unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Suche » Suchergebnis » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Zeige Beiträge 1 bis 10 von 10 Treffern
Autor Beitrag
Thema: Flohmarkt ja oder nein?
Frostkater

Antworten: 18
Hits: 91.929
21.05.2015 16:21 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Was mir gerade noch auffällt:

Lt. verwaltungsservice.bayern.de sind Flohmärkte teilweise wohl als Spezialmarkt festsetzbar, dann aber nur gewerblichen Anbietern zugänglich.

Zu Grunde liegen hier §68 u. 69 GewO
Thema: Flohmarkt ja oder nein?
Frostkater

Antworten: 18
Hits: 91.929
Endlich Regelung gefunden! 18.05.2015 17:52 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Mein Fazit: Die meisten Sonntagsflohmärkte in Bayern sind illegal. Wenn man sich die Flohmärkte so ansieht, stellt man fest, dass in etlichen Gemeinden bereits ausschließlich Sonntagsflohmärkte stattfinden und Samstagsflohmärkte rückläufig oder nicht mehr vorhanden sind. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass einzelne Städte die Sonntagsflohmärkte bereits vollständig schließen (bzw. die Aufsichtsbehörden dafür sorgen, dass die Sonntagsflohmärkte geschlossen werden). Aber der Reihe nach, der Thread ist ja mittlerweile 3 Jahre alt. Und diese 3 Jahre habe ich gebraucht um rauszukriegen, was alles eine Rolle spielt und wer schlußendlich zuständig ist.

Da spielen mal mindestens 3 Dinge eine Rolle:

a) Ladenschlussgesetz. Soweit keine gewerblichen Verkäufer teilnehmen, unterliegen die Verkäufer nicht dem Ladenschlussgesetz. Sehr wohl aber der Veranstalter. Da es sich um eine gewerbliche Veranstaltung* handelt, unterliegt diese dem Ladenschlussgesetz. Damit nicht zulässig. Quelle LStVg, Art 23 (Art. 19 ist nicht einschlägig, da es sich um eine Verkaufs- und keine Vergnügungsveranstaltung handelt).

b) Sonn- und Feiertagsgesetz. Es handelt sich - unabhängig ob Standgebühren erhoben werden oder nicht - um eine öffentlich bemerkbare Arbeit. Damit ist diese an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig (Art. 2). Es gibt auch keinen Grund, warum die Veranstaltung nicht an einem Samstag stattfinden sollte. Die Aussage mancher Veranstalter, dass das Gelände an Samstagen nicht zur Verfügung steht, ist nicht ausschlaggebend, da der Veranstalter sich dann halt um ein anderes Gelände bemühen muss.

c) Festsetzung: Ein Flohmarkt ist nicht festsetzbar, da es sich um ein vielfältiges Sortiment handelt. Denkbar wäre jedoch ein Antikmarkt. Allerdings dürfen dann nur noch gewerbliche Teilnehmer an dem Markt teilnehmen, da die Festsetzung Teil der Gewerbeordnung ist. Private Verkäufer fallen eben nicht darunter.

Damit ergibt sich insgesamt, dass ein Flohmarkt grundsätzlich am Sonntag in Bayern nicht genehmigungsfähig ist. Erteilte Ausnahmegenehmigungen sind damit als begünstigender Verwaltungsakt zu sehen, diese sind jedoch eigentlich unzulässig. Dieser müsste durch die zuständige Aufsichtsbehörde unterbunden werden. Also z.B. Gemeinde genehmigt, Landratsamt muss unterbinden. Oder Gemeinde genehmigt, Landratsamt tut nichts, Regierung von Oberbayern muss unterbinden. Das funktioniert aber nur, wenn sich Beschwerden häufen. Ansonsten bekommen die zuständigen Behörden davon ja nichts mit und können kaum tätig werden.

Bleibt noch mein *)
Wann ist eine Veranstaltung gewerblich? Entweder ist der Veranstalter gewerblich, z.B.
- durch die Anmeldung eines Gewerbes. Eine freiberufliche Tätigkeit kommt nicht in Frage, da diese Tätigkeit nicht den freien Berufen zuzuorden ist.
- durch Gewinnerzielungsabsicht. Allein die Absicht auf Dauer Einnahmen zu erzielen macht den Veranstalter zu einem gewerblich tätigen Unternehmer. Aber selbst wenn er auf Dauer Verlust macht, ist dies lediglich aus steuerrechtlicher Sicht als Liebhaberei einzustufen. Gewerberechtlich ändert sich nichts.
- durch die Notwendigkeit eines eingerichteten Gewerbebetriebes (z.B. Personal, Werbung, Versicherung, Ansprechpartner für Fragen usw.). Allein die behördlichen Auflagen sorgen in der Regel bereits dafür, dass ein eingerichteter Gewerbebetrieb für die meisten Veranstaltungen notwendig ist.
- die Veranstaltung der Umsatzsteigerung z.B. eines Biergartens oder Restaurants oder Einkaufszentrums dienen soll (auch als Werbemaßnahme). Auch wenn der Veranstalter keine Standgebühr erhebt, dient die Veranstaltung trotzdem dazu, einen Gewinn durch die erhöhten Umsätze zu erzielen. Beispiel: "Kostenloser Flohmarkt beim E*****-Markt". Ziel ist damit die Werbung für den Markt bzw. die höhere Kundenzufriedenheit und damit Kundenbindung. Auch ein kostenloser Markt wäre damit nicht zulässig.

Sonderfall: Verein. Selbst wenn die Organisatoren sich hinter einem Verein verstecken, ändert sich aus gewerberechtlicher Sicht nichts. Ggf. müsste auch ein Verein die entsprechenden gewerberechtlichen Bedingungen erfüllen und ein Gewerbe anmelden (sonst Owi). In wie weit das mit dem Vereinsrecht zu vereinbaren ist, bleibt den Vereinsspezialisten überlassen.

Weiter wäre zu überprüfen, ob nach dem Arbeitsrecht die entsprechende Genehmigung für die Sonntagstätigkeit überhaupt vorliegt. In der Regel dürfte davon auszugehen sein, dass nur die Veranstalter selbständig sind. Die Angestellten nicht (Ausnahmen Vereine und Familien die gemeinsam den Flohmarkt veranstalten). Bei allen anderen müsste rechtzeitig ein Antrag auf Sonntagsarbeit beim Gewerbeaufsichtsamt gestellt werden.

Die große Ausnahme von dem ganzen. Es gibt in meinen Augen eine Möglichkeit, wie ein Flohmarkt am Sonntag legal möglich bleibt.

Tritt die Stadt/Gemeinde als Veranstalter auf öffentlichem Verkehrsgrund auf (kein Subunternehmer!), lässt keine gewerblichen Anbieter zu (penible Kontrollen durch das Ordnungsamt), organisiert die Veranstaltung nur einmal jährlich (z.B. einen Frühlingsmarkt zur Entrümpelung von Keller/Speicher), erhebt keinerlei Gebühren und beginnt den Markt nach den Hauptgottesdienstzeiten (keine Anfahrt/Aufbau vorher), wäre eine Durchführung in meinen Augen tolerierbar, insbesondere wenn als Verkäufer nur Bewohner der Stadt oder der Gemeinde nach vorheriger Anmeldung zugelassen werden (evtl. sogar mit Standgrößenbeschränkung).

Hat noch jemand Anmerkungen dazu? Liege ich noch irgendwo falsch?
Thema: konkurrierende Flohmärkte am selben Sonntag
Frostkater

Antworten: 5
Hits: 13.213
RE: konkurrierende Flohmärkte am selben Sonntag 18.05.2015 17:10 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Beide genehmigen oder beide ablehnen!

Lehnen Sie nur einen der Märkte ab, verschaffen Sie dem anderen einen Vorteil. Gleichbehandlung von beiden Veranstaltern ist hier die einzige Möglichkeit. Und auch bei den Auflagen aufpassen: Hat einer die besseren Bedingungen kann der andere sich auf den "Schlips" getreten fühlen und dagegen klagen...
Thema: Marktfestetzung; Auflage zum Parken
Frostkater

Antworten: 20
Hits: 27.614
07.10.2013 13:02 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Der Veranstalter hat keine Weisungsbefugnis auf öffentlichen Strassen. Daher kommt nur die Anordnung eines zeitlich befristeten Halteverbots (evtl. einseitigen) für einen bestimmten Bereich in Frage.

Ggf. wäre zu prüfen, ob die Kosten dafür dem Veranstalter auferlegt werden können.

Die einzige Möglichkeit des Veranstalters wäre auf Grund des Hausrechts den Zutritt zu verweigern. Ein aussichtloses Unterfangen.
Thema: Unterschiedliche Auflagen
Frostkater

Antworten: 0
Hits: 3.101
Unterschiedliche Auflagen 07.10.2013 12:52 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Hallo,

ich bin gerade auf ein Thema gestossen, dass mich brennend interessiert:

Veranstalter A (gewerblicher Veranstalter) hat als Auflage bei einem Markt eine bestimmte Anzahl an Ordnungspersonal zur Verfügung zu stellen und entsprechend zu kennzeichnen. Außerdem müssen Rettungswege in bestimmten Breiten vorhanden sein.

Veranstalter B (Die Gemeinde selbst) organisiert ebenfalls wöchentlich einen Markt, hat aber keinerlei Ordnungspersonal (außer dem einen der morgens kassiert und dann verschwindet). Die Rettungswegbestimmungen werden hier ebenfalls nicht so umgesetzt.

Müßte die Gemeinde selbst nicht mindestens die gleichen Bedingungen einhalten, die sie auch von anderen fordert? Beide Märkte finden im Freien statt. Die Rettungswege / Fluchtwege beim dem gemeindlichen Markt sind kritischer einzustufen wegen der umliegenden Bebauung / eingeschränkter Zufahrtswege.
Thema: Frage zum Gewerbe auf Flohmärkten.
Frostkater

Antworten: 1
Hits: 6.773
RE: Frage zum Gewerbe auf Flohmärkten. 20.02.2012 10:49 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Schon etwas älter, aber die Antwort trotzdem noch der Vollständigkeit halber.

Sie betreiben einen An-und Verkauf, also ein Gewerbe. Ja, natürlich müssen Sie ein Gewerbe anmelden.

Für die Art der Anmeldung ist es entscheidend ob es im Reisegewerbe oder im stehenden Gewerbe (Laden) erfolgt.

Beim Verkauf auf (wechselnden?) Flohmärkten ist die Reisegewerbekarte die Wahl der Stunde. Ohne die korrekte Anmeldung einmal Owi (Ordnungswidrigkeit) und evtl. Steuerstraftat.

Ein Rückgaberecht besteht normalerweise nur:
- wenn Sie dieses freiwillig anbieten
- wenn die Sache Mängel hat die bei der Besichtigung nicht zu sehen waren/zu sehen sein konnten (versteckte Mängel)
- wenn Sie Aussagen zu dem Produkt treffen die nicht wahrheitsgemäß sind (beispielsweise: 100% Rokoko und echt, tatsächlich: nachgemacht)

Die Aufzählung muß übrigens nicht vollständig sein.
Thema: Flohmarkt ja oder nein?
Frostkater

Antworten: 18
Hits: 91.929
20.02.2012 10:13 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Erstmal vielen Dank für die Antworten. Dazu ein paar Anmerkungen meinerseits.

@Rheinhesse: ja, die Threads habe ich auch gefunden, aber nicht die Antworten die ich suche ( vielleicht bin ich ja zu blöd dafür )

@Runge. Wieso Problem? Sie haben sich die Frage doch gleich selbst beantwortet: "... wenn sie Waren hinzukaufen...". Natürlich sind diese Händler dann gewerblich tätig, wohl auch noch ohne Gewerbeanmeldung/Reisegewerbe. Insofern Owi... Da gab´s ja auch schon Kontrollen, Anzeigen und Strafen (Gerichtsurteile) dazu.

Aber nein, auch bei regelmäßig 100 Händlern müssen nicht zwangsläufig gewerbliche darunter sein. Ist alles eine Frage der Kontrollen (Veranstalter / Ordnungsamt).

Und nein, bei den beiden gewerblichen liegt auch kein Verstoß vor, wenn diese eine Gestattung / Konzession haben (beides Lebensmittel / Gastro, insofern genehmigbar; zumindest in Bayern).

Aber genau darauf zielt meine Frage ja ab. Woraus ergibt sich das Verbot für Sonntagsflohmärkte (explicit Bayern)? Die Gewerbeordnung dürfte für Verkäufe von Privat an Privat nicht gelten.

D.h. es bleibt noch die Zahlung einer Standgebühr an einen Gewerbetreibenden. Hier könnten wir davon ausgehen, dass es sich um eine bemerkbare Arbeit handelt. Gegenargumente dazu wären allerdings, dass jede andere Veranstaltung am Sonntag (Kino, Konzert, Theater, Volksfest, Ausstellung) ebenso eine bemerkbare Arbeit darstellt. Flohmärkte dienen (i.d.Regel) eben nicht dem werktäglichen Gewinnstreben (Ausnahme: gewerbliche Verkäufer wie schon vor festgestellt) sondern stellen auch eine Freizeitbeschäftigung dar bei der auch die Kommunikation mit dem Verkäufer (bayrisch: "Ratsch") einen deutlichen Stellenwert hat. Das werktägliche Gewinnstreben kann schon dadurch abgesprochen werden, dass eine vielzahl von privaten Verkäufern gebrauchte Gegenstände aus privatem Besitz zu einem eher symbolischen Preis verkauft. Wieso sollte also das Gewinnstreben des Veranstalters bei anderen Veranstaltungen okay, bei Flohmärkten aber nicht okay sein? Darüber hinaus hat das immer wieder geänderte Ladenschlußgesetz dazu geführt, dass Supermärkte usw. die Parkplätze den ganzen Samstag komplett selbst benötigen und diese Flächen nicht mehr zur Verfügung stehen. Insofern bleibt den Veranstaltern nur auf die Sonntage auszuweichen. Und genau das verwehrt man.

Einige Gemeinden erlauben beispielsweise den Verkauf wenn der Erlös aus den Standgebühren einem Verein (z.B. Tierschutzverein) zu Gute kommt. Diese Handhabung dürfte m. E. allerdings mehr als fraglich sein und schon an die Grenze zur Vorteilsgewährung gehen sofern zeitgleich gewerbliche Veranstalter die Genehmigung versagt wird. Außerdem würde damit die Verwendung der Mittel aus der Veranstaltung ausschlaggebend dafür sein, ob eine bemerkbare Arbeit nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz vorliegt. Würde ein Verein Standgebühren erheben wäre er in diesem Fall als gewerblicher Veranstalter tätig. Weiter dürfte das dem Vereinszweck widersprechen (Beispiel Tierschutz). Insofern hätten wir eine Owi im Gewerberecht, einen Verstoß gegen das Ladenschlußgesetz/Feiertagsgesetz und womöglich auch noch einen Verstoß im Vereinsrecht.

Das ganze kann man natürlich noch weiter ausfeilen. Unterscheidet sich eine öffentlich bemerkbare Arbeit durch die Tätigkeit an sich oder dadurch, dass ein Entgelt dafür bezahlt wird? Insofern wäre auch die Praxis kostenlose Märkte zuzulassen ein Unding, da die bemerkbare Arbeit bereits durch die Tätigkeit an sich vorliegt.

Womit wir wieder bei meiner Eingangsfrage wären....

Was verstehe ich jetzt ingesamt falsch???
Thema: Betriebshaftpflichtversicherung
Frostkater

Antworten: 1
Hits: 3.105
RE: Betriebshaftpflichtversicherung 10.02.2012 14:36 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Der Abschluß einer Betriebshaftpflichtversicherung kann Bestandteil der Festsetzung sein, muß aber nicht. In der Regel ist jedoch die Haftungsfreistellung Bestandteil der Festsetzung, insofern ist auch die Betriebshaftpflicht zwingend erforderlich.

Grundsätzlich ist der Abschluß einer (doch eher kostengünstigen) Betriebshaftpflichtversicherung dringend zu empfehlen, da das Risiko ohne Versicherung für den Veranstalter den persönlichen Ruin bedeuten kann. Wer hier spart hat in der Veranstaltungsbranche nichts verloren.

Eine Betriebshaftpflichtversicherung für Veranstaltungen gibt es schon für unter 1000 Euro im Jahr.
Thema: Konkurrenz von Veranstalter und Gewerbetreibendem
Frostkater

Antworten: 2
Hits: 4.351
RE: Konkurrenz von Veranstalter und Gewerbetreibendem 10.02.2012 14:03 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Na ja, grundsätzlich doch verständlich. Der neue Veranstalter hat Auflagen die er einhalten möchte (muß) und dabei wird ihm das von Nebenan unmöglich gemacht. Der Ärger ist doch vorprogrammiert.

Natürlich kann es sein, dass es in der Vergangenheit nie Probleme gegeben hat, aber irgendwann ist immer das erste mal.

Dem Supermarkt wird man das Verkaufsverbot nicht vorschreiben können (oder doch?).

Dazu ein Link auf das Hamburger Abendblatt und das Glasflaschenverbot auf dem Kiez:
http://www.abendblatt.de/hamburg/article...f-dem-Kiez.html

Mit einer Untersagung auf einer bestimmten Fläche wäre sowohl dem Supermarkt als auch dem Veranstalter gedient. Allerdings müßte natürlich das Ordnungsamt das entsprechend durchsetzen. Außerdem wäre damit auch die Situation für die Folgejahre einwandfrei geklärt. Sorry, werden m.E. wohl ein paar Überstunden werden...
Thema: Flohmarkt ja oder nein?
Frostkater

Antworten: 18
Hits: 91.929
Flohmarkt ja oder nein? 10.02.2012 12:25 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Mal eine grundsätzliche Frage weil ich es nicht verstehe.

Bei uns in Bayern gibt es verschiedene Kategorien von Flohmärkten.

Einmal die die nur Samstags sind.
Einmal die die nur Sonntags sind.
Einmal die die nur an Feiertagen sind.

Und dann die ganz besonderen, die nur am Sonntag sind und keine Standgebühr kosten, wohl aber der Kauf eines Verzehrbons oder die Zahlung einer Müllgebühr (nicht Kaution) zwingend ist.

Macht da jede Gemeinde was ihr passt? Oder gibt´s da entsprechende, nennen wir es mal "Hintertürchen"?

Ich verstehe zwar, dass gewerbliche Anbieter an einem Sonntag wegen dem Ladenschlußgesetz nicht verkaufen dürfen. Aber private Anbieter mit ihrem Trödel fallen doch nicht unter´s Ladenschlußgesetz?

Vielleicht hätte jemand die Freundlichkeit mir das zu erklären?
Zeige Beiträge 1 bis 10 von 10 Treffern

Views heute: 132.427 | Views gestern: 423.306 | Views gesamt: 890.738.462


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 46 | Gesamt: 0.140s | PHP: 99.29% | SQL: 0.71%