Im Plädoyer des Anwaltes wurde ersichtlich, warum der Bußgeldbescheid auch angefochten wurde. Das ursprüngliche Strafmaß hätte für den Spielhallenbetreiber einen Eintrag ins Bundeszentralregister zur Folge gehabt, was sich bei der bevorstehenden Neuvergabe der Konzessionen möglicherweise nachteilig ausgewirkt hätte.Richter Dorner hob drei der vier Bußgeldtatbestände auf und verurteilte den Geschäftsmann wegen des zu geringen Geräteabstands zu einer Geldbuße von 200 Euro.
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