Marktfestetzung; Auflage zum Parken |
Reichl
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Marktfestetzung; Auflage zum Parken |
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Hallo zusammen,
ich habe eine Frage bezüglich einer Marktfestsetzung: Im Frühjahr und Herbst findet in einem Ortsteil immer ein Kunsthandwerkermarkt statt. Dieser wird als Markt gem. § 69 GewO festgesetzt. Bei dieser Veranstaltung kam es in letzter Zeit vermehrt zu Problemen in der Art, dass die Besucher die angrenzenden Straßen so zugeparkt haben, dass für die Anwohner und für die Rettungskräfte so gut wie kein Durchkommen mehr war. Jetzt kam die Frage auf, wie man zukünftig dieses Problem lösen soll. In Betracht kommt zum Beispiel die weitere Ausweisung von Parkplätzen oder die Einrichtung eines Ordnungsdienstes durch den Veranstalter.
Meine Frage ist nun, ob ich als Gewerbebehörde, welche den Markt festsetzt, diesbezügliche Auflagen in die Marktfestsetzung aufnehmen muss oder ob dies allein Sache der Straßenverkehrsbehörde ist.
Danke für eure Rückmeldungen.
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1
20.01.2011 08:54 |
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Solon
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m.schiller
Haudegen
  

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Für sämtliche Veranstaltungen, also auch die von mir festgesetzten, muss der Veranstalter bei der Straßenverkehrsbehörde (jedes Jahr erneut) einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO für die übermäßige Benutzung öffentlicher Straßen stellen. Die von dir geschilderten Probleme würden somit in den Folgejahren in dieser Genehmigung geregelt.
__________________ Auch wenn alle einer Meinung sind, können alle Unrecht haben. - Bertrand Russel
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2
20.01.2011 09:32 |
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Solon
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Stefanie Wolf

Foren As
   
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Hallo liebe Kollegen,
ich persönlich nehme unabhängig von Genehmigungen der Straßenverkehrsbehörde, Auflagen, bei denen ich denke, dass ohne diese Probleme entstehen könnten, mit in meinen Festsetzungsbescheid auf, egal welche Auflagen. Besser zu viel als zu wenig.
__________________ Stefanie Wolf
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3
20.01.2011 10:54 |
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*knecht*

Foren As
   
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Zitat: |
Original von Stefanie Wolf
Hallo liebe Kollegen,
ich persönlich nehme unabhängig von Genehmigungen der Straßenverkehrsbehörde, Auflagen, bei denen ich denke, dass ohne diese Probleme entstehen könnten, mit in meinen Festsetzungsbescheid auf, egal welche Auflagen. Besser zu viel als zu wenig. |
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Überwachst du diese dann auch?
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4
20.01.2011 13:36 |
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Stefanie Wolf

Foren As
   
Dabei seit: 19.04.2010
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Naja wir als Gewerbeamt schauen mal über den Markt oder die Veranstaltung wenn er festgesetz ist. Bisher haben wir alles soweit im Voraus mit dem Veranstalter geklärt, damit wir auch sicherstellen konnten, dass dieser für einen reibungslosen Ablauf sorgt. Bisher gab es diesbezüglich keinerlei Beschwerden. Da die einzelnen Behörden ja vor Erteilung der Marktfestsetzung angehört werden, teilen diese uns dann oft auch Rechtslagen mit, mit der Bitte, diese in den Marktfestsetzungsbescheid als Auflage mit aufzunehmen. Dann bekommen diese Behörden nach Erteilen des Festsetzungsbescheides eine Mitteilung über die Festsetzung. Die einzelnen Ämter sind dann dafür verantwortlich, ihre zuständigen Aufgaben zu kontrollieren. Ob diese das dann auch so handhaben, kann ich persönlich nicht beurteilen.
__________________ Stefanie Wolf
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5
21.01.2011 07:52 |
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wyhlmaus50
Tripel-As

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Was soll der Ordnungsdienst durch den Veranstalter denn ordnen?
Er hat nuir "Jedermanns"-Rechte.
Kein "Hausrecht" über öffentliche Straßen.
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6
05.06.2013 12:35 |
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Runge

Kaiser
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Hallo aus Bad FAllingbostel,
also, wer eine Auflage erteilt, ist auch für deren Durchsetzung und ggf. für die Ahndung bei Verstößen dagegen zuständig.
In die Marktfestsetzung würde ich also nur die Auflage Aufnehmen, dass der Veranstalter für ausreichend Parkmöglichkeiten zu sorgen hat, da die Durchführung des Marktes ansonsten nicht störungsfrei möglich ist und die Festsetzung ggf. abgelehnt werden müsste.
Braucht er dafür eine straßenrechtliche Erlaubnis, muss er die vom Fachamt einholen.
Regina Runge
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7
05.06.2013 14:58 |
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wyhlmaus50
Tripel-As

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Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, (hier: Festsetzung) darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.
Ausreichende Parkmöglichkeiten fallen nicht darunter.
Nicht alles, was erwünscht ist, kann auferlegt werden.
Außerdem muss jede Nebenbestimmung begründet werden.
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8
05.06.2013 15:51 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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Das sehe ich differenzierter.
Wenn die Behörde ausreichend Anlass für die Annahe hat, dass durch wildes Parken Rechte Dritter beeinträchtigt werden, der Straßenverkehr beeinträchtigt wird oder sogar Rettungswege versperrt werden, würde die Marktveranstaltung m. E. dem öffentlichen Interesse widersprechen.
Die Forderung nach Parkplätzen wäre daher geeignet die Festsetzbarkeit des Marktes wieder herzustellen.
Rechtsgrundlage: § 69a Abs. 2 GewO.
Es genügt ein öffentliches Interesse.
Beste Grüße aus dem sonnigen
Wetzlar
Frank Schuster
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9
05.06.2013 16:44 |
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Stadtverwaltung Frankenthal

Kaiser
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Marktfestsetzung ; Auflage zum Parken |
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Hallo,
mir fällt zu dem Thema gerade auch ein in Rheinland-Pfalz spielender Fall ein, der für großes Aufsehen sorgte.... die Verwaltung hatte den Flohmarkt eigentlich wegen Verkehrsproblemen unterbinden wollen, vor Gericht kippte der Fall dann aber wegen dem Sonn- und Feiertagsrecht... vielleicht wird in dem Urteil zur Verkehrsproblematik ja etwas gesagt...
Urteil vom 3. September 2009, Az.: 4 K 668/09.NW - das Urteil ist im Forum in einem anderen Beitrag bereits eingestellt... vielleicht hilft es weiter...
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10
06.06.2013 14:04 |
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Frostkater
Jungspund

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Der Veranstalter hat keine Weisungsbefugnis auf öffentlichen Strassen. Daher kommt nur die Anordnung eines zeitlich befristeten Halteverbots (evtl. einseitigen) für einen bestimmten Bereich in Frage.
Ggf. wäre zu prüfen, ob die Kosten dafür dem Veranstalter auferlegt werden können.
Die einzige Möglichkeit des Veranstalters wäre auf Grund des Hausrechts den Zutritt zu verweigern. Ein aussichtloses Unterfangen.
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11
07.10.2013 13:02 |
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Delius
Haudegen
  
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Hallo aus Helmstedt,
mal ein ganz anderer Ansatz, den wir hier vor einigen Jahren mal gedanklich angefangen haben.
Wie wäre es denn, wenn für die Fläche, auf der der Markt durchgeführt werden soll, eine bestimmte baurechtliche Nutzung (z.B. als Parkplatz eines Supermarktes) bestehen würde, die eine Nutzung als Marktfläche ja gar nicht zuließe. Dann nämlich müsste ggfls. eine Baugenehmigung für diesen Markt erteilt werden, die dann wiederum baurechtliche Belange, wie z.B. die Schaffung !!!! von Einstellplätze für die Besucher abverlangen könnte??
Allerdings sollte man bei diesem Ansatz bedenken, dass möglichweise der Markt dann nicht stattfinden könnte.
Mit Grüßen aus Helmstedt.
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08.10.2013 09:42 |
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karin koch

Doppel-As

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Hallöle,
im Rahmen unserer Anhörungen (Antrag auf Marktestsetzung) an verschiedene Behörden (Arbeitsschutz, Lebensmittelüberwachung, Bauamt, ...) werden uns recht ausführliche, fachspezifische Stellungnahmen zugearbeitet. Diese haben wir bisher auch 1:1 als Auflagen in unsere Marktfestsetzungen übernommen.
Nunmehr hat es beim letzten großen Fest einige lebensmittelrechtliche Probleme gegeben (Kontrolle durch Lebensmittelkontrolleure erfolgt). Betreffende Behörde teilte uns daraufhin mit, dass wir als Erlaubnisbehörde auch für die Einhaltung aller erteilten Auflagen verantwortlich gewesen wären.
Nun sind wir aber rein fachlich überhaupt nicht in der Lage, alle fachspezifische Auflagen kontrollieren zu können.
Ich bin daher geneigt, den Erlaubnisbescheid künftig so zu verfassen, dass all die Zuarbeiten nicht mehr als Auflagen definiert sondern lediglich als Hinweise ausgewiesen werden, zumal dies sowieso gesetzliche Vorschriften sind und somit einer zusätzlichen Beauflagen nicht bedürfen. Die beteiligten Fachbehörden erhalten den Festsetzungsbescheid eh zur Kenntnis und können entsprechend ihren spezialgesetzlichen Möglichkeiten bei Zuwiderhandlungen in eigener Zuständigkeit einschreiten.
Wie wird das bei euch praktiziert??
Freundliche Grüße
K.K.
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08.10.2013 11:25 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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als Kreis-Gewerbeamt, dass die Fachaufsicht über 22 Städte und Gemeinden hat, ist uns schon vor Jahren aufgefallen, dass die kommunalen Ordnungsämter völlig unkritisch Nebenbestimmungen in Marktfeststetzungen und Gaststättenerlaubnisse (vor 2012) aufgenommen haben, obwohl die Rechtsgrundlagen dafür überhaupt nicht im Gewerbe- bzw. Gaststättenrecht zu suchen waren.
Das ist aber falsch und war auch immer schon falsch!!!
... denn die Fachbehörden verfügen alle über eigene Rechtsgrundlagen solche Dinge anzuordnen und durchzusetzen. Marktfestsetzungen und Gaststättenkonzessionen oder auch Spielhallenerlaubnisse sind garade keine Verwaltungsakte mit Konzentrationswirkungen, die Erlaubnisse nach anderen Rechtsbereichen mit umfassen.
Das Vet.-amt soll sich Mal schön selbst um die Sachen kümmern.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
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08.10.2013 12:10 |
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karin koch

Doppel-As

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Hallo Herr Schuster,
vielen Dank! Genau so werden wir es künftig machen. Bin mal auf die Reaktion gespannt.
Beste Grüße aus Riesa
K..K.
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15
08.10.2013 13:25 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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Bei uns kontrollieren die Lebensmittelkontrolleure Märkte auf eigene Rechnung. Und wie soll das überhaupt gehen?: Man nimmt lebensmittelrechtliche Auflagen, die die Maktteilnehmer B, C, D usw. beachten müssen in einen Bescheid auf, der gegenüber dem Marktveranstalter A erlassen wird?!
Ich stelle immer Mal wieder fest, dass Kolleginnen und Kollegen, die eine Fachausbildung als Lebensmittelkontrolleur oder Bauingenieur (Bauaufsicht) haben, mitunter ein paar kleine Defizite im allgemeinen Verwaltungsrecht haben.
Damit das klar ist: Bauaufsicht und Vet.-amt können Verbotsverfügungen erlassen (Nutzungsverbot) und Fehlverhalten mit Geldbußen belegen.
Bei marktfestsetzungen sind m. E. nur Auflagen angezeigt, die von der Bauaufsicht, weil die VersammlungsstättenVO nicht Anwendung findet, nicht so direkt selbst erlassen werden können.
Gruß
Frank Schuster
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08.10.2013 16:00 |
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J. Simon
Lebende Foren Legende

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Hallo Civil Servant und Frau Koch, bin ganz bei euch.
Die Fachbehörde sind zwar zu hören, aber deren Anordnungen müssen sie selbst treffen bzw. erlassen, wenn es nicht durch Gesetz schon sowieso geregelt ist.
Gleiches gilt m.E. im Ausgangsfall mit den Parkplätzen, dafür gibt es bau- und verkehrsrechtliche Bestimmungen.
Und wenn die Situation aus dem Ruder läuft, dann ist die Zuständigkeit bei der örtlichen Ordnungsbehörde zuerst zu suchen, nicht beim gewerbeamt als Festsetzungsbehörde (auch wenn die in Person oft gleich sind).
Ich bin jedoch nicht gehindert auf die gesetzlichen Anforderungen der anderen Behörden hinzuweisen.
VG J. Simon
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17
09.10.2013 12:53 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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Zitat: |
Original von J. Simon
Ich bin jedoch nicht gehindert auf die gesetzlichen Anforderungen der anderen Behörden hinzuweisen.
VG J. Simon |
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... und genau deswegen haben wir, als wir noch für die Gaststättenkonzessionen zuständig gewesen sind, die Stellungnahmen der Fachbehörden als Hinweise aufgenommen. Die Kollegen haben dann Durchschriften der Konzessionen erhalten mit der Bitte den Vollzug der fachspezifischen Hinweise (
) in eigener Zuständigkeit sicherzustellen.
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18
09.10.2013 13:52 |
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J. Simon
Lebende Foren Legende

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ja, weißt du noch damals.... die gute alte Zeit des GastG Bund......
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19
09.10.2013 13:55 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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hach ja, damals, vor dem 1. Juli 1998, als der Kaiser noch ... oder verwechsle ich jetzt was?
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20
09.10.2013 14:01 |
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