Umwandlung Einzelunternehmen in GmbH |
I.Hewer
Grünschnabel
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Umwandlung Einzelunternehmen in GmbH |
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Hallo Kollegen,
ich befasse mich gerade mit folgendem Sachverhalt:
Ein Gewerbetreibender der seit langer Zeit eine Kfz-Reparatur-Werkstatt betreibt (als Einzelunternehmen) hat nun eine GmbH gegründet (Tätigkeit ebenfalls Kfz-Reparaturwerkstatt). Die Adresse der Betriebsstätte ist die selbe. Über die Neugründung der GmbH hat uns das AG informiert!
1. Frage:
Muss in diesem Falle das Einzelunternehmen abgemeldet werden und dann eine Neuanmeldung der GmbH erfolgen, oder kann eine Gewerbeummeldung durchgeführt werden?!?
Wie ist Ihre/Eure Rechtsauffassung?
Meiner Meinung müsste korrekter Weise das Einzelunternehmen abgemeldet werden und die GmbH "neu" angemeldet werden.
100 % sicher bin ich mir dabei jedoch nicht!
Viele Grüße
I.Hewer
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1
09.03.2009 12:17 |
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Solon
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B.Henseler
Eroberer
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Hallo!
Bei Änderung der Rechtsform muss eine Gewerbeabmeldung für die Einzelfirma und eine Neuanmeldung für die GmbH erfolgen.
Unter Punkt 23/24 kann dann in der jeweiligen Gewerbemeldung auch der Meldegrund "Wechsel der Rechtsform" angekreuzt werden.
Gruss
__________________ B. Henseler
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2
09.03.2009 13:16 |
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Solon
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Steffen Balzer
Haudegen
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es ist durchaus möglich das der Gewerbetreibende sein EU weiter betreibt und eine GmbH gründet mit der gleichen Tätigkeit und Anschrift.
Er kann auch gern eine zweite oder dritte Personengesellschaft mit der gleichen Tätigkeit, Anschrift gründen.
Zu beachten ist, dass diese Konstellation nur bei juristischen Personen möglich ist. Beispielsweise zwei Einzelunternehmen mit der gleichen Tätigkeit, Anschrift etc. darf er nicht anmelden.
An Ihrer Stelle würde ich beim Gewerbetreibenden nachfragen, ob sein EU bestehen bleiben soll oder ob künftig alles über die GmbH läuft.
Mfg, Steffen
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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3
09.03.2009 13:30 |
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Civil Servant
Foren Gott
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GmbH und Einzelunternehmen sind zwei verschiedene Personen, somit scheidet eine Ummeldung aus, die im Übrigen abschließend in § 14 GewO geregelt ist. Demnach kommen Ummeldungen nur bei Ausdehnung der Tätigkeit auf Gegenstände, die bei der bisher angemeldeten Tätigkeit nicht geschäftsüblich sind und bei der Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des Meldebezirkes in Betracht.
Gruß aus Mittelhessen
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4
09.03.2009 15:55 |
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Anni
Routinier
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Ich würde mir den Herrn einmal vorladen und dann alles persönlich mit ihm besprechen. Dabei kann er dann ggf. auch gleich die Gewerbeabmeldung des Einzelunternehmens und die Anmeldung seiner GmbH unterschreiben.
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5
11.03.2009 07:32 |
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