse senden Homepage von Rheinhesse Beiträge von Rheinhesse suchen
Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Hallo,

§ 6 GewO nennt u. a. "die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe". Ich würde die Tätigkeit des Heilpraktikers als "anderen Heilberuf" ansehen.
8 01.06.2017 17:59 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
Franzose Franzose ist männlich
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Guten Morgen in die Runde,

kurz und knackig macht`s der Landmann/Rohmer in Rdnr. 60 zu § 6 GewO: "Neben den Ärzten ist die Ausübung der Heilkunde nur den Heilpraktikern gestattet".

Einen möglichst kurzen und stressfreien Restarbeitstag und ein prima langes Pfingst-WE smile wünscht allen der

__________________
Franzose
9 02.06.2017 08:22 Franzose ist offline E-Mail an Franzose senden Homepage von Franzose Beiträge von Franzose suchen
BE-DE   Zeige BE-DE auf Karte BE-DE ist männlich
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Moin Moin von der D...

Da ich ja auch noch die HP Erlaubnisse ausstelle, schließe ich mich in diesen Fällen immer mit unserem Gesundheitsamt kurz. Gemeinsam wird dann festgestellt, ob es sich um einen klassischen Heilhilfsberuf handelt oder doch nicht. Danach dann Gewerbemeldung ja oder nein. Heilpraktiker mit Erlaubnis immer Heilhilfsberuf.

__________________
der nächste Feierabend kommt bestimmt und immer schön munter bleiben Bye! von der D....
10 02.06.2017 08:23 BE-DE ist offline E-Mail an BE-DE senden Homepage von BE-DE Beiträge von BE-DE suchen AIM-Name von BE-DE: BeDe YIM-Name von BE-DE: BeDe MSN Passport-Profil von BE-DE anzeigen
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Soweit ich den Kommentar von Landmann/Rohmer zu dem Thema richtig im Kopf habe, ist zur Klärung, welche Berufe unter "Heilhilfsberuf" fallen, immer wichtig, ob und wie dieser Beruf/Tätigkeit anderweitig gesetzlich geregelt wird. Da es das Heilpraktikergesetz gibt, das die Erlaubnispflicht regelt, fällt der Heilpraktiker unter den Heilhilfsberuf.

Allerdings empfehle ich, auf das Leistunsspektrum dieser "Naturheilpraxis" zu schauen.
Ich habe bei mir eine Naturheilpraxis, die auch Geistheilertätigkeiten, Reiki usw. anbietet...und deswegen Gewerbe angemeldet hat.

Für mich heißt damit "Naturheilpraxis" nicht gleichzeitig "Heilpraktiker"

__________________
Alles ist schwierig bevors leicht wird!
11 02.06.2017 08:24 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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Moin Moin von der D...

Deshalb immer: Einzelfallprüfung!
Solche wunder-Geist-Heiler hatten wir auch schon. Augen rollen

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