unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Glücksspielgesetz muss nicht geändert werden » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Zum Ende der Seite springen Glücksspielgesetz muss nicht geändert werden
Autor
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
räubertochter räubertochter ist weiblich
Lebende Foren Legende


Dabei seit: 27.07.2011
Beiträge: 1.868
Bundesland:
Brandenburg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 8.698.837
Nächster Level: 10.000.000

1.301.163 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






Glücksspielgesetz muss nicht geändert werden

Alle drei Höchstgerichte sind sich einig: Das Glücksspielgesetz verstößt weder gegen österreichisches Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht. Maßvolle Werbung für Glücksspiele ist demnach in Österreich weiterhin zulässig.

Das Glücksspielgesetz (GSpG 1989) sieht strenge Maßnahmen vor, um den Glücksspielmarkt zu regulieren. Dazu gehören zahlenmäßige Beschränkungen, Verlässlichkeitsprüfungen und zwingende Spielerschutzmaßnahmen für Große Glücksspiele. „Die Rechtfertigung dieser Regelungen und auch die Zulässigkeit maßvoller Werbung konzessionierter Unternehmen schien bisher unbestritten“, sagt Gerhard Strejcek, Vorstand des Zentrums für Glücksspielforschung.

„Doch dann trat der Oberste Gerichtshof im März 2016 mit einem Antrag auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof heran. Er vertrat die Ansicht, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verbiete eine entsprechende Werbung und führe womöglich zur Unanwendbarkeit bzw. Unionsrechtswidrigkeit einzelner Reglungen des GSpG“, sagt Dietmar Hoscher, Vorstandsdirektor der Casino Austria.

Nach der Judikatur des EuGH muss ein EU-Mitglied eine in sich stimmige (kohärente) nationale Glücksspielpolitik verfolgen, mit der der Staat öffentliche Interessen wie Spielerschutz und Bekämpfung der Geldwäsche effizient verfolgt. Die Abwägung, ob nationale Maßnahmen verhältnismäßig sind, überlässt der EuGH aber den nationalen Gerichten.

Kurz nachdem der OGH seinen Gesetzesprüfungsantrag dem VfGH vorgelegt hat, publizierte der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis vom 16. März 2016. Darin setzte sich der VwGH eingehend mit den in Österreich eingesetzten Werbemaßnahmen auseinander und kam zu einem ganz anderen Ergebnis als der OGH: Die einschlägigen Bestimmungen des GSpG seien nicht unionsrechtswidrig.

Am 15. Oktober 2016 meldete sich dann der VfGH zu Wort. Er wies die OGH-Anträge aus formalen Gründen als unzulässig zurück.

Interessanterweise befasste er sich aber in einem Erkenntnis vom selben Tag – freilich in einer anderen Beschwerdesache – inhaltlich mit der Verfassungs- und Unionsrechtskonformität des GSpG: Und auch er widersprach der Auffassung des OGH. Weder widerspreche das GSpG der österreichischen Verfassung noch dem Unionsrecht, so sein Fazit. „Der OGH betrachtet nämlich isoliert konkrete Werbetätigkeiten einzelner Konzessionäre, ohne eine gesamthafte Würdigung der Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vorzunehmen“, kritisiert der VfGH den OGH.

Dietmar Hoscher freut sich freilich über diese Entscheidung: „Somit scheint geklärt, dass beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts keine Bedenken an dem GSpG und den angewendeten Regelungen des Spielautomatengesetz der Länder hegen.“

Und wie reagierte der OGH auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs? Ohne Weiteres hätte er seinen Gesetzesprüfungsantrag verbessert noch einmal einbringen können. Das tat er jedoch nicht, sondern entschied sich für ein pragmatischeres Vorgehen. Mit Beschluss vom 22. 11. 2016 entschied er, die unterbrochenen Verfahren fortzusetzen und diese Fälle anhand jener Argumente zu entscheiden, die den VfGH in seinem Erkenntnis vom 15. 10. 2016 dazu gebracht haben, die Unions- und Verfassungswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols zu verneinen. Damit liegen erstmals zeitnah Urteile aller drei Höchstgerichte vor, die unisono zum Ergebnis kommen, dass maßvolle Werbung von konzessionierten Unternehmen rechtmäßig ist.

http://diepresse.com/home/wirtschaft/rec...eaendert-werden
1 31.03.2017 08:22 räubertochter ist offline E-Mail an räubertochter senden Beiträge von räubertochter suchen
Thema als PDF anzeigen | Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Glücksspielgesetz muss nicht geändert werden


Ähnliche Themen
Thread Forum Gestartet Letzte Antwort Statistik
GmbH anmelden oder nicht? Stehendes Gewerbe (allgemein)   29.06.2023 09:32 von Gewerbe5030     03.07.2023 12:56 von Ludwig   Views: 164.605
Antworten: 2
Reisegewerbe nach 55b nicht anmelden? Reisegewerbe (Titel III GewO)   26.04.2023 11:49 von schrubbie     26.04.2023 13:20 von Ludwig   Views: 188.022
Antworten: 1
Gewerbe soll rückdatiert werden / Gewerbeberichtigung? Stehendes Gewerbe (allgemein)   22.09.2022 10:26 von Oerly     30.09.2022 16:36 von Civil Servant   Views: 108.226
Antworten: 4
Nicht durchgeführter Markt - OWi? Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)   30.05.2022 11:29 von PRCelle     30.05.2022 11:29 von PRCelle   Views: 297.294
Antworten: 0
1 Dateianhänge enthalten Künstlermarkt Festsetzung oder nicht Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)   24.11.2021 17:47 von dealb     01.12.2021 14:11 von HBinder   Views: 217.589
Antworten: 4

Berechtigungen
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.


Views heute: 94.631 | Views gestern: 423.306 | Views gesamt: 890.700.666


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 65 | Gesamt: 0.311s | PHP: 99.68% | SQL: 0.32%